BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 153 Abs. 2 Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollst344ndigkeit des von dem Insolvenzverwalter gefertigten Verm366gensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollst344ndigkeiten verweigern. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 24/10 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag des Finanzamts G366ttingen wurde 374ber das Verm366gen des Schuldners durch Beschluss vom 1. Mai 2008 das Insolvenzverfahren er366ffnet und Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Bericht vom 23. Juli 2008 teilte der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Verzeichnisse nach 247247 151, 152 und 153 InsO mit, er sei, weil der Schuldner auf seine Versu-che einer Kontaktaufnahme nicht reagiere, au337erstande, 374ber das Massegut-achten hinausgehende Feststellungen zu dessen Verm366genslage zu treffen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 hat der Insolvenzverwalter beantragt, dem 1 - 3 - Schuldner aufzugeben, die Richtigkeit der Verm366gens374bersicht eidesstattlich zu versichern. Nach unentschuldigtem Ausbleiben in dem auf den 5. Dezember 2008 bestimmten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht am 28. Januar 2009 die Verhaftung des Schuldners angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt der Schuldner sein Rechtsschutzbegehren weiter. 2 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247 6 Abs. 1, 247247 7, 98 Abs. 3 Satz 3, 247 153 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 3 1. Die von dem Schuldner unterbreitete Rechtsfrage, ob er auch im Falle eines von dem Verwalter gefertigten unrichtigen oder unvollst344ndigen Verzeich-nisses zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, bedarf kei-ner grunds344tzlichen rechtlichen Kl344rung. Die insoweit von dem Beschwerdege-richt vertretene zutreffende Rechtsansicht entspricht einhelliger Auffassung. 4 a) Das Verzeichnis der Massegegenst344nde (247 151 InsO) bildet zusam-men mit dem Gl344ubigerverzeichnis (247 152 InsO) die Grundlage f374r die Verm366-gens374bersicht (247 153 InsO). Die Verm366gens374bersicht soll den Gl344ubigern einen 334berblick 374ber die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung vermitteln und das voraussichtliche wirtschaftliche Er-gebnis des Insolvenzverfahrens erkennen lassen. Die Verm366gens374bersicht hat gem344337 247 153 Abs. 1 Satz 1 InsO als "geordnete 334bersicht" in Form einer Ge- 5 - 4 - gen374berstellung (FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. 247 153 Rn. 3) das Verm366gen und die Verbindlichkeiten des Schuldners 344hnlich wie eine Bilanz abzubilden (BT-Drucks 12/2443 S. 172; Uhlenbruck/Maus, InsO 13. Aufl. 247 153 Rn. 1). Wegen der besonderen Bedeutung der Verm366gens374bersicht f374r das Verfahren stellt 247 153 Abs. 2 InsO mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ein spezielles Zwangsmittel zur Verf374gung, um auf die Richtigkeit und Vollst344ndig-keit hinzuwirken. Von der eidesstattlichen Versicherung nach 247 98 Abs. 1 InsO unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung des 247 153 Abs. 2 InsO da-durch, dass sie sich ausschlie337lich auf die Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der Verm366gens374bersicht als Ganzes und nicht die Richtigkeit der einzelnen Verm366-gensgegenst344nde bezieht (FK-InsO/Wegener, aaO 247 153 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Jarchow, 3. Aufl. 247 153 Rn. 26). In Einklang hiermit beschr344nkt sich der hier ergangene Haftbefehl darauf, den Schuldner zu einer eidesstattlichen Ver-sicherung 374ber die Richtigkeit des Verm366gensverzeichnisses zu veranlassen. b) Der Schuldner kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung nicht mit der Begr374ndung ver-weigern, dass die Verm366gens374bersicht unrichtig oder unvollst344ndig sei. Viel-mehr obliegt es dem Schuldner, die von dem Verwalter vorgelegte 334bersicht entsprechend seinen Erkenntnissen zu korrigieren oder zu vervollst344ndigen (FK-InsO/Wegener, aaO 247 153 Rn. 17; Uhlenbruck/Maus, aaO 247 153 Rn. 8; Braun/Dithmar, InsO 4. Aufl. 247 153 Rn. 7; Holzer in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 153 Rn. 32a). Allein dieses Verst344ndnis entspricht dem bereits unter der Gel-tung des 247 125 KO anerkannten und von 247 153 InsO 374bernommenen Geset-zeszweck (vgl. BT- Drucks 12/2443, aaO), mit Hilfe erg344nzender Angaben des Schuldners M344ngel des Verzeichnisses zu beheben und eine den tats344chlichen Verh344ltnissen entsprechende Verm366gens374bersicht zu errichten (LG Frankfurt KTS 1955, 191, 192; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. 247 125 Anm. 5; Kuhn/ 6 - 5 - Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 125 Rn. 7; Kilger/K. Schmidt, KO 17. Aufl. 247 125 Anm. 1). Das mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel w374rde gerade verfehlt, wenn der Schuldner die Erkl344rung im Blick auf vermeint-liche Unstimmigkeiten der von dem Insolvenzverwalter gefertigten Verm366gens-374bersicht verweigern d374rfte. 2. Soweit sich der Schuldner im Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG darauf be-ruft, nicht 374ber den Inhalt des Verm366gensverzeichnisses im Bilde zu sein, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. 7 a) Diese R374ge ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Schuldner aufgrund der seinem Bevollm344chtigten gew344hrten Akteneinsicht 374ber den Inhalt des Verm366gensverzeichnisses orientiert ist. Die Akteneinsicht diente ausweislich des Antrags ausdr374cklich dem Zweck, den Schuldner 374ber den In-halt der Verm366gens374bersicht in Kenntnis zu setzen. Infolge der tats344chlich vor-genommenen Akteneinsicht kann sich der Schuldner nicht auf eine unzurei-chende Unterrichtung berufen. 8 b) Davon abgesehen ist der Schuldner in dem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung 374ber den Umfang des Verfahrens und den Zweck seiner Erkl344rung zu belehren. Anschlie337end hat der Richter die Verm366gens-374bersicht mit dem Schuldner im Einzelnen durchzugehen (M374nchKomm-InsO/ F374chsl/Weish344upl, InsO 2. Aufl. 247 153 Rn. 24). Diese Vorgehensweise gew344hr-leistet, dass der Schuldner in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG 374ber die von ihm verlangten Ausk374nfte ins Bild gesetzt wird. Falls sich der Schuldner trotz geh366-riger Anspannung seines Ged344chtnisses au337erstande sieht, zu bestimmten Bu-chungen eine Erkl344rung abzugeben, kann er sich ohne die Gefahr einer Straf-barkeit auf seine Unkenntnis berufen. Vermag der Schuldner keine sicheren 9 - 6 - Ausk374nfte zu geben, ist seiner Offenbarungspflicht gen374gt, wenn er dabei nach "bestem Wissen" gehandelt hat (LG Frankfurt, aaO). 3. Die vermeintliche Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichts-hofs (BGHZ 162, 187, 197; BGH, Urt. v. 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504) ist nicht ansatzweise dargelegt. 10 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Einbeck, Entscheidung vom 28.01.2009 - 74 IN 270/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 13.01.2010 - 10 T 87/09 -
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