BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 241/15 vom 11. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 126, 835, 836 Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beig e- ordneten Rechtsanwalts geht e iner Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei vor. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 241/15 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsit zenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde n des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des weiter en Beteili g- ten z u 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2015 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel dem weiteren Beteiligten zu 1 und zu zwei Dritteln dem Kl ä- ger und der weit er en Beteiligten zu 3 auferlegt. Beschwerdewert: bis 4.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit. Der Kläger führte gegen die vier Beklagte n einen auf Zahlung von Miet e geri chteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das Berufung s- ve r fahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von " Rechtsanwalt B. und Ko l- legen " bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die den Beklagten zu 1 und 2 im Berufungsverfahren entstande nen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Deren damalige Prozess bevollmächtigte haben m it Schriftsatz vom 14. Juli 1 2 - 3 - 2006 f ür die Beklagten zu 1 und 2 beantragt, die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.547,19 e- zahlter Prozesskostenhilfevergütung von 1.968,97 t- satz vom 15. August 2007 haben sie den Antrag unter Zugrundelegung eines verringerten Streitwerts auf 5.228,51 tung reduziert. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der Beteiligten zu 3 gepfändet u nd ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt. Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 haben die damaligen Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 den für die Partei gestellten Koste n- festsetzungsantrag zurückgenommen und gemäß § 126 ZPO die Festsetzung der Kosten zu eigenen Gunsten, nämlich der " Rechtsanwälte B. und Kollegen " , in Höhe von 5.228,51 e- zahlten Kosten beantragt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15. Januar 2008 h a- ben sie klargestellt, dass die Kosten allein zu Gunsten von Rechtsanwalt B. (Beteiligter zu 1) festzusetzen seien. Das Landg ericht hat zu G unsten des Beteiligten zu 1 Kosten in Höhe von 3.259,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2006 gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festse t- zungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgew iesen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer sowie der - vom Beteiligten zu 1 nicht beantragten - Zinsen stattgegeben und seine weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zu rüc k- gewiesen. Hiergegen richte n sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n des 3 4 5 - 4 - Klägers , mit der er eine Reduzierung der von ihm zu erstattenden Kosten auf 104,85 der Beteiligten zu 3 , mit der sie eine Festsetzung der Kosten zu ihren Gunsten verfolgt . Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 die Verzinsung seines festgesetzten Kostenersta t- tungsanspruchs mit 5 Prozentpunkt en über dem Basiszins satz seit dem 17. Juli 2006 und verfolgt insoweit die Wiederherstellung der landgerichtlichen En t- scheidung. Hiergegen erheben der Kläger und die Beteiligte zu 3 gesondert die Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand . II. Di e Rechtsbeschwerden und die Anschlussrechtsbeschwerde sind u n- begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berec h- tigt, die zu seinen Gunsten entstandenen u nd nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wah l- anwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Ko s- tengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. Der Be i- ordnungsbesch l uss sei so zu verstehen, dass der Beteiligte zu 1 persönlich als Prozessbevollmächtigter auf Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei . M it dem Zusatz " und Kollegen " habe lediglich erreicht werden sollen, dass auch eine Tätigkeit der Kollegen des Beteiligten zu 1 im Vertretungsfall abgedeckt sei. Das Tätigwerden von anderen - unterbevollmächtigten - Anwälten in Vertr e- tung des Beteiligten zu 1 stehe nach § 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung weder der Entstehung des Gebührenansp ruchs noch dessen Ge l- tendmachung nach § 126 ZPO entgegen. 6 7 - 5 - § 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eig e- nes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten Ko stenerstattungsansprüche der von ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kostenerstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatt e- ten Gebührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Pr o- zessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO st ehe dem Beitreibungsrecht des Rechtsa nwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfä n- dung des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, selbst wenn die se Pfändung - wie hier - bereits vor der Anmeldung des Anspruchs nach § 126 ZPO erwirkt worden sei. Dem Beteiligten zu 1 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt 4.373,98 bereits 1.968,97 als Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien , sodass ein vom Gegner noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.405,01 z- steuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom Beteiligten zu 1 vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei und der Beteiligte zu 1 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei ge l- tend machen müsse. Zinsen auf den Erstattungsanspruch könn ten ebenfalls nicht zugesprochen werden , weil der Beteiligte zu 1 die Verzinsung nicht bea n- tragt habe. 2 . Die s e Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 8 9 10 - 6 - a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozessko s- tenhilfeverg ütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des Beteiligten zu 1 ( Prozessbevollmächtigter ) und nicht zugunsten der Beteiligten zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt. aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Recht s- anwä lte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgericht s- hof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251 , 253 ; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8 ) , räumt die Vo r- schrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§ § 83 5 f. ZPO ) ein . Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsa nspruchs seiner Partei als Pr o- zesss tandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 1 4. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11 ; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4 ). bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus der Perso n der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten au f- rechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstat ten sind. Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über d ie Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsa n- sprüche ge sicher t werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007 , 710 Rn. 11) . Der Ausschluss von Einreden aus der Pe r- son der Partei (sog. Verstrickung) trit t deshalb bereits mit der Entstehung des Kos tenerstattungsanspruchs ein ( OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369; Musielak /Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 11 12 13 14 - 7 - 1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der b eigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kan n. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibung s- recht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschluss vom 1 4. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 12 ). Zwar kann die Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dann entfallen , wenn - z.B. durch den Erlass e i- nes Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei - deutlich wird, dass der Rechtsanwalt von seinem Einziehungsr echt keinen Gebrauch macht (BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 19; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1 4. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 13 ) . Erst dann kö n- nen auch Ei nwendungen aus der Person der Partei den Kostenerstattungsa n- spruch zum Erlöschen bringen . Diese Wirkungen treten jedoch nicht schon dann ein, wenn - wie hier - zunächst ein Festsetzungsantrag für die Partei g e- stellt, dieser jedoch vor Erlass eines Kostenfe stsetzungsbeschlusses wieder zurückgenommen wird. cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter den Begriff der " Einrede aus der Person der Partei " , die gemäß § 126 Abs. 2 ZPO nicht gegen den Anspruch erh o ben werden kann. De r Begriff der " Einreden " umfasst in d ies em Zusammenhang alle Ei n- wendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Ko s- tenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne ( Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl. 15 16 17 - 8 - § 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung ( vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8 ) . D ie Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Die se Verf ü- gungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsa n- walts ; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Le i s- tung an d ie Partei unwirksam ( vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428 ; BGHZ 82, 28 , 31 = NJW 1982, 173 , 174 ). Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung an den berechtigten Rechts anwalt befreit . Zwar steht der Partei der Kostene r- stattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräu m- ten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 1 4. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11 ; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4 ) , weshalb er auch weiterhin der Fo r- derungsp fändung unterliegt . Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehung s- recht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO ang e- ordneten , bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstr i- ckungswirkung im Rang nach . Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht . b ) Ebe nfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1 das Einziehungsr echt aus § 126 ZPO in seiner Person erworben hat. D a s Beitreibungsr echt aus § 126 ZPO steht den für die Partei bestellten Rechtsanwälten zu. Nachdem Re chtsanwalt B. Prozesskostenhilfe unter Be i- ordnung " des Unterzeichners " beantragt hatte , hat das Oberlandesgericht die 18 19 20 - 9 - im Bewilligungsbeschluss auf " Rechtsanwalt B. und Kollegen " lautende Beior d- nung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt , dass diese sich auf Rechtsanwalt B. persönlich bezog. D er Anspruch auf Wahlanwaltsve r- gütung entsteht dann mit der Beauftragung des beigeordneten Rechtsa nwalts durch die Partei. Sie wird auch für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vorni mmt, nach dem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird (§ 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung ) , wie hier sich Rechtsanwalt B. durch Rechtsanwalt V. im Verhandlungst ermin hat vertreten lassen . In dem Fal l verdient der unterbevol l- mächtigte Rechtsanwalt die (Termins - ) Gebühr für den beigeordneten Recht s- anwalt, so dass Letzterer die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse sowie die darüberhinausgehende Wahlanwaltsvergütung von dem in die Prozessko s- ten verur teilten Gegner verlangen kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Schneider BRAGO 8. Aufl. § 121 Rn. 27; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 121 Rn. 13; Göttlich/Mümler/Rehberg/X a nke BRAGO 20. Aufl. Teil B B eig e- ordneter Rechtsanwalt 5.2). c ) Von einer weitere n Begründung der Entscheidung zur Rechtsb e- schwerde wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht g e- eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 3. D ie Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist ebenfalls u n- begründet . Nur auf Antrag ist nämlich auszusp rechen, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen 21 22 23 - 10 - sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein solcher Antrag war in der Instanz nicht g e- stellt. Zwar hat der Beteiligte zu 1 mit seiner Anschlussrecht sbeschwerde die Verzinsung der festzusetzenden Kosten beantragt. Dieser Antrag ist jedoch u n- zulässig. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug oder im Rechtsbeschwerde verfahren die Klage bzw. den gestellten Antrag zu ändern (vgl. Musiela k/Ball ZPO 1 2 . Aufl. § 559 Rn. 3 mwN). Nur ausnahmsweise kann ein erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modif i- zierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - NJW - RR 2015, 690 Rn. 32 mwN) . Hier fehlt es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Insbesondere zu dem gegen die Verzinsung erhobenen Verwirkungseinwand sind keine tatrich terlichen Feststellungen getroffen worden, weil es ohne vorliegenden A ntrag auf Verzi n- sung darauf nicht ankam. 24 - 11 - Die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensr üge, das Oberlandesgericht sei s einer Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO ni cht nachgekommen, greift schon deshalb nicht, weil mit dem Zinsanspruch nur eine Nebenforderung betroffen war , für die keine Hinweispflicht besteht . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2015 - 15 W 35/15 - 25
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