ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 24 /17 vom 20 . Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape , Grupp und die Richte rin Möhring am 20. Juli 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Juni 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird festgesetzt. Gründe: Das Landgericht Zweibrücken hat in dem angefochtenen Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 28. April 2017, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 266,56 rden ist, verworfen. Die hiergegen vom Beklagten mit selbst verfasste m Schreiben vom 29. Juni 2017 eingelegte " Revision " ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil es sich hierbei um das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft e Recht s- mittel handelt. Di e Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb als unz u- lässig zu verwerfen, weil der Beklagte sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO 1 2 - 3 - nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Im Übrigen hat da s Berufungsgericht die Berufung mit Recht verworfen, weil weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Amtsgericht die Berufung zugelassen hatte (§ 511 Abs. 2, § 522 Abs. 1 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.04.2017 - 3 C 34/17 - LG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.06.2017 - 3 S 44/17 - 3
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