BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/14 vom 9. Juli 2014 in der Prozesskostenhilfesache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Ri chterin Möhring am 9 . Juli 2014 beschlossen: Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 - Kostenrechnung mit Ka s- senzeichen - wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist ge bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der B e- stimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vo rgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584). Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ko s- tengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ve r- bindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 1 2 - 3 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 2 52/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser En t- scheidung ware n die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.03.2013 - 9 O 85/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2014 - 19 W 35/13 -
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