BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 241/06 vom 20. September 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 20. November 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.001,55 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Dezember 2005 hat der weitere Beteiligte die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin beantragt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab-gewiesen. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist mit Beschluss vom 20. November 2006 zur374ckgewiesen worden. Am 22. Dezember 2006 hat der weitere Beteiligte durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechts-anw344ltin Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss einlegen lassen. Am 14. Februar 2007 ist auf den Antrag eines anderen Gl344ubigers hin das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet worden. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO statt-haft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher 334berholung vorliegt und der Rechtsbeschwerdef374hrer durch die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 208/05, Rn. 1). Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist durch den Er366ffnungsbeschluss vom 14. Februar 2007 unzul344ssig geworden. Ist das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen eines Schuldners er366ffnet worden, kommt die Er366ffnung eines weiteren Verfahrens grunds344tzlich nicht in Betracht (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 27 Rn. 9). 2 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom - 9 IN 410/05 - LG Aurich, Entscheidung vom 20.11.2006 - 4 T 488/06 -
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