BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/07 vom 6. Mai 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 c Nr. 1; VAHRG 247 10 a Abs. 1 und 3; VBL-S 247 75 Abs. 1 und 2; VBL-S a.F. 247 43 a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitz-standsrente im Zeit-Zeit-Verh344ltnis der in der Ehezeit zur374ckgelegten zur gesamten gesamtversor-gungsf344higen Zeit im Sinne von 247 43 VBL-S a.F. zu berechnen. Die zum 31. Dezember 2001 nach 247 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zur374ckzurechnen. Die R374ckrechnung hat grund-s344tzlich anhand des Verh344ltnisses des gesamtversorgungsf344higen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsf344higen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldy-namischen Rente ist regelm344337ig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwart-schaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). c) Zur Anwendbarkeit des 247 1587 c Nr. 1 BGB im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG bei einem pers366nlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - OLG Hamm AG Herford - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandes-gerichts Hamm vom 15. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Ab344nderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. 1 Die am 14. April 1960 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 11. Dezember 1986 zugestellten Antrags durch Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 18. Dezember 1987 geschieden. Im Rahmen der Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch Rentensplitting (247 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte 2 - 3 - (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund, weitere Beteiligte zu 3, im Folgen-den: DRV Bund) Rentenanwartschaften in H366he von 520,55 DM (266,15 200) auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der DRV Bund - bezo-gen auf den 30. November 1986 - zu 374bertragen sind. Zudem wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund monatlich 46,95 DM (24,01 200) begr374ndet, wiederum bezogen auf den 30. November 1986. Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - hatten beide Parteien w344hrend der Ehezeit (1. April 1960 bis 30. November 1986, 247 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaf-ten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zudem Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes. Der von der VBL mit 476,83 DM (243,80 200) angegebene Ehezeitanteil wurde in der Aus-gangsentscheidung als statisch behandelt und mit einem unter Anwendung der Barwert-Verordung dynamisierten Betrag von 93,90 DM (48,01 200) in der Aus-gleichsbilanz ber374cksichtigt. 3 Seit dem 17. Dezember 1997 bezieht der Ehemann Leistungen der ge-setzlichen Rentenversicherung und eine Versorgungsrente (247 40 VBL-S a.F.) der VBL, die ihm seit dem 1. Januar 2002 infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes nach 247 75 Abs. 2 VBL-S als Be-sitzstandsrente gew344hrt wird. Die Ehefrau erh344lt seit dem 1. Februar 2005 eine gesetzliche Altersrente. Sie hat unter Hinweis auf die Volldynamik der VBL-Rente des Ehemanns mit am 11. Februar 2005 eingegangenem Schrift-satz beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach 247 10 a VAHRG abzu344ndern. 4 - 4 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat darauf aktuelle Ausk374nfte der be-teiligten Versicherungstr344ger 374ber die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien eingeholt. Danach verf374gt der Ehemann 374ber gesetzliche Renten-anrechte bei der DRV Bund in H366he von 613,69 200 (1.200,28 DM), die Ehefrau bei der nunmehr f374r sie zust344ndigen Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) 374ber solche in H366he von 124,88 200 (244,24 DM), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Nach der Auskunft der VBL bezieht der Ehemann seit dem 31. Dezember 2001 eine Besitzstandsrente in H366he von 2.675,39 DM monatlich (1.367,91 200), deren Ehezeitanteil 786,95 200 betr344gt. 5 Auf der Grundlage der neu erteilten Ausk374nfte hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich f374r die Zeit ab 1. M344rz 2005 dahin abge344ndert, dass durch Splitting Rentenanwart-schaften des Ehemanns in H366he von 244,41 200 auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen 374bertragen sowie weiteren Rentenanwartschaf-ten in H366he von 207,14 200 im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begr374ndet werden (jeweils bezogen auf den 30. November 1986 als dem Ende der Ehezeit). Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als nur im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Bar-wert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht von 414,28 200 um-gerechnet. 6 Auf die Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns ungek374rzt im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt wissen woll-te, hat das Oberlandesgericht die Erstentscheidung 374ber den Versorgungs-ausgleich dahin abge344ndert, dass neben dem Rentensplitting in H366he von 244,41 200 ab 1. M344rz 2005 durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versor- 7 - 5 - gung des Ehemanns bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 393,47 200 zu begr374nden sind, bezogen auf den 30. November 1986. 8 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehe-manns, mit der er den Ausgleich seines VBL-Anrechts nach Ma337gabe des No-minalwertes beanstandet. II. Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 9 1. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegan-gen, das zum Ende der Ehezeit bestehende Anrecht des Ehemanns bei der VBL sei lediglich im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dage-gen volldynamisch. Da es sich um eine bereits laufende Betriebsrente handele, sei sie aber als insgesamt volldynamisch zu bewerten und der Ehezeitanteil ungek374rzt im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen. Dem in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrecht der Ehefrau in H366he von 124,88 200 st374nden somit Versorgungen des Ehemannes in H366he von insgesamt (613,69 200 + 786,95 200 =) 1.400,64 200 gegen374ber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des Ehemanns in H366he von (1.400,64 200 - 124,88 200 = 1.275,76 200 : 2 =) 637,88 200 er-rechne. Der Wertausgleich habe durch Rentensplitting in H366he von ([613,69 200 - 124,88 200 =] 488,81 200 : 2 =) 244,41 200 und durch analoges Quasi-Splitting in H366-he von (786,95 200 : 2 =) 393,47 200 zu erfolgen. Die Wesentlichkeitsgrenze des 247 10 a Abs. 2 VAHRG sei erreicht, denn der Ausgleichsbetrag von 637,88 200 10 - 6 - weiche um mehr als 10 % von dem im Ausgangsverfahren ermittelten Aus-gleichsbetrag von 567,50 DM (= 290,16 200) ab. 11 Entgegen der Auffassung des Ehemanns l344gen die Voraussetzungen f374r ein Absehen von der Ab344nderung nicht vor. Nach 247 10 a Abs. 3 VAHRG f344nde eine Ab344nderung nur dann nicht statt, wenn sie unter Ber374cksichtigung der bei-derseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse, insbesondere des Versorgungser-werbs nach der Ehe, grob unbillig w344re. In Anlehnung an 247 1587 c Nr. 1 BGB solle durch diese H344rteklausel eine Ab344nderung verhindert werden, wenn der wirtschaftlich gut gestellte Antragsteller ihrer nicht bed374rfe und der Antragsgeg-ner auf den streitigen Versorgungsanteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts dringend angewiesen sei. F374r die Auslegung des 247 10 a Abs. 3 VAHRG k366nne zwar auf die Ma337st344be des 247 1587 c BGB zur374ckgegriffen werden. Im Gegen-satz zu 247 1587 c Nr. 1 BGB, der generell auf die beiderseitigen Verh344ltnisse der Ehegatten abstelle, beschr344nke 247 10 a Abs. 3 VAHRG die Pr374fung jedoch aus-dr374cklich auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Ehegatten, insbesondere die nacheheliche Versorgungsentwicklung. Andere Gr374nde, z.B. ein subjektives Fehlverhalten, seien in die Abw344gung nicht einzubeziehen. Eine Ausnahme bestehe nur bei Umst344nden, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen bzw. ver-sorgungsrechtlichen Bezug aufwiesen, wie etwa eine bewusste Versorgungs-vereitelung zum Schaden des anderen. Danach verm366ge hier der Vorwurf, die Ehefrau habe im Rahmen unterhaltsrechtlicher Streitigkeiten der Parteien fal-sche Angaben gemacht, keine grobe Unbilligkeit nach 247 10 a Abs. 3 VAHRG zu begr374nden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass grunds344tzlich auch ein sub-jektives Fehlverhalten Anlass zu einer Billigkeitsabw344gung nach 247 10 a Abs. 3 VAHRG geben k366nne, f374hre dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Hierf374r sei der - von der Ehefrau bestrittene - Vortrag des Antragsgegners je-denfalls nicht hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt. Im 334brigen w344re das Fehlverhalten der Ehefrau - dieses als wahr unterstellt - nicht derart - 7 - schwerwiegend, als dass sich die Ab344nderung des Versorgungsausgleichs f374r den Ehemann als unertr344glich darstellen k366nne. 12 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 13 2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht bei der Ber374cksichtigung der Zu-satzversorgung des Ehemanns bei der VBL im 366ffentlich-rechtlichen Ver-sorgungausgleich von der im Zeitpunkt seiner Ab344nderungsentscheidung lau-fenden Besitzstandsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ehe-zeitende noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG im Ausgangspunkt eine im Zeit-punkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239). 3. Auch unterliegt es keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes rein zeitratierlich anhand des Verh344ltnisses der vom Ehemann in der Ehezeit zur374ckgelegten zu der insgesamt zur374ckgelegten gesamtversorgungsf344higen Zeit bestimmt hat. 14 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-gend ge344ndert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen (an der Beamtenversorgung orientierten) Gesamtversorgungssystems unter Anrech-nung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingef374hrt (vgl. hier-zu Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gem344337 247 35 ff. VBL-S bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grunds344tzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Refe-renzentgelt von 1.000 200 multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. 15 - 8 - Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gem344337 247 35 Abs. 1 VBL-S im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 200. In den F344llen, in de-nen der Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine im Rah-men der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente bezogen hat, wirkt sich die Satzungs344nderung nach 247 75 Abs. 2 VBL-S in der Weise aus, dass die ge-zahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weiterge-zahlt wird. Nach 247 39 VBL-S wird sie dann jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % erh366ht. b) Ver344nderungen tats344chlicher Art, die r374ckwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verh344ltnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehe-zeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, k366nnen bei der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich auch dann ber374cksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 75/08 - FamRZ 2009, 586, 591). Hierzu geh366ren auch in Kraft getretene 304nde-rungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen eines Versorgungsanrechts, die dessen Qualit344t und H366he beeinflussen (Senatsbeschl374sse vom 7. Dezem-ber 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungs-rente nach 247 40 VBL-S a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabh344ngigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die H366he der sog. Grundversorgung ber374cksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), son-dern gem344337 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB rein zeitratierlich anhand des Verh344lt- 16 - 9 - nisses der in der Ehezeit zur374ckgelegten zur gesamten gesamtversorgungsf344-higen Zeit im Sinne des 247 42 VBL-S a.F. (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistu-figen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). c) Nach der nicht zu beanstandenden Auskunft der VBL hat der Ehe-mann eine gesamtversorgungsf344hige Zeit von 229 Monaten in der Ehezeit zu-r374ckgelegt, der eine insgesamt zu ber374cksichtigende gesamtversorgungsf344hige Zeit von 398 Monaten gegen374bersteht. Es errechnet sich ein Ehezeitanteil der zum 31. Dezember 2001 in H366he von 1.367,91 200 festgestellten Besitzstands-rente von (229: 398 x 100 =) 57,53 % (= 786,96 200). 17 4. Ebenso hat das Beschwerdegericht zu Recht den Ehezeitanteil des VBL-Anrechts ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versor-gungsausgleich ber374cksichtigt. 18 Zwar weist die Rechtsbeschwerde hier zutreffend darauf hin, dass die Leistungen aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes seit der 304nde-rung der f374r sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium statisch und erst im Leistungsstadium volldynamisch sind (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf aber der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leis-tungsstadium volldynamischen Rente grunds344tzlich nur dann mit seinem Nomi-nalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldyna- 19 - 10 - misch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschl374sse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 226 FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). W374rde n344mlich die Statik in der Anwartschaftsphase eines Anrechts zwischen dem Ende der Ehezeit und dem sp344teren Rentenbeginn unber374cksichtigt gelas-sen, liefe dies regelm344337ig auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 226 FamRZ 2007, 1084, 1085 f.). Nach der bis zum 31. Dezember 2001 ma337geblichen Rechtslage konnte eine Anwartschaft auf eine volldynamische Versorgungsrente (247 40 VBL-S a.F.) im Versorgungsausgleich zwar nicht als unverfallbar behandelt werden (Se-natsbeschluss vom 9. M344rz 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823). Mit dem Bezug der Versorgungsrente durch den Ehemann ab 17. Dezember 1997 ist vorliegend allerdings die Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden. Seit dem Leistungsbeginn kann deshalb die Versorgungsrente (bzw. seit 1. Januar 2002 die Besitzstandsrente) ohne Umrechnung nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung im 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich be-r374cksichtigt werden. 20 5. Das Oberlandesgericht hat es aber vers344umt, den Ehezeitanteil der zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf seinen zum Ehezeit-ende (30. November 1986) bestehenden Wert zur374ckzurechnen. Sofern das Ehezeitende n344mlich vor dem f374r die Ermittlung der Besitzstandsrenten ma337-geblichen Stichtag liegt, beinhaltet das Anrecht auch die nacheheliche Wert-entwicklung. Deshalb ist es im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG grunds344tzlich nur durch die R374ckrechnung des Anrechts auf den Stichtag Ehe-zeitende gew344hrleistet, dass in die nach 247 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Ge- 21 - 11 - samtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl. zur Erforderlichkeit der R374ckrechnung Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). 22 a) Die R374ckrechnung der Besitzstandsrente auf das Ehezeitende darf in-dessen grunds344tzlich nicht durch eine fiktive Berechnung des Anrechts erfol-gen, die sich auf die im Zeitpunkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeit-endes (hier: 30. November 1986) geltenden Bemessungsgrundlagen st374tzt. Die Neufassung der VBL-Satzung sieht in 247 75 Abs. 1 die Ermittlung von Besitz-standsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts nur f374r den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundla-ge f374r die Wertermittlung eines VBL-Anrechts f374r einen vor dem Systemwechsel liegenden Zeitpunkt, zumal die von einer Gesamtversorgung unabh344ngige Be-sitzstandsrente gegen374ber der vor dem Systemwechsel in der Zusatzversor-gung des 366ffentlichen Dienstes gezahlten Versorgungsrente ein Anrecht ande-rer Qualit344t ist. Im 334brigen w344re die fiktive Berechnung des Anrechts unter Zugrundelegung des au337er Kraft getretenen Satzungsrechts einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zug344nglich (vgl. zur R374ckrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). b) Die R374ckrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitz-standsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende hat deshalb grunds344tzlich anhand des Verh344ltnisses des gesamtversorgungsf344higen Ent-gelts zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsf344higen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; vgl. zur R374ckrechnung einer Startgutschrift Se-natsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 23 - 12 - Grundlage f374r die Ermittlung der Besitzstandsrente eines am 31. Dezem-ber 2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten ist nach 247 75 Abs. 1 VBL-S die nach altem Satzungsrecht bemessene Versorgungsrente, die sich zu diesem Zeitpunkt ohne Ber374cksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Satzungsrecht bestimmte sich die Versorgungsrente i.S.v. 247 40 VBL-S a.F. aus der dem Berechtigten zu-stehenden Gesamtversorgung (247 41 VBL-S a.F.) abz374glich seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die H366he der Gesamtversorgung unter Zugrundelegung der gesamtversorgungsf344higen Zeit (247 42 VBL-S a.F.) und des gesamtversorgungsf344higen Entgelts (247 43 VBL-S a.F.), wobei der sich aus der gesamtversorgungsf344higen Zeit ergebende Versorgungssatz mit dem auf Grundlage des gesamtversorgungsf344higen Entgelts bestimmten fiktiven Netto-arbeitsentgelt multipliziert wurde (Langenbrink/M374hlst344dt Betriebsrente der Be-sch344ftigten im 366ffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 124 ff.). Ermittelt wurde das ge-samtversorgungsf344hige Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Lan-genbrink/M374hlst344dt aaO Rdn. 125); in der Leistungsphase wurde es dann re-gelm344337ig entsprechend den Bez374gen der Versorgungsempf344nger des Bundes erh366ht (247 56 Abs. 1 VBL-S a.F.). Ausgehend von dem angepassten gesamtver-sorgungsf344higen Entgelt wurde dann die Versorgungsrente unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversorgungsf344higen Zeit und der bisher zu ber374cksichti-genden Bez374ge neu errechnet (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 - FamRZ 1990, 984, 985). Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamt-versorgungsf344higen Entgelts, das f374r die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Versorgungsrenten und damit auch f374r die Feststellung der Besitzstandsrenten nach 247 75 Abs. 1 VBL-S ma337geblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-Anrechts bis zum Systemwechsel in der Zusatzver- 24 - 13 - sorgung des 366ffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hin-sichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit au337er Betracht zu bleiben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). 25 6. Die angegriffene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Allerdings ist der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst abschlie337end zu entscheiden. Der Auskunft der VBL l344sst sich die Entwicklung des gesamtver-sorgungsf344higen Entgelts des Ehemanns zwischen dem Ehezeitende und dem 31. Dezember 2001 nicht entnehmen. Das Verfahren war deshalb an das Ober-landesgericht zur374ckzuverweisen, damit es die entsprechenden Feststellungen trifft und anschlie337end unter Ber374cksichtigung der gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien erneut 374ber den Ab344nderungsantrag der Ehefrau entscheidet. 7. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 26 Keinen Bedenken unterliegt die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Ehemann habe keine den Ausschluss der Ab344nderung rechtfertigende Umst344n-de dargelegt. 27 a) Nach 247 10 a Abs. 3 VAHRG findet eine Ab344nderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse, insbesondere des Versorgungser-werbs nach der Ehe, grob unbillig w344re. Dabei ist die Billigkeitspr374fung nach dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grunds344tzlich auf die Ber374ck-sichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umst344nde be-schr344nkt, wobei im Extremfall auch eine in Sch344digungsabsicht vorgenommene Versorgungsverk374rzung beim Wertausgleich unber374cksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238, 1241; vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 21. September 28 - 14 - 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150). Solche Umst344nde hat der Ehemann indes-sen weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. 29 b) Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben im 334brigen f374r das Ab-344nderungsverfahren Umst344nde, die eine H344rte im Sinne des 247 1587 c BGB be-gr374nden k366nnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits 374bertragenen Versorgungsanrechte grunds344tzlich unber374cksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs gef374hrt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbest344nden beruhten. Dies gilt unabh344ngig davon, ob diese Umst344nde bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gr374nden sie der Erstrichter unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 11. Ok-tober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). Diese grunds344tzliche Be-schr344nkung des Ab344nderungsverfahrens gilt jedoch nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der ver344nderten Wertverh344ltnisse zu-s344tzliche Rentenanrechte abgeben m374sste. Mit der abzu344ndernden Entschei-dung steht rechtskr344ftig nur fest, dass die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten H366he von 247 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen l344sst sich der abzu344n-dernden Entscheidung keine rechtskr344ftige Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungek374rzter H366he der sich jeweils ergebenden h344lftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsan-rechte durchzuf374hren ist (Senatsbeschl374sse vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). c) Das - von der Ehefrau bestrittene - Vorbringen des Ehemanns recht-fertigt die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des 247 1587 c BGB indes- 30 - 15 - sen nicht. Hierf374r hat er dargelegt, die Ehefrau habe seit dem Jahr 2001 die R374ckzahlung von (unbestritten) zuviel gezahltem Unterhalt in H366he von 16.165,02 DM (8.265,04 200) bis heute trotz angeblicher Leistungsf344higkeit ver-z366gert. Zudem habe sie im Rahmen eines zwischen ihnen in den 90er Jahren gef374hrten Unterhaltsrechtsstreits den Erhalt einer Erbschaft in H366he von 50.000 DM sowie laufender (nicht n344her konkretisierter) Einnahmen als unter-haltsrechtlich relevanter Positionen vors344tzlich verschwiegen. Ein pers366nliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann zwar - selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - die Annahme einer groben Unbilligkeit nach 247 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen. Allerdings ist dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grunds344tz-lich Anspruch auf die H344lfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versor-gungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhal-ten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angeh366rige begangen hat (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986). Die Verfehlung muss den Ausgleichpflichtigen objektiv und nachhaltig so be-lastet haben, dass die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs unertr344glich erscheint. Dabei darf die sich aus 247 1587 c Nr. 1 BGB ergebende schwerwie-gende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver W374rdigung nicht in einem unangemessenen Verh344ltnis zu jener Be-lastung des Ehepartners stehen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33). Der vom Ehemann geschilderte - von der Ehe-frau aber bestrittene - Sachverhalt erscheint allerdings in seinen Auswirkungen nicht so au337erordentlich gravierend, als dass er angesichts einer Ehezeit von 26 Jahren die Annahme einer groben Unbilligkeit und den Ausschluss der Teil- 31 - 16 - habe der Ehefrau an den gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten rechtfertigen k366nnte. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 08.08.2006 - 14 F 151/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 UF 195/06 -
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