BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/06 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 1 Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbesch344ftigung aus374bt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelm344337ig um eine angemessene Vollzeitt344tigkeit zu be-m374hen. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 25. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Versagungsantrag der Gl344ubiger sei binnen der in 247 296 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmten Jahresfrist gestellt worden, verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Schuldners aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. 2 - 3 - a) Der Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde lie-genden Sachverhalt zu 344u337ern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vor-bringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gr374nden seiner Entscheidung ausdr374cklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der R374ge der Versagung rechtlichen Geh366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden. Ein Recht mit der eigenen Einsch344tzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtli-ches Geh366r nicht (BGH, aaO Rn. 10). 3 b) Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, wonach die Berichte des Treuh344nders, auf die der Schuldner aufmerksam gemacht hatte, und sein sons-tiger Vortrag nicht die Annahme gerechtfertigt h344tten, die Gl344ubiger h344tten sich bereits viel fr374her ohne nennenswerte M374he ein zuverl344ssiges Bild vom Vorlie-gen des Versagungsgrundes machen k366nnen, lassen erkennen, dass der Vor-trag des Schuldners zur Kenntnis genommen und gew374rdigt worden ist. 4 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuld-ner, der eine nicht angemessene Erwerbst344tigkeit aus374bt, nach 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht nur dazu gehalten ist, eine ihm angebotene angemessene Er-werbst344tigkeit zu 374bernehmen, sondern sich auch um eine solche zu bem374hen, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu bem374- 5 - 4 - hen, nicht nur f374r den besch344ftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht ausk366mmliche selbst344ndige T344tigkeit aus374bt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu bem374hen, um den Ver-schuldensvorwurf zu entkr344ften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5). Nichts anderes gilt f374r den Schuldner, der anstelle ei-ner angemessenen Vollzeitt344tigkeit lediglich eine Teilzeitbesch344ftigung aus374bt. 3. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zur Obliegenheitsverlet-zung und Glaubhaftmachung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gest374tzt, so dass eine gesonderte Glaubhaftma-chung entbehrlich war (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dass der Schuldner schuldhaft gehandelt hat, bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung (BGH, Beschl. v. 24. Sep-tember 2009 - IX ZB 288/08, WM 2009, 2180 f Rn. 6). 6 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1502 IN 2262/02 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.10.2006 - 14 T 11607/06 -
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