ECLI:DE:BGH:2019:120219BXIZB24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/17 vom 12. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie de n Richter Dr. Tolkmitt am 12. Februar 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2017 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbes chwerdeverfahren beträgt bis zu 7.000 Gründe: I. Die Kläger und die beklagte Bausparkasse schlossen im September 2008 einen eine Widerrufsbelehrung enthalten d en Verbraucherdarlehensve r- trag über einen Nettobetrag von 163.750 Mai 2016 widerr iefen die Kläger ihre auf Abschluss de s Darlehensvertrag s gerichteten Willenserkläru n- gen . Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit ihrer Klage haben die Kläger beantragt festzustellen, dass der Darl e- hensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklung sverhältnis umgewandelt 1 2 - 3 - worden ist (positiver Feststellungsantrag) und dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nur noch die Zahlung von 154.851,80 , hilfsweise die Zahlung von 158 .654,46 s- antra g). Ferner haben sie Feststellungen in Bezug auf Nebenpunkte des Rüc k- abwicklungsverhältnisses und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vo r- gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.697,02 beantragt. Die Parteien haben einen Pr ozessvergleich geschlossen, nach dem über die Kosten des Rechtsstreits analog § 91a ZPO zu entscheiden ist. Das Landgericht hat den beiden Klägern jeweils 5% und der Beklagten 90% der Kosten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Hierg e- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO mit Bindungswi r- kung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerd e ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits mit der B e- gründung gegeneinander aufgehoben, dies entspreche nach dem im Zeitpunkt des Vergleichsschlu sses erreichten Sach - und Streitstand billigem Ermessen. Der positive Feststellungsantrag sei neben dem weitergehenden negativen Feststellungsantrag von vornherein unzulässig gewesen. Die begehrte Festste l- lung der Rechtsfolge der Umwandlung des Darlehensre chtsverhältnisses in ein Abwicklungsrechtsverhältnis sei lediglich Vorfrage des von den Klägern primär behaupteten Zahlungsanspruchs der Beklagten. Der negative Feststellungsa n- trag erschöpfe das Rechtsschutzziel der Kläger bezüglich aller Widerrufsfolgen 3 4 - 4 - v ollständig. In Bezug auf die beiden Feststellungsanträge hielten sich das O b- siegen und Unterliegen der Parteien die Waage. 2. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hält der allein gebot e- nen summarischen rechtlichen Nachprüfung (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 IV ZB 21/02, NJWRR 2004, 1219, 1220 ) stand. a) Das Berufungsgericht hat den positiven Feststellungsantrag im Erge b- nis zu Recht als unzulässig angesehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Juli 2018 XI ZR 674/1 6, juris Rn. 11 mwN) ist eine Feststellungsklage des Inhalts, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, unz u- lässig. Insoweit fehlt den Klägern das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes tstellungsinteresse. Dies gilt auch dann, wenn die Darlehensnehmer, wie im vorliegenden Fall, behaupten, sie hätten aufgerechnet, so dass zu ihren Gun s- ten ein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung i n Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht verbleibe. Eine pos i- tive Feststellungsklage ist im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (Senat sb eschluss vom 10. Juli 2018 XI ZR 674/16, VuR 2018, 464). Der positive Feststellungsantrag ist auc h nicht nach den Ma ß- gaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 ( XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16 ) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht fes t- steht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien en d- gültig bereinigt hätte. Die Parteien haben sich in erste r Instanz auch über die Höhe des von den Klägern behaupteten Anspr u ch s auseinandergesetzt. Eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Klage auf Feststellung der U m- wandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewäh rschuldverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auch nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage 5 6 - 5 - gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (Senat su rteil vom 17. April 2018 XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff.). Die Ausführungen der Rechtsbeschwe rde rechtfertigen keine andere B e- urteilung. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die begehrte positive Feststellung der Umwandlung des Darlehensrechtsverhältni s- ses in ein Abwicklungsrechtsverhältnis sei lediglich Vorfrage des von den Kl ä- gern primär behaupteten Zahlungsanspruchs der Beklagten. Hierauf kommt es, wie dargelegt, nic ht an. Der positive Feststellungsantrag ist unabhängig von einem kumulativ gestellten negativen Feststellungsantrag unzulässig. Deshalb wäre entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch bei einer einheitl i- chen Fassung der beiden Klageanträge der auf p ositive Feststellung gerichtete Teil des Antrages unzulässig gewesen. b) Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der negative Feststellung s- antrag der Kläger sei zulässig und begründet gewesen, rechtsfehlerfrei ist, b e- darf keiner abschließenden Entscheid ung. Diese Auffassung beschwert die Kläger nicht und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. 7 8 - 6 - c) Das Berufungsgericht hat dem positiven und dem negativen Festste l- lungsbegehren rechtsfehlerfrei denselben Wert beigemessen (vgl. Senat sb e- schluss vom 4. März 2016 XI Z R 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 3 f. ). Dass das Berufungsgericht die weiteren Anträge bei der Kostenentscheidung unberüc k- sichtigt gelassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hiergegen we n- det sich die Rechtsbeschwerde nicht. Ellenb erger Joeres Matthias Menges Tolkmitt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2017 - 5 O 145/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2017 - 17 W 32/17 - 9
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