BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/13 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richte r Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 23. Apri l 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung i h- rer Rechte im Verfahren über ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10 . Zivil kammer des Land ge richts Essen vom 13 . Febru ar 2013 beizuordnen, wird zurückgewiesen . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10 . Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13 . Februar 201 3 wird auf Kosten de r Klägerin als unzulässig verworfen. festgesetzt. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unte r- nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu da r- 1 - 3 - legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Fe b- r uar 2004 - IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Es ist darzulegen, welche Rechtsanwälte aus welchen Gr ünden zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn . 3). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Ohne mitzuteilen, was sie unternommen hat, um einen zu ihrer Vertretung bereite n und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, beantragt sie lediglich , ihr einen Anwalt zu stellen beziehungsweise beizu ordnen. - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist u n- zulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch e i- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 0 5. 12.2 012 - 17 C 226/12 - LG Essen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 10 S 24/13 - 2
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