BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 241/11 vom 20 . September 20 11 in dem Re chtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Raebel , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pa pe un d die Richterin Möhring a m 20. September 20 11 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen de n Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 28. Juni 2011 wird auf K osten de s Beklagten zu 2 als unzulässig verwo r- fen. Grü nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt , sondern durch den Beklagten zu 2 selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte überdies gemäß § 575 A bs. 1 Satz 1 ZPO zwingend beim Bundesg e- richtshof eingelegt werden müssen. Darüber hinaus ist die Rechtsb eschwerde unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur stat t- haft, wenn dies entweder im Gesetz ausd rücklich bestimmt ist oder das B e- schwerdegericht beziehungsweise das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth hat die Rechtsbeschwerde in de m vom Beklagten zu 2 angegriffenen Beschl uss au s- drüc klich nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung gibt es 1 2 - 3 - kein Rechtsmittel. Das Gesetz eröffnet die Rechtsbeschwerde für solche B e- schlüsse auch nicht allgemein. Dem Senat ist eine Befassung in der Sache d a- her verwehrt. Der Beklagte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Neumarkt, Entscheidung vom 06.05.2011 - 3 C 260/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 28.06.2011 - 7 T 4144/ 11 - 3
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