BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/08 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Betei-ligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 werden als unzu-l344ssig verworfen. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichts-kosten tragen der weitere Beteiligte zu 1 65 % und die Schuldne-rin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren dem weiteren Beteiligten zu 1 angefallenen au337ergerichtlichen Kosten tragen die Schuldne-rin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 angefallenen au337ergerichtlichen Kosten tr344gt der weitere Beteiligte zu 1 jeweils 65 %. Im 334brigen tragen die Beteiligten ihre au337ergerichtlichen Kosten jeweils selbst. - 3 - Der Gegenstandswert betr344gt f374r die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 195.935,60 200 und f374r die Rechtsbe-schwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 113.880,88 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 21 Abs. 2 Nr. 1, 247 64 Abs. 3 InsO zwar statthaft, sie sind aber gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO unzu-l344ssig. 1 1. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2 a) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 die Beschwerdebefugnis der weite-ren Beteiligten zu 2 r374gt, hat er einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Das Beschwerdegericht hat ersichtlich das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen; es hat nur im Hinblick auf die noch ausstehende Ver-g374tung des (endg374ltigen) Insolvenzverwalters, die der Masse vorrangig zu ent-nehmen sein wird, andere Schlussfolgerungen f374r die Prognose, ob dieser Ver-g374tungsanspruch die Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 beeintr344chtigen kann, gezogen als der weitere Beteiligte zu 1. Darin liegt kein Geh366rsversto337 3 - 4 - (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZB 23/06, NJW-RR 2007, 638 Rn. 7). 4 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als zul344ssig zu betrachten, wirft keine kl344rungsbed374rftigen Grundsatzfragen auf. Die Annahme einer wirksamen Vertretung durch einen schon im Er366ffnungsverfahren beauftragten Prozessbevollm344chtigten entspricht der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die im Er366ff-nungsverfahren erteilte Vollmacht zur Vertretung eines Schuldners im Insol-venzverfahren nicht durch den Er366ffnungsbeschluss gem344337 247 117 Abs. 1 InsO erlischt (OLG Dresden, ZIP 2002, 2000; HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. 247 117 Rn. 1, 2, 4, 5; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 117 Rn. 6; Braun/Knoth, InsO 4. Aufl. 247 117 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. 247 117 Rn. 3; Uhlen-bruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 247 117 Rn. 8; Tintelnot in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO, 247 117 Rn. 7; Hess, InsO, 247 117 Rn. 9). Jedenfalls haben die im Beschwerdeverfahren neu durch die Schuldnerin beauftragten Prozessbevollm344chtigten durch ihre Schrifts344tze die Beschwerde-einlegung durch die angeblich nicht mehr bevollm344chtigten ehemaligen Pro-zessbevollm344chtigten der Schuldnerin nachtr344glich genehmigt und dadurch ei-nen etwaigen Verfahrensmangel der nicht ordnungsgem344337en Vertretung von Anfang an geheilt ( 247 89 Abs. 2 ZPO ). Wegen ihrer R374ckwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erkl344rt zu werden, die f374r die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, Rn. 12, BGHZ 128, 280, 283). 5 2. Ebenso sind die Beschwerden der Schuldnerin und der weiteren Betei-ligten zu 2 unzul344ssig im Sinne von 247 574 Abs. 2 ZPO. Die Beurteilung, ob und 6 - 5 - in welcher H366he Zu- oder Abschl344ge auf den Regelsatz der Verg374tung vorzu-nehmen sind, obliegt zuv366rderst dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbe-schwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Ma337stab angewendet worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, NZI 2008, 391 Rn. 3). Dies ist nicht der Fall. 3. Von weiterer Begr374ndung zu den genannten Rechtsmitteln wird ge-m344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 abgesehen. 7 Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 12.03.2008 - 5 IN 190/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 T 131/08 -
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