BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 241/11 vom 17. August 2011 in der Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 a) Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbri n- gung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im u r- sächlichen Zusammenhang mit einem ge istigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzufü h- render Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens e r- reicht hat. b) Nach der Herrschaft des Grundgesetzes steht es zwar in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Al l- gemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden (im Anschluss an BVe rfGE 58, 208, 224 ff.). BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - LG Görlitz AG Löbau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO). Beschw erdewert: 3.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbri n- gung. Der 1973 geborene Betroffene leidet an einem hirnorganischen Psych o- syndrom bei Zustand nach Schädel - Hirn - Trauma mit f ronto - temporalem Su b- stanzdefekt s owie an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit, die bereits zu e i- ner Leberschädigung geführt hat. Wegen dieser Erkrankung musste der B e- troffene seit 2001 vielfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht und behandelt werden. Der Beteiligte zu 1 ist zu dessen Betreuer u.a. für den Au f- gabenkreis Aufenthaltsbestimmung bestellt worden. 1 2 - 3 - Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2011 die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegee inrichtung bis längstens 6. Dezember 2012 genehmigt. Das Landgericht hat d ie Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hierg e- gen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statt haft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. a) Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen des Betreuungsgericht s zu Eigen gemacht . Danach besteh t die G efahr, dass sich der Betroffene erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankungen, insbesondere de r fronto - temporalen Substanzdefekte im Hirnbereich, sei der Betroffene nicht in der Lage, Abstinenz umzusetzen . Dem ha t das Beschwerdegericht hinzugefügt, eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psych i- scher Erkrankung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen könne. Dabei reiche es aus, dass der Au s- schluss der freien Willensbildung partiell die Umstände betreffe, aus denen sich die Unterbringungsnotwendigkeit ergebe. S ämtliche vom Betreuungsgericht zum Gesundheitszustand des Betroffenen eingeholten nervenärztlichen Gu t- achten hätten attestiert , das s der Betroffene aufgrund seiner psychischen E r- krankung nicht (mehr) in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. D er Betroffene verleugne seine Alkoholabhängigkeit; ihm fehle mi t- 3 4 5 6 - 4 - hin je de Krankheitseinsicht. Übereinstimmend kämen d ie Sachverständigen zu dem Schluss, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, se i- nen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden. Im Jahre 2010 sei insg e- samt ach tmal die Aufnahme des Betroffene n in einem Krankenhaus erforderlich gewesen, wobei er sich jeweils in einem akut - lebensgefährlichen Zustand b e- funden habe . W eniger einschneidende Maßnahmen sei en nicht zu verantworten, denn ein ausreichender Schutz des Bet roffenen sei nur in eine r geschlossenen Ei n- richtung zu gewährleisten. Bei freiem Zugang zu alkoholischen Getränken wü r- de der Betroffene aufgrund seiner Abstinenz un fähigkeit bei nicht ausreichend schneller medizinischer Intervention in einen lebensbedrohlic hen Zustand ger a- ten. Auch dass der Betroffene offensichtlich nicht therapiefähig sei, stehe der Unterbringung nicht entgegen. Es gehe hier nicht um eine Behandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern allein darum, dass der Betroffene aufgrund seiner E rkrankung nicht in der Lage sei, die ihm außerhalb der Unterbringung drohende Lebensgefahr zu erkennen und entsprechend zu handeln. Deshalb müsse er vor sich selbst geschützt werden. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a a) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betre u- ten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer ps y- chischen Krankheit oder geistige n oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. 7 8 9 10 - 5 - (1) Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sin ne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann ( BayObLG FamRZ 1999, 1306, 1307 mwN; OLG Stuttgart Beschluss vom 29. April 2003 - 8 W 130/03 - juris Rn. 18 mwN; OLG München OLGR 2005, 167 f .). Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1906 Rn. 13). Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit eine m geistigen Gebrechen steht , insb e- sondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat ( BayObLG FamRZ 1999, 1306, 1307 mwN; OLG Stuttgart Beschluss vom 29. April 2003 - 8 W 130/03 - juris Rn. 18 mwN). (2) Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließ en einen staatl i- chen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem e igenen Wohl in einer geschlo s- senen Anstalt unterzubringen (BVerfGE 58, 208, 224 ff.) . Deshalb kann die g e- schlossene Unterbringung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstg e- fährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglic h- keit nic ht besteht ( vgl. BayObLGR 2004, 280 ). Zwar steht es nach der Verfa s- sung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Gewicht, das dem Freiheitsansp ruch gegenüber dem Gemeinw ohl z u- kommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des B e- troffenen bestimmt werden, sich frei zu entschließen (BVerfGE 58, 208, 224 ff.). Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädig ung info l- ge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der 11 12 - 6 - Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG FamRZ 1999, 1306, 1307 mwN). bb) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss gerecht. (1) Der für den A ufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zuständig e Bete i- ligte zu 1 hat die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen beantragt. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Betre u- ungsgericht s festgestellt, dass der Betroffene an einer ps ychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung leide t , nämlich einem hirnorganischen Psychosy n- drom bei Zustand nach Schädel - Hirn - Trauma mit fronto - temporalem Substan z- defekt . Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Betroffene krankheit s- bedingt nic ht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu ve r- meiden. (2) Das Beschwerdegericht hat zudem berücksichtigt, dass eine Unte r- bringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verhinderung einer Selbstschäd i- gung voraussetzt, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Es ist unter Auswertung u.a. der vorliegenden Sac h- verständigengutachten zu de r - rechtsbeschwerderechtlich nicht zu be ansta n- denden - Überzeugung gelangt, dass der Betroffene aufgrund seiner psych i- schen Erkrankung nicht (mehr) in der Lage sei, einen freien Willen zu bilde n und danach zu handeln. (3) D ie Unterbringung ist auch verhältnismäßig. (a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Unterbringung nicht ausgeschlossen, weil der Betroffene nach den Feststellungen offensich t- 13 14 15 16 17 - 7 - lich nicht therapiefähig ist. Denn die Unterbringung ist nicht zur Heilbehandlung, sondern gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Selbstschut z erfolgt. ( b ) Mildere Maßnahmen als eine geschlossene Unterbringung - wie etwa von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagen : die Unterbringung in einer offenen Institution des betreuten Wohnens oder der Einsatz einer Sozialfach - kraft - komme n auf Grundlage der getroffenen Feststellung en nicht in Frage. Hierzu hat das Beschwerdegericht nachvollziehbar ausgeführt, dass der B e- troffene bei freiem Zugang zu alkoholischen Getränken aufgrund s einer Abstinenzunfähigkeit bei nicht ausreichend schneller medizinischer Intervention in eine n lebensbedrohlichen Zustand geriete. Der in der Vergangenheit erfolgte Abbruch "freiwilliger" Therapien habe bereits nach kurzer Behandlungsdauer gerade darauf beruht, dass der Betroffene binnen kürzester Zeit in erheblich gesundheits gefährdendem Maße alkoholrückfällig geworden sei. Hinzu kommt, dass der Betroffene wiederholt selbst aus der geschlossenen Unterbringung entwichen und alkoholrückfällig geworden ist. ( c ) D as Betreuungsgericht , dessen Ausführungen sich das Beschwerd e- geri cht zu Eigen gemacht hat, hat zudem nachvollziehbar und in nicht zu bea n- standender Weise dargelegt, dass bei dieser Sachlage ein Unterbringungszei t- raum von zwei Jahren gemäß § 329 Abs. 1 FamFG erforderlich sei . ( d ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbes chwerde führt auch die vom Betreuungsgericht angestellte und vom Beschwerdegericht in Bezug geno m- mene Prognose, wonach der Betroffene auf lange Sicht nicht in der Lage sein werde, abstinent zu leben, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung . Di e Frage, ob der Betroffene perspektivisch eine lebensl ange Unterbri n- gung gewärtigen m uss , ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens . Z ur Überprüfung gestellt ist die Genehmigung einer auf zwei Jahre befristeten 18 19 20 21 - 8 - Unterbringung . Überdies dürfte die vom Betreuungsgericht gebrauchte Form u- lierung "auf lange Sicht" auf das Sachverständigengutachten zurückgehen, w o- nach eine langfristige Unterbringung in einem sozialtherapeutischen Wohnheim unumgänglich sei, um eine langfristige Abstinenz umzusetzen. Von d aher e r- scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene nach Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen in der Lage sein wird, auch ohne Unterbringung abstinent zu leben. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Löbau, Entscheidung vom 06.01.2011 - 5 XVII 419/09 - LG Görlitz, Entscheidung vom 31.03.2011 - 2 T 31/11 -
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