BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 24/13 vom 10. Juni 20 1 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 10. Juni 201 3 beschlossen: Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 wird auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Soweit die Klägerin sich gegen die Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde als unzulässi g wendet, ist die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden ist. Das Rechtsb e- schwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesger ichtshof geltenden Anwalt s- zwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Anwaltszwang erstreckt sich auf das Ve r- fahren über die Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Mit Blick auf die Zurückweisung des Antrags auf Beiordn ung eines No t- anwalts, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverle t- zung nicht vorliegt und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt wird. 1 2 - 3 - Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf we i- tere Eingaben zu erhal ten. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 05.12.2012 - 17 C 226/12 - LG Essen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 10 S 24/13 - 3
Full & Egal Universal Law Academy