BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 242 /0 9 vom 24. April 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 580 Nr. 7 b, 582 Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi - Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi - Unterlagen ) Kenntnis zu erlangen. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - OLG Brandenburg AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Schilling, Dr. Gü n- ter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird d er B e- schluss des 3 . S enats für Familiensachen des Brandenburg i- schen Oberlandesgerichts vom 3 . Dezember 200 9 auf geh o- ben. Die Beschwerde der Antrag stellerin gegen das U rteil des Amtsgerichts Familiengericht Potsdam vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. D i e Antrag stellerin begehrt die Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich . 1 - 3 - Die Parteien waren von 1963 bis 1993 miteinander verheiratet. Im Sche i- dungsverfahren ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich zunächst abgetrennt und später gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden. Im Jahr 200 3 wurde es wieder aufgenom men, weil die ausgleichsberechtigte Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) seit Oktober 2003 Altersrente bezieht. In jenem Ve r- fahren machte der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) geltend, das s der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen bzw. zu b e- schränken sei, weil seine Ehefrau ihn 1986 beim Ministerium für Staatssiche r- heit der ehemaligen DDR (MfS) denunziert habe. Als Beleg dafür legte er die Kopie eines Aktenvermerks des MfS vom 22. September 1986 vor, den er bei seiner Akteneinsicht im Jahr 1993 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) als " Seite 000035 " vorgefunden habe. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut: " Nach einer Rücksprache mit der E hefrau des F . D . am 21.09.1986 wurde festgestellt, dass D . bereits in der Wohnung den Verdacht einer republikfeindlichen Kontaktaufnahme aufkommen ließ und seine Ehefrau deshalb, nachdem D . die Wohnung am 17.9. gegen 20.00 Uhr verlassen hatte, auf Grund ihrer fortschrittlichen Einstellung zur Deutschen Demokratischen Republik sofort die Sicher - heitsorgane der DDR benachrichtigte, um D. an seinem Vorhaben zu hindern. Auf Grund dieser Benachrichtigung konnte die Kontaktaufnah me ver - hindert und die Kontaktperson von den Sicherheitsorganen der DDR festgenommen werden. " Die Ehefrau bestritt die Vorwürfe, aufgeklärt wurde der Sachverhalt nicht. Am 19. Mai 2004 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht 2 3 - 4 - Familienge richt eine Vereinbarung, die überwiegend wegen des Vorwurfs der Denunz i ation und im Übrigen aufgrund ungeklärter Zeiten im Versicherungs ve r- lauf der Ehefrau eine pauschale Kürzung des Versorgungsausgleichs um ein Drittel vorsah. Entsprechend der Vereinbar ung erließ das Amtsgericht am se l- ben Tag einen Beschluss, in dem es , bezogen auf das Ende der Ehezeit, a n- gleichungsdynamische Rentenanwartsch aften in Höhe von monatlich 98, 55 (statt rechnerischer 147,83 Ehemanns auf das Kont o der Ehefrau übertrug. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Als die Ehefrau später ebenfalls Einsicht beim BStU über die sie betre f- fenden Akten begehrte, erhielt sie die Auskunft, dass über sie keine Unterlagen vorlägen . Auf Nachfrage, was auf " Seite 00 0035 " der Unterlagen über den Ehemann st eh e, wurde ihr mit Schreiben des BStU vom 7. April 2008 mitgeteilt, dass eine solche Seite " mit demselben Briefkopf und den gleichen Unterschri f- ten " zwar vorhanden sei, im Übrigen aber vom 22. September 1961 datiere, einen anderen Inhalt habe und sie nicht betreffe. Gestützt auf diese Auskunft begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens , um die ung e- kürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erreichen. Das Familiengericht hat den Antrag der Ehefrau als Klage angesehen und diese durch Urteil abgewiesen. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Ehefrau hat das Beschwerdegericht als befristete Beschwerde behandelt ; diese hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. Dag egen richtet sich die zugelassene Rechtsbe schwerde des Eh e- manns , der die Wiederherstellung der Entsche idung des Amtsgerichts begehrt . 4 5 6 - 5 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Für das Verfahren ist gemäß Art. 1 11 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht an zu wenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eing e- leitet worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 XII ZB 436/11 FamRZ 20 12, 856 Rn. 19 und vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.). 1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 621 e Abs. 1 Satz 1 i . V . m . § 543 Abs . 2 Satz 2 ZPO). 2 . D as Beschwerde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Vorliegend sei nicht die Berufung, sondern die befri s- tete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO der richtige Rechtsbehelf. N ach dem Ei n- tritt der materi ellen Rechtskraft komme nur eine Wiederaufnahme des Verfa h- rens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO in Betracht. Aus der " entsprechenden " Anwendung der Vorschriften in einem Verfahren der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit folge unmittelbar, dass es si ch bei dem " Wiederaufnahm e- verfahren " nicht um ein " Klageverfahren " handeln könne, sondern ebenfalls um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln müsse, bei dem der stat t- hafte Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche Endentscheidung die befriste te Beschwerde nach § 621 e ZPO sei. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz habe die Ehefrau die erstinstanzliche Entscheidung auch mit dem Rechtsmittel 7 8 9 10 - 6 - der Berufung anfechten dürfen, fortzuführen sei das Verfahren jedoch als B e- schwerdeverfahren. Der Ehef rau stehe der Wieder aufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO zur Seite. Als " Urkunde " , die die Ehefrau " aufgefunden habe oder zu nutzen in den Stand gesetzt worden sei " , komme nur die " Seite 000035 " der " Stasi - Akten " des Ehemanns in Betracht. Es dränge sich der Schluss auf, dass von der dem Ehemann im Jahr 1993 durch den BStU ausgehändigten Kopie dieser Seite mit dem Aktenvermerk aus dem Jahr 19 61 eine manipulierte Kopie angefertigt und im Ausgangsverfahren verwendet worden sei. B ei Kenntnis des tatsächlichen In halt s des Schriftstücks wäre die damalige Entscheidung anders ausgefallen . Dabei könne dahinstehen, ob die Ehefrau den Ehemann tatsächlich denunziert habe. Entscheidend sei, dass es ohne die manipulierte Kopie keine greifbaren Anhaltspunkte für die Richtig keit dieser Behauptung gegeben hätte. Dann wäre wegen der Unklarheiten im Versicherungsverlauf der Antragstellerin allenfalls eine geringfügige Kürzung des Versorgungsausgleichs in Betracht gekommen, jedoch nicht eine solche um ein Drittel. Nach der R echtsprechung des Reichsgericht s sei eine Partei zur Benu t- zung einer ihr als vorhanden bekannten Urkunde schon dann in den Stand g e- setzt, wenn sie die Urkunde zu beschaffen und sich über ihren Inhalt zu unte r- richten vermöge. Danach sei es ein praktisch una nnehmbares Ergebnis, wenn die Partei lediglich dadurch, dass sie sich über den Inhalt einer ihr bekannten und erlangbaren Urkunde nicht näher unterrichte, einen Wiederaufnahmegrund schaffen könne. Allenfalls dann, wenn die Sacherheblichkeit der Urkunde an sich so fern liege oder so wenig wahrscheinlich sei, dass mit ihr überhaupt nicht zu rechnen gewesen sei , könne eine Wiederaufnahme erwogen werden , dann aber eher als ein Fall des Auffindens der Urkunde . Ein solcher Fall sei hier g e- 11 12 - 7 - geben. Zwar habe die " Sa cherheblichkeit " der Urkunde auf der Hand gelegen . Die Ehefrau habe auch bei U nterstellung ihres Vortrags, den Ehemann nicht denunziert zu haben gewusst, dass die vorgelegte Kopie inhaltlich nicht den Tatsachen entsprochen habe . D ie Vorstellung, dass d er anwaltlich vertretene Ehemann eine manipulierte Kopie in das Verfahren eingeführt haben könnte, habe aus der Sicht einer verständigen, sich in einem fair geführten Verfahren wähnenden Partei aber so fern gelegen, dass die Ehefrau damit schlechte r- dings n icht habe rechnen können. Dies gelte umso mehr, als der Ehemann d a- mals vorhandene Zweifel dadurch zerstreut habe, dass er ausdrücklich sein Einverständnis mit der Einsichtnahme in seine Akten erklärt ha be. A us Sicht der Ehefrau habe es keinen plausibleren " Beweis " der Übereinstimmung von Kopie und Original geben können. Zudem sei allgemein bekannt, dass das, was in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR dokume n- tiert sei, nicht immer den Tatsachen entspreche. Vor diesem Hintergrund h abe die Vorstellung weit näher gelegen, dass es einen der Kopie entsprechenden Aktenvermerk tatsächlich gegeben habe , auch wenn ihm kein reales Gesch e- hen zugrunde gelegen habe . Dies rechtfertige es ausnahmsweise, die Urkunde erst als in dem Moment aufgefun den anzusehen, in dem die Ehefrau von dem wahren Inhalt und damit von ihrer Relevanz für die Versorgungsausgleichsen t- scheidung Kenntnis erlangt habe . D as sei aber erst lange nach Abschluss des Ausgangsverfahrens der Fall gewesen. B ei diese r Sachlage könne es auch nicht als schuldhaft im Sinne des § 582 ZPO angesehen werden, dass die Eh e- frau sich nicht schon während des Ausgangsverfahrens Gewissheit über den tatsächlichen Inhalt des Aktenvermerks verschafft habe. 3. Diese Ausführungen halten einer rechtl ichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 13 - 8 - a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings das als " Berufung " bezeichnete Rechtsmittel der Ehefrau als befristete Beschwerde ausgelegt und das Verfahren dementsprechend fortgeführt (vgl. Senatsbe schluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 1 9 8/11 FamRZ 2012, 783 Rn. 12). Vorliegend ha n- delt es sich um eine Familiensache, die den Versorgungsausgleich betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 1980 IVb ZB 625/80 FamRZ 1980, 989) und bei der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO die Beschwerde und nicht die Berufung statt haft ist . b) Auch der rechtliche Ausgangspunkt, dass eine Korrektur der recht s- kräftige n Entscheidung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleic h im vorliegenden Fall nur im Wiederaufnahmeverfahren analog §§ 578 ff. ZPO mö g- lich ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vg l. Senatsb e- schlüsse vom 25. Mai 2005 XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1 4 68 f.; BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159 , 160 ; vom 25. Juni 1980 IVb ZB 625/8 0 FamRZ 1980, 989 , 990 und vom 21. April 1982 IVb ZB 584/81 FamRZ 1982, 687 , 688 ). c) Ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 5 80 Nr. 7 b ZPO liegt aber nicht vor. Nach dieser Bestimmung findet die Rest it utio nsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstige re Entscheidung herbeigeführt haben würde. Vorli e- gend handelt es sich zwar bei dem als " Seite 000035 " geführte n Auszug aus den Sta si - Unterlagen des Ehemanns um eine Urkunde. Diese wurde jedoch im Sinne des Gesetzes weder aufgefunden noch wurde die Ehefrau zu ihrer B e- nutzung in den Stand gesetzt. Die Antragstellerin war auch nicht ohne ihr Ve r- schulden außerstande, den Restitutionsgrun d in dem früheren Verfahren ge l- tend zu machen . 14 15 16 - 9 - a a ) Unter einer Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung ist eine schrif t lich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen (BGHZ 65, 300 = NJW 1976, 294). Die Vorschrift des § 580 Nr. 7 b ZPO muss zwar nach ihrem Sinn einengend dahin ausgelegt werden, dass die Restitutionsklage nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden kann, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklä rung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (Senatsb e- schluss vom 29. Februar 1984 IVb ZB 28/83 FamRZ 1984, 572 m w N und Senatsurteil BGHZ 80, 389 = FamRZ 1981, 862 , 863 ). Die hier maßgebliche Urkunde besitzt jedoch einen eigenständigen Beweiswert dahi ngehend, dass die " Seite 000035 " der Stasi - Akte des Ehemanns nicht identisch mit der von ihm als Kopie zur Akte ge reichten Seite ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich deshalb nicht nur um eine schriftliche Erkl ä- rung einer als Ze uge in Be tracht kommenden Person . b b) Die Ehefrau hat die Urkunde allerdings weder aufgefunden noch wurde sie zu ihrer Benutzung in den Stand gesetzt , § 580 Nr. 7 b ZPO. (1 ) Aufgefunden wird eine Urkunde , wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Pa rtei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfah ren unbekannt war ( BSG Beschluss vom 11. Mai 1999 B 13 RJ 219/98 B juris Rn. 11; OLG Frankfurt MDR 1982, 60 , 61 ; Zöller/Gr eger ZP O 29. Aufl. § 580 Rn. 23; Saenger/ Kemper ZPO 5 . Aufl. § 580 Rn. 12 ; Meller - Hannich in Prütting/Gehrlein ZPO 4 . Aufl. § 580 Rn. 14 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 7 1 . Aufl. § 580 Rn. 24 ; Musielak/Musielak ZPO 1 0 . Aufl. § 580 Rn. 22 ) . Die 17 18 19 - 10 - streitgege nständliche Urkunde an sich war der Ehefrau jedoch bekannt, ledi g- lich ihr Inhalt weicht von dem seitens des Ehemanns behaupteten Inhalt ab. (2 ) Ebenso wenig wurde die Ehefrau zur Benutzung der Urkunde nac h- träglich in den Stand gesetzt. Dies e Voraussetz ung ist erfüllt , wenn einer Partei die Urkunde bislang nicht zugänglich war, insbesondere wenn die Urkunde sich in Händen eines nicht vorl age bereiten bzw. vorlegungsverpflichteten Dritten befand (vgl. BSG Beschluss vom 11. Mai 1999 B 13 RJ 219/98 B jur is Rn. 11; Saenger/Kemper ZPO 5 . Aufl. § 580 Rn. 13; Meller - Hannich in Prü t- ting/Gehrlein ZPO 4 . Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 7 1 . Aufl. § 580 Rn. 24; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580 Rn. 23 ; Musielak/Musielak ZPO 1 0 . Aufl. § 580 Rn. 22 ). Das ist hier nicht der Fall. Der Ehemann hat te die Einsicht in seine Stasi - Unterlagen gestattet, die Ehefrau hätte darauf auch wie noch ausgeführt wird Zugriff haben können . (a) Das Reichsgericht hat allerdings entschieden, dass die Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit so fernliegen könne, dass sich von ihnen sagen lasse, sie seien erst neuerdings aufgefunden wo rden und auch ohne Verschulden der Partei nicht auffindbar gewesen (RGZ 151, 203, 207). Ob der in Heranziehung dieser Rechtsprechung vom Beschwerdegericht bejahte Au s- nahmefall dem Grunde nach anzuerkennen ist , bedarf hier aber keiner En t- scheidung (ebenso o ffengelassen in BGH Urteil vom 21. November 1961 VI ZR 246/60 VersR 1962, 175) . Denn die genannten Vorausset zungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die E rheblichkeit der Urkunde ergibt sich bereits daraus, dass sie im Ausgangsverfahren zentrale r Verfahrensgegenstand und Grundlage für den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich und die daran anknüpfende Kürzung des Ans pruchs auf Versorgungsausgleich der Eh e frau war . Die Erheblichkeit entfällt nicht dadur ch , dass die Ehefrau andere 20 21 - 11 - Vorstellu ngen über den Inhalt der Urkunde hatte oder möglicher weise hie rüber von dem Ehemann getäuscht wurde. (b) Der Fall, dass eine Partei über den Inhalt einer Urkunde vorsätzlich getäuscht wird , sei es auch mittels einer was hier nahe liegt zu diesem Zw eck angefertigte n Collage , wird bereits von § 580 Nr. 4 ZPO erfasst und e r- fährt in § 581 Abs. 1 ZPO weitreichende Einschränkungen , da unter anderem wegen einer Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sein muss . Di e- se Einschränkungen würden unter laufen, wenn Fälle wie der vorliegen de als Fall gruppe von § 580 Nr. 7 b ZPO eingeordnet würden . Erst r e cht kann es nicht auf die subjektive Vorstellung einer Partei vom Inhalt oder von der Echtheit e i- ner Urkunde ankommen . Es entspricht dem in §§ 580 ff . ZP O zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, dem Betroffenen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit zu eröffnen, im Wege der Restitutionsklage die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden, ihn ohne sein Ve r- schulden unbill ig belastenden Entscheidung zu beseitigen (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 VIII ZR 131/72 NJW 1974, 557 mwN). Die Heranziehung s ubjektiver Vorstellungen einer Partei würde die objektiven Voraussetzun gen des § 580 Nr. 7 b ZPO um eine subjektive Komponent e erweitern , die weit über das hinaus ginge , was das Reichsgericht mit " fern liegender Sacherheblichkeit " umschrieben hat. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 580 Nr. 7 b ZPO würde daher den Boden des Gesetzes verlassen und zudem in das vorl iegende Versorgungsausgleichsverfahren eine Unsicherheit hineintragen, die mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar wäre (vgl. Senat s- beschluss BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159 , 160 ). 22 - 12 - c c) Die Ehefrau war auch nicht ohne ihr Verschulden auß erstande, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 582 ZPO. (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsg e- richts, dass insoweit an die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei strenge Anford e- rungen zu stellen sind und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage ausschließt. Da bei ist der Restitutionskläger unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts zur Pr ü- fung von Amts wegen für sein mangeln des Verschulden beweispflichtig (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 VIII ZR 131/72 NJW 1974, 557 mwN). (2) E iner Partei ist als Verschulden im Sinne des § 582 ZPO anzurec h- nen, wenn sie es unterlassen hat te , die dem Gericht vorgelegten Akten einer Behö rde einzusehen und deshalb k eine Kenntnis von Urkunden besaß , die in diesen Akten enthalten waren (BVer w G DVBl 2003, 868 und ZLA 1975, 124). Nichts a nderes kann gelten, wenn wie hier die Möglichkeit bestand , die maßgeblichen Informationen auf andere We ise zu erhalten. Der Ehefrau wäre es bereits während des Ausgangsv erfahrens möglich gewesen , beim BStU Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informat i- onen zu ihrer Person enthalten sind , und diese gegebenenfalls durch Einsich t- na hme in die Akten zu verifizie ren (§§ 3, 13 StUG). Dass die Antragstellerin möglicherweise Dritte i . S . v . § 6 Abs. 7 StUG war, ist unerheblich, da sie nach § 13 Abs. 7 Satz 1 StUG wie geschehen durch Nennung eines konkreten Aktenteils die erforderlichen Informationen erhalten konnte. Selbst wenn es nach Vorlage der Auskünfte des BStU bei m Ausgangsg ericht oder unabhängig davon noch auf die Urkunde angekommen wäre, hätte die Ehefrau die Vorlage erwirken und Einsicht darin nehmen können. 23 24 25 - 13 - d d) Da nach h ätte die Ehefrau die später erlangten Kenntnisse bereits im Ausgangsverfahren einführen können. An diesem Versäumnis ändert auch der Umstand nichts, dass der anwaltlich vertretene Ehemann offensichtlich eine manipulierte Kopie vorgelegt hat. Da die Ehefrau nach eigener Darstellung d a- von ausging, dass der Inhalt des vorgelegten Aktenauszugs nicht den Tats a- chen entsprach, wäre sie bzw. ihr Verfahrens bevollmächtigter entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erst r echt zu einer Nachprüfung gehalten gewese n. Vor der Nachprüfung, ob ein Dokument mit diesem Inhalt überhaupt existiert, war die Annahme, es handele sich um ein authentisches, lediglich i n- haltlich unrichtiges Dokument, nicht gerechtfertigt. Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist seinem Manda n- ten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zu dessen G unsten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 IX ZR 179/07 NJW 2009, 987 Rn. 8 mwN). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei nach § 85 26 27 - 14 - Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 XII Z R 256/91 NJW 1993, 1717 mwN). Ob darüber hinaus wie die Rechtsbeschwe r- de meint bereits das optische Erscheinungsbild d er vorgelegten Kopie Anlass zu einer genaueren Nachprüfung gegeben hätte, wofür vieles spricht, kann o f- fenbleiben. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 03.04.2009 - 46 F 180/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2009 - 15 UF 62/09 -
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