BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24 /1 2 vom 27. Juni 2012 in der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bew e- gungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausg e- schlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Au f- ent haltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehi n- dert wird. b) Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der geric htlichen Genehmigung bedarf. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde n gegen den Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1 5 . Dezember 2011 werden z u- rückgewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kos ten werden nicht erstattet. Beschwerdewert : 3.000 Gründe: I. D ie 19 2 2 geborene Betroffene erteilte ihre m Sohn und ihrer Tochter , d en Beteiligten zu 1 und 2, am 11. September 2000 notarielle Vollmacht , " mich soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen Angelege n- heiten, auch soweit sie meine Gesu ndheit betreffen, sowie in allen Vermögens - , Steuer - und sonstigen Rechtsangelegenheiten in j e- der denkbaren Hinsicht zu vertreten und Entscheidungen für mich und an meiner Stelle ohne Einschaltung des Vormundschaftsg e- richts zu treffen und diese auszuführen bzw. zu vollziehen (Gen e- ral - und Vorsorgevollmacht). " 1 - 3 - Weiter ist i n § 3 der Vollmacht u nter der Überschrift " Unterbringung " g e- regelt: " Die Vollmacht berechtigt dazu, meinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Generalvollmacht umfasst auch die Befugni s zu Unter bri n- gungsmaß nahmen im Sinne von § 1906 BGB, insbesondere zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zur sonstigen Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder e i- ner sonstigen Einrichtung sowie zur Vornahme von sonstigen Freiheits entziehungsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtu n- gen, Medikamente o.a. auch über einen längeren Zeitraum . " In Ausübung der Vollmacht hat der Sohn eingewilligt, Bettgitter am Bett der Betroffenen anzubringen und sie tagsüber im Stuhl mittels eines Becke n- g urts zu fixieren , nachdem die Betroffene mehrfach gestü r zt war und sich dabei auch einen Kieferbruch zugezogen hatte . Auf An regung des Sohns hat das Betreuungsgericht die Einwilligung b e- fristet genehmigt. Hiergegen hat der Sohn im eigenen Namen und im Na men der Betroffenen Beschwerde eingelegt, mit der er rügt, dass eine betreuungsg e- richtliche Genehmigung der Einwilligung aufgrund der ihm umfassend erteilten Vollmacht entbehrlich sei und die Betroffene durch die Durchführung des - auch mit Kosten verbunde nen - Genehmigungsverfahrens in ihre m grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht verletzt werde. Das Landgericht hat die Beschwerde n zurückgewiesen. Hier gegen wende n sich die Betroffene und der Sohn mit ihre n Rechtsbeschwerde n . 2 3 4 - 4 - II. Die zuläss ige n Rechtsbeschwerde n sind in der Sache nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde n sind zulässig erhoben . Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Unterbringungssachen ohne Zulassung statthaft . Zu den Unterbringungssachen gehör t ge mäß § 312 Nr. 2 FamFG auch die Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB . Dies umfasst auch die nach § 1906 Abs. 5 BGB in Verbindung mit Abs atz 4 der Vorschrift z u erteilende Genehmigung der durch eine n Bevollmächtigten zu ergr eifende n unterbringungsähnlichen Maßnahme . 2 . Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die General - und Vorsorgevollmacht vom 11. September 2000 habe die Betroffene nicht auf das betreuungsgerichtliche Verfa hren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen verzichtet. Die Regelung des § 1906 Abs. 2 BGB , auf die § 1906 Abs. 4 BGB Bezug nehme, konkretisiere die Verfahrensgarantie des Art. 104 Abs. 2 GG. Über die Zulässigkeit und Fortda u- er einer Freiheitsentz iehung habe danach ein Richter zu entscheiden. Dieser formale Schutz der Freiheit könne nicht durch rechtsgeschäftliche Erklärung eines Betroffenen aufgegeben werden. Es könne auch nicht angenommen we r- den, dass mit der notariellen General - und Vorsorgevoll macht auf diesen Schutz verzichtet werden sollte. Vermieden werden sollte durch die Vollmacht nur die Einrichtung einer Betreuung. Die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung der freiheitsen t- ziehenden Maßnahmen seien gegeben. 3 . Die angegriffen e Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde n stand. 5 6 7 8 9 - 5 - a) Gemäß § 190 6 Abs. 4 BGB gelten die Vorschriften über die Unterbri n- gung eines Betreuten (Absätze 1 bis 3 der Vorschrift) entsprech end, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einric h- tung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder rege l- mäßig die Freihei t entzogen werden soll. Diese Regelung schützt - ebenso wie Abs atz 1 bis 3 der Vorschrift - die körperliche Bewegungsfreiheit und die En t- schließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit ( BGHZ 145, 297, 301 f. = FamRZ 200 1 , 149, 150 ). D as Anbringen von Bettgittern s o- wie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts st ellen freiheitsentziehe n- de Maß nahmen i n diese m Sinne dar , wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. D ieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu wi l- l ensgesteuerten Aufenthaltsveränderung en in der Lage wäre, an de nen er durch die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig gehindert wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993 , 1490 ; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 39 ) . Hiervon ist bei einem Beckengurt regelmäßig und bei einem Bettgitter zumindest dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene in der Lage wäre, das Bett durch seinen natürlic hen W illen gesteuert zu verlassen. Im vorliegenden Fall sind die Merkmale freiheitsentziehende r Maßna h- me n erfüllt, da die Betroffene n ach Angaben des Pflegepersonals noch in der Lage ist , selbständig sowohl aus dem Bett als auch aus dem Stuhl aufzustehe n. b ) Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB sind die Unterbringung und die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen durch einen Bevollmächtigten zulässig, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die genannten Maßna h- men ausdrücklich umfasst. Für de n Fall ordnet § 1906 Abs. 5 Satz 2 i . V . m . 10 11 12 - 6 - Abs. 4 BGB an, dass Abs atz 2 der Vorschrift entsprechend gilt . Darin ist b e- stimmt, dass die Maßnahme nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts z u- lässig ist . c ) Auf d ie durch diese Vorschrift angeordnete gericht liche Überprüfung der durch den Bevollmächtigten erteilte n Einwilligung kann der Betroffene nicht vorgreifend verzichten ( Walter FamRZ 1999, 685, 691; MünchKommBGB/ Schwab 6 . Aufl. § 1906 Rn. 119; Erman/Roth BGB 13. Aufl. § 1906 Rn. 63) . Das folgt aus der Natur de s Überprüfungsgegenstands. Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 i . V . m . Abs. 2 BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit des Betroffenen, in voller geistiger Klarheit d urch die Vorsorgevollmacht über sein künftiges Wohl und Wehe entscheiden zu kö n- nen. Ander er seits wollte der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass ei n- schneidende Maßnahmen, in die der Bevollmächtigte einwilligt , vom Vormun d- schaftsgericht kontrolliert werd en (vgl. BT - Drucks . 13/7158 S. 34). Das Betreuungsgericht hat daher - zum Schutz des Betroffenen - nicht nur zu über prüfen, ob die Vorsorgevollmacht rechts wirksam erteilt ist, ob sie die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst und auch ni cht zw i- schenzeitlich widerrufen ist , sondern insbesondere, ob die Vollmacht dadurch in Kraft gesetzt ist, d ass eine Gefährdungslage nach § 1906 Abs. 1 BGB vorliegt . Unter die Kontrolle des Betreuungsgerichts ist damit nicht die in Ausübung des Selbstbestim mungsrechts erfolgte Entscheidung des Betroffenen gestellt, so n- dern die gesetzes gemäße Handhabung der Vorsorgevollmacht durch den B e- vollmächtigten. D amit soll sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht im Sinne des Betroffenen ausgeübt wird. Diese K ontrolle dient der Sicherung des 13 14 15 - 7 - - in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts - artikulierten Willens des B e- troffenen (BVerfG FamRZ 2009, 945 , 947 ) . d ) Zwar stellt die un verzichtbare gerichtliche Kontrolle zugleich eine B e- schränkung des Selbstbestimmung srecht s des Betroffenen dar , indem ihm die Möglichkeit genommen wird , eine Vorsorgevollmacht über freiheitsentziehende Maßnahmen frei von gerichtlicher Kontrolle zu erteilen. Diese Beschränkung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art . 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht auf die freie Entfaltung d er Persönlichkeit nicht s chrankenlos, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßige n Ordnung . Diese sieht ein Genehm i- gungsv erfahren nach § 1906 Abs. 2 BGB zwingend vor, dessen Verhältnism ä- ßigkeit angesichts der möglichen Tragweite freiheitsentziehender Maßnahmen außer Zweifel steht. 16 - 8 - e) Gegen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die G e- nehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme haben die Rechtsbeschwe r- de n nichts erinnert . Nach den F eststellungen des Landgerichts ist die angegri f- fene Entscheidung auch insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 23.09.2011 - 5 XVII 362/1 1 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.12.2011 - 1 T 437/11 Ri - 17
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