BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/08 XI ZB 24/08 vom 2. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gest374tzten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorg344nge 374ber einen Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls kontrolliert werden. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23 und 24/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 2. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen die Beschl374sse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2008 und vom 28. August 2008 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die au337ergerichtli-chen Kosten der Streithelferin tr344gt der Kl344ger. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 107.722 200. Gr374nde: Der Kl344ger macht gegen die Beklagten Anspr374che aus einem fehlge-schlagenen Anlagegesch344ft geltend. 1 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers am 2. Mai 2008 zugestellt. Gegen die Ent-scheidung haben diese mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Durch Schreiben vom 9. Juli 2008, zu- 2 - 3 - gestellt am 15. Juli 2008, hat das Berufungsgericht die Kl344gervertreter auf das Fehlen einer Berufungsbegr374ndung aufmerksam gemacht. Da der Hinweis zu-n344chst ohne Antwort geblieben ist, hat es die Berufung durch Beschluss vom 29. Juli 2008 als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. August 2008 hat die die vorliegende Sache bearbeitende Rechtsanw344ltin die Berufung begr374ndet und zugleich die Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist beantragt. Der Kl344ger hat unter anderem vorgetragen: Seine Anw344ltin habe ihre pers366nliche Sekret344rin per Diktat angewiesen, die nach dem Computerpro-gramm notwendige separate Eintragung der Frist f374r die Berufungsbegr374ndung in den elektronischen Kalender vorzunehmen. Dabei sei das zun344chst richtig eingetragene Zustellungsdatum des landgerichtlichen Urteils gel366scht und infol-ge eines Tippfehlers falsch (Monat "06" statt "05") neu eingegeben worden. Der Computer habe daher irrt374mlich den 2. August (einen Samstag) bzw. den 4. August 2008 (einen Montag) als Tag des Fristablaufs f374r die Einreichung der Berufungsbegr374ndungsschrift errechnet und gespeichert. 3 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. August 2008 den An-trag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, die Fristvers344umnis beru-he auf einem dem Kl344ger zurechenbaren Organisations- bzw. 334berwachungs-verschulden seiner zweitinstanzlichen Rechtsanw344lte. Es 374berrasche, dass bei einer modernen Software das Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils gleich zweimal in den EDV-Fristenkalender eingetragen werden m374sse und ei-ne Warnmeldung unterbleibe, wenn das richtig eingegebene Datum falsch 374ber-schrieben werde. Falls dies wirklich der Fall sein sollte, h344tten die Kl344gervertre-ter durch besondere Anweisung an ihr Personal sicherstellen m374ssen, dass ein 4 - 4 - Bedienungsfehler nicht vorkomme. Da das Fehlerrisiko bei der Eingabe von Datumsangaben 374ber eine Tastatur naturgem344337 wesentlich h366her sei als bei einem handschriftlich gef374hrten Fristenkalender, w344re es unter den vorliegen-den Umst344nden erforderlich gewesen, eine zweite Person mit der 334berpr374fung der Eintragung zu betrauen. Es komme daher nicht darauf an, ob die Verwen-dung einer Computersoftware anwaltlicher Sorgfalt gen374ge, bei der das Perso-nal die Fristen f374r die Berufung und Berufungsbegr374ndung nicht gleichzeitig, sondern gesondert in den EDV-Kalender eintrage und damit die Fehleranf344llig-keit erheblich erh366he. Das gelte auch f374r die Frage, ob die Fristvers344umnis durch Eintragung der Rechtsmittelfristen in die Handakte der die Berufung des Kl344gers bearbeitenden Rechtsanw344ltin vermieden worden w344re. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-fung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (siehe BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; 159, 135, 137), sind nicht erf374llt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bun-desgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 6 1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesge- 7 - 5 - richtshofes erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrens-grundrecht einer Partei auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; BGHZ 159, 135, 139 f.). 2. Ein Versto337 gegen ein Verfahrensgrundrecht des Kl344gers liegt jedoch nicht vor. 8 a) Zwar hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers bereits zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Hinweises vom 9. Juli 2008 auf die fehlende Berufungsbegr374ndung zur374ckgewiesen, obwohl die kenntnisabh344ngi-ge Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unsch344dlich, weil das Beru-fungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag nicht als unzul344ssig verworfen, son-dern als unbegr374ndet zur374ckgewiesen hat. Es hat daher den Verfahrensfehler korrigiert, so dass der Kl344ger keinen Rechtsnachteil erlitten hat. 9 b) Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger die beantragte Wiedereinset-zung zu Recht versagt, weil die Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374n-dung auf einem schuldhaften Fehlverhalten seiner zweitinstanzlichen Prozess-bevollm344chtigten beruht. 10 aa) Der Anwalt hat grunds344tzlich sein M366glichstes zu tun, um Fehlerquel-len bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschlie337en (siehe etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 22 m.w.N.). Nach diesen strengen Ma337st344ben ist bereits 11 - 6 - zweifelhaft, ob ein gewissenhafter Anwalt eine Computersoftware verwenden darf, bei der die Fristen f374r die Berufung und Berufungsbegr374ndung nicht gleich-zeitig, sondern separat einzutragen sind und eine Fehlermeldung unterbleibt, wenn das Personal zun344chst ein richtiges, dann aber ein falsches Zustellungs-datum des angefochtenen Urteils eingibt. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es aber im vorliegenden Streitfall nicht entscheidend an, weil die f374r die Berufungsbegr374ndung zust344ndige Anw344ltin ohnehin ein Verschulden trifft, das der Kl344ger sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. bb) Nach gefestigter h366chstrichterlicher Rechtsprechung darf die elektro-nische Kalenderf374hrung eines Prozessbevollm344chtigten grunds344tzlich keine geringere 334berpr374fungssicherheit bieten als die eines herk366mmlichen Fristen-kalenders. Ein anwaltliches Organisationsverschulden ist danach darin zu se-hen, dass Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebe-nen Einzelvorg344nge 374ber den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerproto-kolls durch das Programm kontrolliert werden (siehe BGH, Beschl374sse vom 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698, vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, BB 1998, 2603 und vom 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04, MDR 2006, 539, 540 m.w.N.). Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erfor-derlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -vers344umnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen, zumal der Ausdruck dem Schriftst374ck, das dem Rechtsanwalt vorzulegen ist, beigeheftet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005, aaO, S. 540). 12 Der Kl344ger hat eine derartige Kontrolle nicht dargetan (247 236 Abs. 2 ZPO). Zwar ist gem344337 dem Vortrag des Kl344gers davon auszugehen, dass die von seinen Prozessbevollm344chtigten mit der Fristenkontrolle betrauten B374roan- 13 - 7 - gestellten die in den Computer eingegebenen Fristen t344glich ausdrucken und dem jeweiligen Sachbearbeiter vorlegen. Auf die allgemeine Organisation der Fristenkontrolle kommt es aber nicht entscheidend an, weil nach den eigenen Angaben des Kl344gers die mit seiner Sache befasste Anw344ltin ihre pers366nliche Sekret344rin per Diktat angewiesen hat, die Eintragung der Frist f374r die Beru-fungsbegr374ndung vorzunehmen. Dazu, dass die Sekret344rin angewiesen war, die Eintragung anhand eines Kontrollausdrucks zu 374berpr374fen, ist indes nichts vorgetragen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen Aus-nahmefall handelt, d.h. das f374r die Fristenkontrolle zust344ndige Personal die er-forderlichen Pr374fungen sonst immer vorgenommen hat oder zumindest eine - 8 - entsprechende Anweisung bestand. Das Berufungsgericht hat daher im Ergeb-nis zu Recht den Schluss gezogen, dass die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei der Kl344gervertreter entweder nicht ausreichend verst344ndlich ge-staltet war und/oder nicht eingehalten bzw. 374berwacht wurde. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.04.2008 - 2/19 O 82/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.08.2008 - 9 U 50/08 -
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