ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 24/16 vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 a) Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Ko s- ten eines vom Insolvenz verwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten. b) Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom I n- solvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn sich ihre Befried i- gung unter Berücksichtigung des Prozess - und Beibringungsrisikos voraussichtlich um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert. BGH, Besc hluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 24/16 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, de n Richter Grupp , die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 19. Juli 2018 beschlossen: Auf d ie Rechtsb eschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Antrag des Insolvenzverwalters, ihm für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu gewä h- ren, abgelehnt . Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antrag stellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheid ung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführ t, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO seien nicht gegeben, weil es den am Gegenstand des Rechts streits wirtschaftlich Beteili g- ten in Gestalt der Gläubiger zu Nr. 2 und Nr. 3 der Insolvenztabelle zuzumuten sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Lege man die eigenen Ang a- ben des Antragstellers zugrunde, könnten die beiden Gläubiger im Falle d er Durchführung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung eines Vollstreckungsr i- sikos von 50 v om Hundert etwa das 1,85 - fache des von ihnen zu tragenden Kostenanteils erzielen. 2. E s kann dahinstehen, ob der Beschluss des Beschwerdegerichts nicht mit Grü nden versehen und bereits deshalb aufzuheben ist (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen B eschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen S ac h- verhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwe r- degericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, s o ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung 2 3 4 5 - 4 - nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (etwa BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 IX ZB 148/10, NZI 2011, 7 14 Rn. 6; vom 13. J a- nuar 2016 XII ZB 605/14, FamRZ 2016, 625 Rn. 6 mwN) . b) D as Beschwerdegericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sac h- verhalt vorangestellt. Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht erfolgt. Aus den Rechtsa usführungen kann der maßgebliche Sachve r- halt n ur teilweise erschlossen werden . 3. D ie Entscheidung des Beschwerdegerichts kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die vorhandenen Feststellungen nicht die Beurte i- lung tragen, es sei den Gläubig er n zu Nr. 2 und Nr. 3 der Insolvenztabelle z u- zumuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. a) M it Recht hat das Beschwerdegericht allerdings nicht maßgeblich d a- rauf abgestellt, um welche n vom - Hundert - Satz sich die zu erwartende Befried i- gungsquo te der Gläubiger durch die beabsichtigte Prozessführung erhöht. Vo r- schüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die e r- forderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Ei geninteresse sowie das Prozesskostenris i- ko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss au f- zubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesonde re eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, B e- schluss vom 26. April 2018 IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 7 mwN; st. Rspr.). Das dana ch maßgeblich e Verhältnis von Nutzen und Kosten wird nicht allein aus der relativen Erhöhung der Befriedigungsquote ersichtlich, so n- 6 7 8 - 5 - dern nur dann, wenn der im Falle der Durchführung des Rechtsstreits für den Gläubiger bei der Verteilung zusätzlich zu erwartende absolut e Betrag in Bezi e- hung zu der Kostenbeteiligung des Glä ubigers gesetzt wird . b) R echtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber angenommen, die Aufbringung der Kosten der Prozessführung sei den Gläubigern allein desw e- gen zumutbar, weil sie eine Verbesse rung ihrer Befriedigung um das 1,85 - fache ihres Kostenbeitrags erwarten könnten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Gläubigern ein Vorschuss auf die Prozesskosten nur zumutbar, wenn der zu erwartende Nutze n deutlich größer ist a ls die aufz u- bringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 II ZR 263 /14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2; vom 26. April 2018, aaO Rn. 12 ; st. Rspr. ) . Eine feste Quote, ab der die Kostenau f- bringung stets zum utbar ist, kann insoweit wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren nicht festgelegt werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 12). Beträgt der zu erwartende Ertrag aus der Prozessführung aber weniger al s das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags, ist den Gläubigern ein Kostenvorschuss bei angemessener B e- rücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen regelmäßig nicht zuzumuten (vgl. St eenbuck, MDR 2004, 1 155, 1157) , wenn nicht zusätzliche Umstände vor liegen, welche die Aufbringung der Kosten den Gläubigern als zumutbar e r- scheinen lassen. 9 - 6 - 4. D ie Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen B e- stand haben. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Beschwe r- degericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . Eine eigene Entsche i- dung kann der Senat nicht treffen, weil das Beschwerdegericht die dazu erfo r- derlichen Feststellungen nicht getroffen hat (§ 577 Abs. 5 ZPO) . Kayser Lohmann Grupp Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Verd en, Entscheidung vom 02.12.2015 - 10 O 27/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.02.2016 - 16 W 4/16 - 10
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