ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZB24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/16 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres , Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen auf Seiten des Musterkläger s wird der Beteiligte zu 1) H . U . zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmach ung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 (23 Kap 1/06) ist bei dem Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 24/16) durch die Mu s- terbeklagte und durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 30. November 2016 den verfahrensgege n- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger und der Musterbeklagte n am 5. Dezember 2016 zugestellt worden. Gegen den Mu s- terentscheid haben die Musterbeklagte und 220 Beigeladene auf Seiten des Muste r- klägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten ist am 20. Dezember 2016 und die Rechtsbeschwe rde des Beigeladenen H . U . ist am 16. Dezember 2016 eingegangen. Die Rechtsbeschwerden der we i- te ren Beigeladenen sind am 5. Januar 2017 eingegangen. 1 - 3 - II. Auf das Verfahren ist das Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz in der bi s zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) anzuwe n- den, weil bereits vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist (§ 27 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen wird der Beteiligte zu 1) H . U . zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, weil er das Rechtsmittel als erster eingelegt hat (§ 15 Abs. 4 Satz 1 KapMuG aF). III. Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterve r- fahrens (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Re chtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsb e- schwerde der Musterbeklagten als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwe rde der Be i- geladenen vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde n ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen . Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntm a- chung im Klageregister des elektronis chen Bundesanzeigers , da eine ind ividuelle 2 3 4 5 - 4 - Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF). Ellenberger Joeres Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Ents cheidung vom 11.07.2006 - 3 - 7 OH 1/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2016 - 23 Kap 1/06 -
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