ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB24.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/18 vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die R ichterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss de r 7 . Zivil kammer des Land gerichts Flensburg vom 6 . Juni 20 1 8 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Beklagte wurde mi t Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 16. N o- vember 2017 (Aktenzeichen: 2 C 16/17) verurteilt nebst Zinsen zu bezahlen und 32% der Kosten des dortigen Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 hat das Amtsgeric ht Schleswig die n- sen festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss von der Beklagte n erhobenen Einwendungen hat das Landgericht Flensburg als sofortige Beschwerde b e- handelt und diese mit Beschluss vom 6. Juni 2018 wegen Versäumung der B e- schwerdefrist als unzulässig verworfen. 1 - 3 - II. D as Schreiben der Beklagten vom 1 4 . Juli 201 8 ist als Rechtsbeschwe r- de gegen den Beschluss des L andgerichts Flensburg auszulegen, weil eine sachliche Überpr üfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übe r- geordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 und vom 17. September 2014 IX ZB 51/14, juris Rn. 1). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulä ssig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsb e- schwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Vorau s- set zungen liegen hier nicht vor. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 26.01.2018 - 2 C 16/17 - LG Flensburg, Entscheidung vom 06.06.2018 - 7 T 17/18 - 2 3
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