BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/10 vom 23. Februar 2012 in de r Restschuldbefreiungssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die R ichterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsb eschwerdeverfahren wird auf 5.000 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber nicht zulässig im Si n- ne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbesch werdebegründung zeigt einen Z u- lässigkeitsgrund nicht auf. Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Besch we r- degericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, g e- bunden (§ 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Mittelbar gilt diese Bindungswirkung auch für ein zweites Beschwerde - und ein sich etwa anschli e- ßendes Rechtsbeschwerdeverfah ren. Entscheidet das Ausgangsgericht en t- sprechend, ist seine Entscheidung rechtmäßig. Das Beschwerdegericht kann 1 - 3 - seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere Rechtsauffassung z u- grunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruht e. In dem Umfang, in welchem das Beschwerdegericht an seine aufhebende En t- scheidung gebunden ist, ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die Bindung, die durch seinen früheren (zurüc k- verweisenden) Beschluss entsta nden ist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen. Der frühere Beschluss steht nicht zur Überprüfung durch das Rechtsb e- schwerdegericht. Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt we r- den, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweite n Beschluss des Beschwerdegerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384 Rn. 8 f) . Dies gilt auch i m vorliegende n Fall, in welchem das Beschwerdegericht in se i- ner ersten Entschei dung den Beschluss des Amtsgerichts lediglich aufgehoben hat, ohne eine eigene Sache ntscheidung zu treffen. In der Sache musste das Amtsgericht über den Versagungsantrag unter Bindung an die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts neu entscheiden . Der beh auptete Gehörs verstoß (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt schon de s- wegen nicht vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwe r- debegründung tatsächlich am 22. Oktober 2010 mittels Telef ax beim B e- schw erdegericht eingegangen ist. Ebenso wenig kann festgest ellt werden, dass das Originalschreiben beim Beschwerdegericht eingegangen ist, bevor die Geschäftsstelle den angefochtenen Beschluss am 26. Oktober 2010 au s- gefertigt hat (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1582 Rn. 12 ). 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 03.09.2010 - 43 IN 1247/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.10.2010 - 23 T 658/10 - 3
Full & Egal Universal Law Academy