ECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZB24.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 2 4/15 vom 21 . Janua r 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare En t- scheidung auf die sofortige Bes chwerde hin geändert und die Rechtsbeschwe r de zugelassen, ist diese statthaft, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre. ZPO § 127 Abs. 3, § 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Der Staatskasse steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine Pa r- tei kraft Amtes kein Beschwerderecht zu. ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1; InsO § 60 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter zählt nicht zu den am Gegenstand eines für die Masse geführten Re chtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, wenn durch den Rechtsstreit ein Vermögensgegenstand zur Masse zurückgeführt werden soll, für dessen Verlust der Verwalter schadensersatzpflichtig ist. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15 - LG Dresden A G Riesa - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 21. Janua r 201 6 beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. April 2015 au f- gehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Riesa vom 11. Juni 2014 als unzulässig verworfen . Die Entscheidung erg eht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : I. Der Kläger wurde am 1. Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D . G mbH bestellt . E r b e- auftragte den Beklagten mit der Räumung der Geschäftsräum e der Schuldn e- rin, wofür dieser vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 476 1 - 3 - stellte. D er Kläger zahlte hierauf am 29. Juli 2013 und versehentlich erneut am 13. August 2013 jeweils 476 an den Beklagten. D as Amtsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Rückzahl ung von 476 wegen ungerech t- fertigter Bereicherung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrev i- sors bei dem Landgericht hat dieses d ie amtsgerichtliche Entscheidung abg e- ändert und ange ordnet, dass der Kläger auf die voraussichtlichen Kosten des R echtsstreits einmalig 263 Mit der vom Landgericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amt s- gerichtlichen Beschlusses . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef ührt: Dem Insolvenzverwalter pe r- sönlich sei als wirtschaftlich Beteiligtem im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zahlung eines Kostenvorschusses zuzumuten, weil die Masse mit der b e- absichtigten Klage einen Anspruch verfolge, den sie nach § 255 BGB an den Insolvenzverwalter abtreten müsse, wenn dieser wegen der Doppelzahlung schadensersatzpflichtig wäre. Der Einwand des Klägers, der Beklagte hafte auf Rückgewähr, stehe, wie § 255 BGB zeige, der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen. 2. D ie hierg egen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 3 4 5 - 4 - a) N ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde stat t- haft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirks a- mes Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfa hren nicht rechtswirksam beendet ist (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5 mit Anmerkung Ganter ; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, jeweils mwN; st. Rspr.). Die Zula s- sung der Rechtsbeschwerde durch das B eschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Bindungswirkung der Zulassung s- entscheidung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) erstreckt sich nur auf die Zulässi g- keitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO . Eine nach dem Gesetz unanfechtbare En t- sc heidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war. Hat das Beschwerdegericht in einem solchen Fall fälschlich eine unanfechtbare Entscheidung a uf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde deshalb selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, MDR 2006, 466 , 467 ; vom 20. Dezember 2 005 - VII ZB 52/05, InVo 2006, 146 , 147 ; vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 5, 7; vom 7. Februar 2013, aaO). b) Uneingeschränkt gelten die vorstehenden Grundsätze allerdings nur dann, wenn jegliche Entscheidung des Ausgangsgerichts über den gestellten Antrag d er Anfechtung entzogen ist. Die Rechtsbeschwerde ist hingegen e röf f- net , wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbete i- ligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des 6 7 - 5 - Ausgangsgerichts gleichwohl abändert u nd der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entsche i- dung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX Z B 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5). Diese Möglichkeit wäre hier gegeben gewesen. Die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe , verbunden mit der Anordnung einer Einmalza h- lung in Höhe der voraussichtlichen Proze sskosten , hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse un statthaft war ( dazu sogleich ). 3. D ie Rechtsbeschwerde hat a uch in der Sache Erfolg . a) D ie Entscheidung des Beschwerdegerichts kann schon deshalb ke i- nen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nich t stat t- haft und deshalb unzulässig war. Beschwerdebefugt ist die Staatskasse in Pr o- zesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes. aa) D as Gesetz räumt d er Staatskasse gegen die Bewilligu ng von Pr o- zesskostenhilfe nur ein eingeschränktes Beschwerderecht ein . Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind . Gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 8 9 10 - 6 - bb) M it diesen Formulierungen nimmt das Gesetz Bezug auf die für n a- türliche Persone n geltenden Regelungen in § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 und 3 sowie § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach denen eine Partei unter den dort genannten Voraussetzungen Monatsraten in Höhe der Hälfte ihres einzuse t- zenden Einkommens zu zahlen und im zumutbaren Umfa ng ihr Vermögen ei n- zusetzen hat. Für Parteien kraft Amtes gelten diese Regelungen nicht. Ihnen kann nach § 116 Satz 3 ZPO dann, wenn die Kosten aus der verwalteten Ve r- mögensmasse oder mit Hilfe der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaf t- lich Beteiligten nur zum Teil oder in Teilbeträgen aufgebracht werden können, die Zahlung entsprechender Beträge auferlegt werden . Diese für natürliche Personen und für Parteien kraft Amtes unterschiedliche Regelung bestand schon, als mit dem Gesetz vom 9. Dezember 1986 ( BGBl. I S. 2326 , 2338 ) das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber deren Beschwerdebefugnis auch auf die Fälle des § 116 ZPO erstrecken wollen, hätte es nahe gelegen, die Voraussetzungen des B e- schwerder echts entsprechend zu formulieren. Dies ist jedoch nicht geschehen. cc) Die Beschränkung des Beschwerderechts der Staatskasse auf Pr o- zesskostenhilfeanträge natürlicher Personen erscheint im Übrigen auch sac h- gerecht. Denn der Bezirksrevisor als Vertret er der Staatskasse wird regelmäßig nicht in der Lage sein, zu beurteilen, wie groß die von einer Person kraft A m tes - etwa eine m Insolvenzverwalter - verwaltete Vermögensmasse ist, in we l chem Umfang sie zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist und ob es wir t- schaftlich Beteiligte gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. b) Auch in der Sache hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bestehen eines Schadensersatza n- 11 12 13 - 7 - spruchs der Masse gege n den Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO macht diesen nicht zu einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, dem die Aufbringung der Kosten nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO z u- zumuten wäre. aa) Die Regelung in § 116 Satz 1 N r. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Pr o- zesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögen s- trägern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der I nsolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies neben der Masse in erster L i- nie die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Recht s- streits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verte i- lung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können. bb) D er Insolvenzverwalter ist regelmäßig kein wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne, dem es zuzumuten wäre, die Kosten eines im Interesse der Masse geführten Rechtsstreits s elbst aufzubringen . Dies gilt selbst dann, wenn der aus dem Rechtsstreit erwartete Erlös voraussichtlich erst die Möglichkeit schafft, den Vergütungsanspruch des Verwalters zu befriedigen. Ansprüche der Masse geltend zu machen, ge hört zu den ihm übertragen en Aufgaben. Es wü r- de seinen Gebührenanspruch im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig e i n- schrän ken , wenn er sol che Proze sse auf eigene Kosten führen müsste (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, WM 1998, 360 zur KO ; vom 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036 zur InsO ; MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 89 mwN) . 14 15 - 8 - Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn eine Haftung des Insolvenzverwa l- ters für die Folgen einer Vermögensverschiebung in Betracht kommt, die durch den beabsic htigten Rechtsstreit rückgängig gemacht werden soll. Auch in di e- sem Fall gehört die Verfolgung des Anspruchs zu den dem Verwalter übertr a- genen Aufgaben. Die Regelung in § 255 BGB gibt dem Verwalter nur das Recht, eine Schadensersatzleistung bis zur Abtretu ng eines Erstattungsa n- spruchs der Masse zurückzubehalten; zu einem gesetzlichen Forderungsübe r- gang kommt es nicht. Solange eine Abtretung nicht erfolgt ist, führt der Verwa l- ter den Rechtsstreit deshalb in Erfüllung der ihm kraft seines Amtes obliege n- den Pf lichten im Interesse der Insolvenzmasse. Dieser fließt ein erstrittener B e- trag zu. Nur mittelbar wird dadurch auch der Schaden beseitigt, für den der Verwalter haften soll. Dies genügt jedoch nicht, um ihn als wirtschaftlich Bete i- ligten im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, dem die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar wäre. cc) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Erfolgsaussichten der b e- absichtigten Rechtsverfolgung im Verfahren über den Antrag auf Prozess - kostenhilfe nur summarisch zu prüfen sind; dann kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe einen möglichen materiell - rechtlichen Ersatzanspruch der verwalteten Masse gegen den Insolvenzverwalter absc hließend zu prüfen, zumal ein solcher Anspruch auf Ersatz eines den Insolvenzgläubigern entsta n- denen Gesamtschadens gegen den Insol venzverwalter im Insolvenzverfahren gemäß § 92 Satz 2 InsO nur von e inem neu bestellten Insolvenzverwalter oder einem Sonderi nsolvenzverwalter geprüft und geltend gemacht werden kann ( BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96 , 99 ; vom 17 . Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11 ). Die Prüfung eines R e- gressanspruchs gegen den Insolvenzverwalter könnte i m Übrigen zu einer e r- 16 17 - 9 - heblichen Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens führen. D ies wide r- spr äche dem Ziel, d as Prozesskostenhilfe - Prüfungsverfahren schnell ab zu w i- ckel n und nicht über Gebühr aus zu dehn en ( vgl. Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl., § 12 7 Rn. 1). Schließlich könnte das Ziel, die Staatskasse zu entla s- ten, verfehlt werden, wenn der beabsichtigte Rechtsstreit wegen der getroff e- nen Zahlungsanordnung unterbliebe und nachfolgend für eine Schadensersat z- klage gegen den Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden müs s- te. III. Der Senat kann in der Sache s e lbst entscheiden , da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) . Auf die Rechts - 18 - 10 - beschwerde de s Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuh e- ben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Riesa, Entscheidung vom 11.06.2014 - 5 C 268/14 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2015 - 5 T 643/14 -
Full & Egal Universal Law Academy