BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/07 vom 7. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247247 91a, 574 Abs. 2, Abs. 3 BGB 247247 242 D, 985 a) Gegen eine Kostenentscheidung gem344337 247 91a ZPO darf die Rechtsbe-schwerde nicht aus materiellrechtlichen Gr374nden zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22). b) Der Gl344ubiger einer verj344hrten B374rgschaftsforderung kann grunds344tzlich nicht mehr die Herausgabe der B374rgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der B374rge auf die Verj344hrung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen B374rgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzw374rdigen Eigeninteresses des Gl344ubigers rechtsmissbr344uchlich (247 242 BGB). BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Be-schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 19. September 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens einschlie337lich der durch die Nebeninterven-tion verursachten Kosten zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt bis 65.000 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344-rung um die Kosten eines Rechtsstreits, in dem die Kl344gerin von der Be-klagten die Herausgabe einer B374rgschaftsurkunde begehrt hat. Die beklagte Bank 374bernahm im Jahre 1991 gegen374ber der T. Wohnbau GmbH (im Folgenden: Gl344ubigerin) eine B374rgschaft zur Si-cherung von Werklohnanspr374chen gegen die Rechtsvorg344ngerin der R. Ingenieurbau GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) in H366he von 2 Millionen DM. Zur Absicherung von Anspr374chen aus einer Ver-tragserf374llungsb374rgschaft, die die Kl344gerin ihrerseits gegen374ber der Hauptschuldnerin 374bernommen hatte, trat die Gl344ubigerin ihre verb374rgte Werklohnforderung in H366he von 2 Millionen DM an die Kl344gerin ab und 374bergab ihr die von der Beklagten ausgestellte B374rgschaftsurkunde. 2 Unter R374ckgabe der Vertragserf374llungsb374rgschaft bat die Gl344ubi-gerin die Kl344gerin im Jahr 2003, ihr die streitige B374rgschaftsurkunde herauszugeben. Aus ungekl344rten Gr374nden sandte die Kl344gerin die B374rg-schaftsurkunde am 18. Juli 2003 jedoch nicht an die Gl344ubigerin, son-dern an die Beklagte. Die verb374rgte Werklohnforderung gab die Kl344gerin mit Schreiben vom 21. Juli 2003 an die Gl344ubigerin zur374ck. 3 Ende 2004 erm344chtigte die Gl344ubigerin die Kl344gerin, Anspr374che aus der B374rgschaft 374ber 2 Millionen DM im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte wies das Begehren der 4 - 4 - Kl344gerin, die B374rgschaftsurkunde herauszugeben, im Jahr 2005 zur374ck, da die Anspr374che aus der von ihr 374bernommenen B374rgschaft mit R374ck-gabe der Urkunde erloschen, zumindest aber mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verj344hrt seien. Auch die dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetretene Hauptschuldnerin widersetzte sich einer R374ckgabe der B374rgschaftsurkunde an die Gl344ubigerin, da zwischen ihr und der Gl344ubigerin die wechselseitige R374ckgabe der B374rgschaften ver-einbart worden sei. W344hrend des Rechtsstreits 374ber die Herausgabe der B374rgschafts-urkunde wurden die zwischen der Gl344ubigerin und der Hauptschuldnerin gef374hrten Zivilprozesse s344mtlich rechtskr344ftig abgeschlossen und ver-bliebene Restwerklohnanspr374che befriedigt. Daraufhin haben die Partei-en den vorliegenden Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt und widerstreitende Kostenantr344ge gestellt. 5 Das Landgericht hat der Kl344gerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf divergierende Entscheidungen zum Verj344hrungsbeginn bei B374rgschaftsanspr374chen zugelassenen Rechtsbe-schwerde begehrt die Kl344gerin, der Beklagten die Kosten des Rechts-streits aufzuerlegen. 6 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet, da die Kosten-entscheidung dem Sach- und Streitstand des Verfahrens entspricht und 7 - 5 - die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (247 91a Abs. 1 ZPO) beachtet. 8 1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwer-de ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung gem344337 247 91a ZPO aus materiellrechtlichen Gr374nden nicht zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22). Die gleichwohl erfolgte Zulassung bindet aber nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO den Bundesgerichtshof. 9 2. Die Rechtsbeschwerde hat sachlich keinen Erfolg. 10 a) Die Vorinstanzen haben die Kosten der Kl344gerin auferlegt, da dem infrage kommenden Anspruch aus 247 985 BGB der Einwand unzul344s-siger Rechtsaus374bung (247 242 BGB) entgegenstehe. Auch nach dem Vor-trag der Kl344gerin sei der B374rgschaftsanspruch der Gl344ubigerin verj344hrt, da die Verj344hrungsfrist nicht erst mit dessen Geltendmachung, sondern bereits mit F344lligkeit der gesicherten Hauptforderung begonnen habe. Damit habe bereits im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit der Herausgabe-klage Verj344hrung vorgelegen. Es bestehe folglich kein berechtigtes Inte-resse der Gl344ubigerin an der B374rgschaftsurkunde. 11 - 6 - b) Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die B374rgschaft der Gl344ubigerin ist verj344hrt. Dies konnte die Beklagte dem von der Kl344gerin in Prozessstandschaft geltend gemachten Herausgabe-anspruch aus 247 985 BGB gem344337 247 242 BGB entgegenhalten, da ein be-rechtigtes Interesse der Gl344ubigerin an dem Besitz der f374r sie wertlosen B374rgschaftsurkunde bereits bei Erhebung der Herausgabeklage nicht be-stand. 12 aa) Die Kostenentscheidung nach 374bereinstimmender Erledigungs-erkl344rung ist nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bishe-rigen Sach- und Streitstandes auf Grundlage einer summarischen Pr374-fung zu f344llen, bei der - auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdever-fahren - grunds344tzlich davon abgesehen werden kann, in einer rechtlich schwierigen Sache allein zur Verteilung der Kosten alle f374r den Ausgang des urspr374nglichen Rechtsstreits bedeutsamen Fragen des materiellen Rechts grundlegend oder rechtsfortbildend zu kl344ren (BGH, Beschl374sse vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 und vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f., BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 56/04, WM 2006, 334, 335). 13 bb) Die B374rgschaftsforderung der Gl344ubigerin, auf die sich die streitgegenst344ndliche Urkunde bezieht, war bereits vor Klageerhebung im August 2005 verj344hrt. 14 (1) Die Frist f374r die Verj344hrung der B374rgschaftspflicht der Beklag-ten betr344gt nach der f374r das Verj344hrungsrecht geltenden 334berleitungs-vorschrift in Artikel 229 247 6 EGBGB gem344337 247 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist k374rzer ist 15 - 7 - als die davor geltende regelm344337ige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB a.F. von 30 Jahren (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der Lauf dieser Verj344hrungsfrist begann am 1. Januar 2002, da die Werk-lohnforderungen der Gl344ubigerin bereits seit 1994 f344llig waren und damit die B374rgschaftsforderung entstanden war. (2) Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat ent-schieden, dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht be-steht, die Verj344hrungsfrist jedenfalls f374r selbstschuldnerische B374rgschaf-ten mit F344lligkeit der gesicherten Forderung beginnt (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., f374r BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 81/07, juris Tz. 9 ff. und vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, 1732 Tz. 18 jew. m.w.Nachw.). Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gl344ubigers als Entstehungs- oder F344lligkeitsvoraussetzung der B374rg-schaftsforderung nicht vorgesehen ist, kommt es f374r den Beginn der Ver-j344hrungsfrist nicht auf die Geltendmachung der B374rgenverpflichtung durch den Gl344ubiger an. 16 (3) Auch die subjektiven Voraussetzungen f374r den Beginn der Ver-j344hrungsfrist liegen vor. Die Gl344ubigerin hat seit der Abnahme ihrer Werkleistung Kenntnis von den Umst344nden, die die F344lligkeit des Werk-lohnanspruchs und damit auch der B374rgschaftsverpflichtung der Beklag-ten begr374ndeten (247 199 Abs. 1 BGB). 17 cc) Das Beschwerdegericht legt weiterhin ermessensfehlerfrei sei-ner Entscheidung zugrunde, dass der Gl344ubiger einer verj344hrten B374rg-schaftsverpflichtung grunds344tzlich nicht mehr die Herausgabe der 18 - 8 - B374rgschaftsurkunde beanspruchen kann, wenn sich der B374rge - wie hier - auf die Verj344hrung berufen hat. Nach Erhebung der Verj344hrungs-einrede kann die verj344hrte B374rgschaft ihren Sicherungszweck nicht erf374l-len, da sie nicht mehr durchsetzbar ist. Damit ist die B374rgschaftsurkunde f374r den Gl344ubiger in aller Regel wertlos. Es besteht deswegen regelm344-337ig kein berechtigtes Interesse des Gl344ubigers am Besitz der B374rg-schaftsurkunde. Dass ein solches Interesse hier ausnahmsweise gege-ben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis der Kl344gerin auf die M366glichkeit, dass die B374rgin von der bestehenden Verj344hrungs-einrede kein Gebrauch machen k366nnte, tr344gt nichts aus, da die Beklagte sich bereits vorprozessual auf die Verj344hrung berufen hat. F374r eine von der Verj344hrung nicht ber374hrte Aufrechnungslage nach 247 215 BGB oder f374r die M366glichkeit einer Verwertung von Sicherheiten nach 247 216 Abs. 1 BGB fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Klage auf Herausgabe der wertlosen B374rgschaftsurkunde war deshalb mangels eines schutzw374rdigen Eigeninteresses rechtsmiss-br344uchlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 242 Rdn. 50), ohne 19 - 9 - dass es darauf ankommt, ob die B374rgschaft durch die R374ckgabe der Ur-kunde erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind deshalb zu Recht der Kl344gerin auferlegt worden (247 91a Abs. 1 ZPO). Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - 37 O 93/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.09.2007 - I-11 W 23/07 -
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