BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 241/09 vom 2. Februar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1666, 1680; FGG 247247 20, 57, 59, 64; FamFG 247 59 Gro337eltern, die das minderj344hrige Kind nach dem Tod der allein sorgeberechtig-ten Mutter betreut haben und betreuen, sind gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht dem Vater und wichtige Einzelbefugnisse einem Pfleger 374bertr344gt, grunds344tzlich nicht beschwerdeberechtigt. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - OLG M374nchen AG Ebersberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-ter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Familiense-nats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: I. Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge f374r den am 27. Januar 2000 geborenen Maximilian. 1 Das Sorgerecht f374r das nichtehelich geborene Kind stand allein der Mut-ter zu. Der Vater hatte bis Anfang 2004 regelm344337ige Kontakte zu dem Kind. Von 2004 bis Mitte 2006 verb374337te er eine Haftstrafe. Danach hatte er gelegent-lich, aber unregelm344337ig Umgang mit dem Kind. 2 Am 3. Februar 2008 verstarb die Mutter. Seit ihrem Tod h344lt sich das Kind bei den Gro337eltern m374tterlicherseits auf. Die Gro337eltern haben die Vor-mundschaft f374r das Kind beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu-n344chst das Jugendamt mit dem Wirkungskreis der Vertretung in allen Angele- 3 - 3 - genheiten zum Erg344nzungspfleger bestellt, sp344ter - jeweils durch vorl344ufige An-ordnung - die Verm366genssorge und Nachlassregelung auf die Gro337mutter m374t-terlicherseits, die Beschwerdef374hrerin, 374bertragen. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 4 zum Verfahrenspfleger bestellt. 4 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die elterliche Sorge dem Vater 374bertragen, hiervon aber erhebliche Bereiche ausgenommen. Die Befugnisse betreffend Aufenthaltsbestimmung, Antragsrecht nach SGB VIII, Gesundheitsf374rsorge, Schulbelange und Regelung der Unterhaltsfragen und des Umgangs hat es dem Beteiligten zu 5 (Katholische Jugendf374rsorge e.V.) als Erg344nzungspfleger 374bertragen. Die bereits vorl344ufig der Gro337mutter 374ber-tragenen Befugnisse (Verm366genssorge und Nachlassregelung) hat es dieser dauerhaft 374bertragen. Gegen den Beschluss hat die Gro337mutter Beschwerde eingelegt und damit das Ziel verfolgt, die gesamte Personensorge 374bertragen zu erhalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebe-rechtigung der Gro337mutter verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbe-schwerde. 5 II. Auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). Die Rechtsbeschwerde der Gro337mutter ist nach 247247 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist gem344337 247247 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO auch ansonsten zul344ssig, weil die 6 - 4 - Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. No-vember 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220). 7 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Beschwerde-f374hrerin stehe unter keinem Gesichtspunkt eine Beschwerdeberechtigung zu. Die allgemeine Beschwerdeberechtigung Verwandter sei durch 247 64 Abs. 3 Satz 3 iVm 247 57 Abs. 2 FGG ausdr374cklich ausgeschlossen. Nach der allgemei-nen Regelung in 247 20 FGG stehe der von vornherein nicht sorgeberechtigten Gro337mutter kein Beschwerderecht zu, weil ihre materielle Rechtsstellung durch den Beschluss des Familiengerichts nicht beeintr344chtigt werde. Dass das Fami-liengericht in der Begr374ndung einer vorl344ufigen Anordnung die Absicht ge344u337ert habe, die Gro337eltern sollten die Vormundschaft erhalten, begr374nde noch keine rechtlich gesch374tzte Position. Auch die M366glichkeit eines k374nftigen Wechsels des Kindes zum Vater k366nne jedenfalls derzeit keine Rechtsverletzung der Gro337eltern darstellen. Ebenso wenig gebe die rein faktische Pflege und Betreu-ung des Kindes den Gro337eltern eine Rechtsstellung, die eine Beschwerdebe-rechtigung rechtfertigen k366nnte. 2. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 Dass die Beschwerdef374hrerin die Gro337mutter des betroffenen Kindes ist und sie zudem ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat, begr374ndet f374r sich genommen kein subjektives Recht, aus dem sich ihre Beschwerdebe-rechtigung ergeben k366nnte. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch nicht aus 247 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG. 9 a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeberechtigung nach 247 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG nicht f374r Endentschei-dungen in Sorgerechtsverfahren gilt (247247 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. 10 - 5 - Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 57 Rdn. 31) und auch die Beschwerdeberechtigung nach 247 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gem344337 247 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit 247 57 Abs. 2 FGG f374r Familiensachen ausdr374cklich ausgeschlossen ist (Senatsbeschl374sse vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242 Rn. 7; vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 12 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN). Die allgemeine Beschwerdeberechtigung von Verwandten und Verschw344gerten nach 247 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ist vom Gesetzgeber f374r Familien-sachen bewusst ausgeschlossen worden, um den Kreis der Beschwerdebe-rechtigten 374berschaubar zu halten und um die formelle Rechtskraft von mit be-fristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gef344hrden (vgl. BT-Drucks. 13/11035 S. 26 f.). Gleichzeitig ist die Zust344ndigkeit f374r Verfah-ren nach 247 1666 BGB neu geordnet worden. Zust344ndig ist anstelle des (damali-gen) Vormundschaftsgerichts seitdem das Familiengericht. Da die Einschr344n-kung der Beschwerdeberechtigung nach 247 57 Abs. 2 FGG aufgrund 247 64 Abs. 3 Satz 4 FGG auch f374r das familiengerichtliche Verfahren galt und f374r die Anfech-tung von Endentscheidungen nur die befristete Beschwerde nach 247 621 e ZPO vorgesehen war, wurden die in Vormundschaftssachen fr374her bestehenden er-weiterten Beschwerdeberechtigungen somit erheblich eingeschr344nkt und teil-weise gegenstandslos (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 887 und nunmehr 247 59 FamFG). Eine Beschwerdeberechtigung der Gro337eltern kann sich also nur er-geben, wenn diese durch die Entscheidung gem344337 247 20 FGG in eigenem Recht beeintr344chtigt worden ist. b) Nach 247 20 Abs. 1 FGG (entsprechend nunmehr 247 59 Abs. 1 FamFG) steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verf374gung beein-tr344chtigt ist. Aus einem Vergleich mit 247 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ergibt sich, dass allein aus der Stellung als Verwandter oder Verschw344gerter ein die Beschwer-deberechtigung begr374ndendes subjektives Recht noch nicht folgt. Wie ein Ver- 11 - 6 - gleich mit 247 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des 247 20 (FGG)" f374r Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdebe-rechtigung festlegt, gen374gt auch ein berechtigtes Interesse an der 304nderung oder Beseitigung der Entscheidung nicht (Senatsbeschl374sse vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 13 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1817 mwN). aa) Der Beschwerdef374hrerin steht kein subjektives Recht zur Seite, das durch die 334bertragung des Sorgerechts auf den Vater und die 334bertragung ein-zelner Sorgerechtsbefugnisse auf den Beteiligten zu 5 als Erg344nzungspfleger beeintr344chtigt w344re. 12 Aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich ein Beschwerde-recht der Beschwerdef374hrerin nicht. Unabh344ngig von der Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 GG eine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden kann, sind die Gro337eltern grunds344tzlich nicht Tr344ger des Elternrechts. Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Gro337eltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden k366nnten (BVerfGE 19, 323, 329 = FamRZ 1966, 89, 90; Badura in Maunz/D374rig GG Art. 6 Rn. 99). Etwas ande-res gilt, wenn Gro337eltern - etwa als Vormund - anstelle der Eltern f374r die Erzie-hung und Pflege des Kindes verantwortlich sind. In diesem Fall steht auch ih-nen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu (BVerfGE 34, 165, 200). Ob die Gro337eltern in diesem Fall generell beschwerdeberechtigt sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn in die den Gro337eltern vorl344ufig einger344umten Befugnisse (Verm366genssorge und Nachlassregelung nach der Mutter) hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss nicht ein-gegriffen, sondern hat sie der Beschwerdef374hrerin vielmehr dauerhaft 374bertra-gen. 13 - 7 - Auch wenn die Beschwerdef374hrerin in diesem Rahmen an die Stelle der Eltern getreten ist und sich demnach auf das Elternrecht berufen kann, fehlt es an der Rechtsbeeintr344chtigung, weil der 374bertragene Bereich der Beschwerde-f374hrerin unver344ndert zusteht. Dementsprechend kann sie sich auch nicht gegen die 334bertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf den Beteiligten zu 5 als Er-g344nzungspfleger wenden. Denn die dem Beteiligten zu 5 374bertragenen Befug-nisse haben ihr nie zugestanden. Die Rechtsstellung der Beschwerdef374hrerin unterscheidet sich insofern im 334brigen nicht von derjenigen der am Verfahren nicht beteiligten Gro337eltern v344terlicherseits, die allein im Hinblick auf die Ver-wandtschaft dem Kind gleich nahe stehen. 14 bb) Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdef374hrerin und dem Gro337vater 374bernommenen tats344chlichen Verant-wortung f374r das Kind. Zu beachten ist allerdings, dass die Gro337eltern m374tterli-cherseits das Kind seit dem Tod seiner Mutter betreuen und versorgen. Insofern ist der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ber374hrt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der staatlichen Schutzpflicht f374r die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung f374r das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) Verfassungsgrunds344tze gesehen, die eine grunds344tzlich bevorzugte Ber374ck-sichtigung der Familienangeh366rigen bei der Auswahl von Pflegern und Vorm374n-dern gebieten (BVerfG FamRZ 2009, 291 Rn. 21). Zugleich hat es hervorgeho-ben, dass nach Auffassung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte das von Art. 8 EMRK gew344hrleistete Familienleben zumindest auch nahe Ver-wandte - zum Beispiel Gro337eltern und Enkel - umfasse. 15 - 8 - Auch auf diese Grunds344tze kann indessen jedenfalls unter den Umst344n-den des vorliegenden Falls eine Beschwerdeberechtigung der Gro337eltern nicht gest374tzt werden. Zwar gebietet 247 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Aus-wahl des Vormunds unter anderem die Verwandtschaft oder Schw344gerschaft mit dem M374ndel ber374cksichtigt werden muss. Entsprechendes gilt gem344337 247 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm 247 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB f374r die Auswahl des Pflegers. Dieser materiellen Rechtslage entsprach die urspr374ngliche Beschwer-deberechtigung in Vormundschaftssachen gem344337 247 57 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8, 9 FGG (vgl. 247 69 g Abs. 1 FGG f374r Betreuungssachen). Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung und der Zuordnung dieser Angelegenheiten zu den Familienge-richten ist allerdings - wie oben ausgef374hrt - der Kreis der Beschwerdeberech-tigten verkleinert worden. Der Gesetzgeber hat diese Folge bereits durch die Einf374hrung des 247 57 Abs. 2 FGG bezweckt, um im Interesse der Rechtssicher-heit den Kreis der Beschwerdeberechtigten bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen 374berschaubar zu halten. Dass der Gesetzgeber sich dieser Folgen bewusst war, zeigt sich in der bereits in Bezug genommenen Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 13/11035 S. 26), nach welcher gerade der Fall eines nach 247247 1671 Abs. 3, 1666 BGB angeordneten Sorgerechtsentzugs erfasst werden sollte, obwohl f374r diesen das sogenannte Verwandtenprivileg nach 247 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB regelm344337ig greift. Dass der Ausschluss der Beschwerdeberechtigung auch naher Verwandter vielmehr stets gewollt war, zeigt sich auch an der im Rahmen der Neuregelung durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) getroffenen Regelung. Aus 247 59 FamFG ergibt sich, dass die Beschwerdeberechtigung nach der ge-setzlichen Konzeption grunds344tzlich von einer Rechtsbeeintr344chtigung abh344ngt. Wie zum Vergleich die gesetzliche Regelung f374r Betreuungssachen in 247 303 Abs. 2 FamFG belegt, bedarf eine weitergehende Beschwerdeberechtigung der ausdr374cklichen gesetzlichen Anordnung. Gleichzeitig stellt das Gesetz in der 16 - 9 - Ausnahmevorschrift klar, dass den Angeh366rigen und Vertrauenspersonen das Beschwerderecht, das ebenso vor dem Hintergrund bestehender Auswahlvor-schriften (247 1897 Abs. 5 BGB) steht wie die Vormundschaft (247 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) und die Pflegschaft (247 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm 247 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht aus eigenem Recht, sondern nur "im Interesse des Betroffe-nen" einger344umt worden ist (ebenso 247 335 Abs. 1 FamFG f374r Unterbringungs-sachen und 247 429 Abs. 2 FamFG f374r Freiheitsentziehungssachen). Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen 304nderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts Verwandter zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverst344ndlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/09 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN). 17 cc) Eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdef374hre-rin aus dem Kreis der Beschwerdeberechtigten vermag der Senat nicht zu er-kennen. 18 Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG ist bereits ausgef374hrt worden, dass die Gro337eltern grunds344tzlich nicht Tr344ger des Elternrechts sind. Sind die Gro337eltern teilweise in die Rechtsstellung der Eltern einger374ckt, so ist der ihnen zukom-mende verfassungsrechtliche Schutz auf die ihnen 374bertragenen Rechtszu-st344ndigkeiten begrenzt. Das Elternrecht der Beschwerdef374hrerin kann durch den Beschluss des Amtsgerichts demnach nicht verletzt worden sein. 19 Soweit die Beschwerdef374hrerin sich auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, ist darin ebenfalls nicht eingegriffen worden. Dass das Kind seinen Aufenthalt weiterhin bei den Gro337eltern haben soll, ist Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung und wird weder vom Vater noch 20 - 10 - von den sonstigen Beteiligten in Frage gestellt. Das Familienleben zwischen Gro337eltern und dem betroffenen Kind bleibt bestehen. Die Gro337eltern sind in-soweit durch 247 1632 Abs. 4 BGB gesch374tzt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. Au-gust 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern). Soweit die Beschwerdef374hrerin bef374rchtet, das Familiengericht k366nne zumindest mittel- oder langfristig das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Zukunft dem Vater 374ber-tragen, und der Meinung ist, auch eine vorbereitende Entscheidung stelle eine Rechtsverletzung der Gro337eltern dar, ist dem nicht zu folgen. Erforderlich ist vielmehr eine aktuelle und unmittelbare Rechtsverletzung. Demnach liegt schlie337lich auch kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Ebersberg, Entscheidung vom 20.08.2009 - 2 F 148/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.11.2009 - 26 UF 1519/09 -
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