BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/09 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2, 247 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zul344ssigkeitsgr374nde nicht ordnungsgem344337 dargelegt ist. 1 Selbst wenn bei einem Fast-Nullplan ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgef374hrt werden k366nnte, was die Rechtsbeschwerde gekl344rt haben will, und 2 - 3 - die Zustimmung eines Gl344ubigers unter Beachtung der allgemeinen Erforder-nisse ersetzt werden k366nnte (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 427/02, ZInsO 2004, 1311,1312), scheide hier gem344337 247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO eine Ersetzung aus, wenn der Gl344ubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich ung374nstiger gestellt wird, als er bei Durchf374hrung des Verfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung st374nde. Dem Einwand eines Gl344ubigers, dass sich Einnahmen des Schuldners aus Vermietung und Verpachtung nach den von ihm in einem fr374heren Insolvenzverfahren gemach-ten Angaben auf 4.056 200 j344hrlich und damit h366her als die angebotene Zahlung von 3.000 200 belaufen, ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Mit R374cksicht auf die H366he der Forderung und die m366gliche Verwertbarkeit des den Mietein-nahmen zugrunde liegenden Verm366gensobjekts h344tte es n344herer Darlegung bedurft (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f.), dass die Rechtsfrage vorliegend entscheidungserheblich werden kann. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 IK 1424/08 - LG Augsburg, Entscheidung vom 09.01.2009 - 7 T 5096/08 -
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