BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/11 vom 25. Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 8 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3 Die durch die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 für ab de m 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren eingeführte Begrenzung des Pauschsatzes für Ausl a- gen verstößt für Insolvenzverfahren, die bei Inkrafttreten der Änd e rungsverordnung am 7. Oktober 2004 noch andauerten, nicht gegen das verfassungsrechtliche Rüc k- wirkungsverbot. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 242/11 - LG Göttingen AG Göttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 25. Oktober 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 15. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdever fahrens wird auf 11.904 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 1. März 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der als GmbH geführten Schuldnerin. Im Dezember 2010 hat er beantragt, seine Vergütung fes tzusetzen. Ausgehend von einer Teilungsmasse von 333.397,78 mit 32.751 2,75 - fachen Satz es , mithin 90.065,25 eine Auslage npauschale in Höhe von jeweils 250 zuzü g- lich Umsatzsteuer geltend gemacht. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß, die Auslage n- pauschale jedoch nur auf netto 10.746,64 von März 200 4 bis September 2004 eine monatliche Pauschale von 250 e- währt, für die Folgezeit ab Oktober 2004 aber den Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV auf 30 vom Hundert der Regelvergütung begrenzt. Hiervon hat es wiederum im Hinblick auf die sieben Monate, für die es die Monatspa u- schale von 250 sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag betreffend die Ausl a- generst attung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, § 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob es verfassungsgemäß sei, dass die am 7. Oktober 2004 in die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung eingefügte Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV, wonach der Pauschsatz für Auslagen 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen dürfe, gemäß § 19 Abs. 1 InsVV rückwirkend auch für Insolven z- ve r fahren gelte, die ab dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden. Ein Verfassung s- verstoß betreffe allenfalls die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderun g der Verg ü- tungsverordnung am 7. Oktober 2004. Es begegne deshalb keinen Bedenken, 2 3 4 - 4 - dass das Insolvenzgericht die neue Vorschrift für die Zeit ab dem 7. Oktober 2004 angewandt habe. 2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, die rückwirkende B e- schränku ng des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Auslagenerstattung in § 19 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV sei verfassungswidrig. Dies habe zur Fo l- ge, dass die Regelung auf Insolvenzverfahren, die vor dem 7. Oktober 2004 eröffnet wurden, nicht anwendbar sei. Eine Aufspaltung der Anwendbarkeit in einen verfassungswidrigen und einen verfassungsmäßigen Teil bei Insolven z- verfahren, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 6. Oktober 2004 eröffnet wurden, sei nicht möglich. Auch auf der Grundlage der Rechtsansicht d er Vor - instanzen sei aber die Festsetzung der Vergütung insoweit fehlerhaft, als für den Monat Oktober 2004 keine Pauschale in Höhe von 250 dem für die Folgezeit angesetzten Pauschbetrag ein Abzug für die ersten si e- ben Monate gemacht word en sei. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts enthält keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers . Die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV ist auf den gesamten Anspruch des weiteren Beteiligten auf Au s- lagenerstattung ab dem Zeitp unkt seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter am 1. März 2004 anwendbar. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Anspruch vom Insolvenzgericht auf der Grundlage der von den Vorinstanzen angenommenen nur teilweisen Anwendbarkeit von § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV ri chtig berechnet wurde. a) Die am 7. Oktober 2004 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) diente in erster Linie dem Ziel, die Mindestvergütung in massearmen 5 6 7 - 5 - Regel - u nd Verbraucherinsolvenzverfahren den verfassungsrechtlichen Anfo r- derungen anzupassen, nachdem der Bundesgerichtshof die bisherige Regelung ab dem 1. Januar 2004 für verfassungswidrig erklärt hatte (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2005 - IX ZB 96/03, BGHZ 157 , 282 , 286 ff ; Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, WM 2004, 588; vgl. die Begründung des Bu n- desministeriums der Justiz zum Entwurf der Änderungsverordnung, S. 1, abg e- druckt bei Stephan/Riedel, InsVV, Anhang II.3). Die Bestimmung in dem durch Art. 1 Nr. 10 der Änderungsverordnung neu gefassten § 19 Abs. 1 InsVV, dass die Neuregelung für alle Insolvenzverfahren gelten sollte, die ab dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, entsprach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs in den genannten Beschlüssen. Durch di e Änderungsverordnung wurde allerdings nicht nur die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders erhöht, sondern auch die Regelung über die Beschränkung des Pauschbetrags für die Auslagenerstattung in § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV eingefügt. Auc h für diese Neuregelung gilt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 InsVV (BGH, B e- schluss vom 6. April 2006 - IX ZB 109/05, WM 2007, 12 7 Rn. 7). Die Beschrä n- kung der in § 8 Abs. 3 Satz 1 geregelten Auslagenpauschale von 15 vom Hu n- dert der Regelvergütung i m ersten Jahr, danach 10 vom Hundert, höchstens jedoch 250 deshalb nach dem Wortlaut der Verordnung in allen ab dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden, auch für die Zeit vo r dem Inkrafttr e- ten der Änderungsverordnung am 7. Oktober 2004. b) Die darin liegende Rückwirkung der Neuregelung ist verfassungsrech t- lich nicht zu beanstanden. aa) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), zu dessen wesentl i- chen Elementen die R echtssicherheit und der Vertrauensschutz gehören, und 8 9 - 6 - das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) setzen Regelungen in Gesetzen, welche die rechtliche Behandlung von Sachverhalten der Vergangenheit belastend verändern, Grenzen . Für die nähere Bestimmung der Grenzen wird zwischen echter Rückwirkung ( genannt auch Rückwirkung von Rechtsfolgen) und unechter Rückwirkung ( genannt auch tatbestandliche Rückanknüpfung) unterschieden. Eine ech te Rückwirkung liegt vor, wenn an Tatbestände , die in der Vergangenheit liegen und bereits abgeschlossen sind, ungünstigere Rechtsfolgen geknüpft werden als diejenigen, von denen der Bü r- ger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte . Regelungen solchen Inhalts sind in Gesetzen und ebenso in Rechtsveror dnungen ( BVerfGE 45, 142, 167 f, 174 ) grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen kommen nur unter engen Voraussetzu n- gen in Betracht , etwa wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Durc h- brechung des Rückwirkungsverbots erfordern oder wenn ein schutzwürdiges Vertr auen des Einzelnen auf die bisherige Rechtslage nicht oder nicht mehr vorhanden ist (BVerfGE 13, 261, 270 ff; 30, 367, 385 f; 32, 111, 123; 72, 200, 257 f; 95, 64, 86 f). Von einer unechten Rückwirkung wird hingegen gespr o- chen, wenn eine Norm auf gegenwär tige, noch nicht abgeschlossene Sachve r- halte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig , es sei denn, die vom Gesetzgeber angeo rdnete unechte Rückwirkung ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erfo r- derlich oder die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Veränd e- rungsgründe des Gesetzgebers ( BVerfGE 30, 392, 402 f; 95, 64, 86 ; 101, 239, 263; 103, 392, 4 03; 109, 96, 122; zum Ganzen Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, 2006, Art. 20 VII Rn. 72, 76 ff ). bb) Die Übergangsregelung in § 19 Abs. 1 InsVV, nach der die am 7. Oktober 2004 eingeführte Begrenzung des Auslagenpauschsatzes gemäß 10 - 7 - § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV auch für Insolvenzverfahren gilt, die ab dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, beinhaltet für Insolvenzverfahren, die - wie das vorli e- gende - am 7. Oktober 2004 noch fortdauerten, lediglich eine unechte Rückwi r- kung, und zwar auch insoweit, als eine Auslagen erstattung für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 7. Oktober 2004 in Rede steht. Entscheidet sich der Verwalter dafür, anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen den gesetzlichen Pauschsatz zu fordern, erhält er einen pauschalen Betrag, dessen Höhe sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InsVV nach der Dauer des Verfahrens b e- misst. Ähnlich wie beim Anspruch auf Vergütung (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9 f) handelt es sich dabei um einen einheitlichen Anspruch. Dies er einheitliche Anspruch auf pauschale Erstattung der Auslagen für das gesamte Verfahren wird durch den am 7. Oktober 2004 neu eingeführten § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV auf einen Höchstbetrag begrenzt. Gegenstand der Neuregelung sind somit, auch soweit § 19 Abs . 1 InsVV ihre Geltung für ab dem 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren anordnet, nicht isoliert die vor der Neuregelung getätigten Auslagen. Sie begrenzt vielmehr die Pauschale für das gesamte Verfahren. Damit regelt die Änderungsverordnung in diese m Punkt nicht einen in der Vergangenheit liegenden bereits abg e- schlossenen Sachverhalt, sondern durch den Bezug auf die für das gesam te Verfahren zu erstattende Auslagen pauschale einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt, der zwar in der Vergangenheit begonn en hat, aber bei Inkrafttreten der Neuregelung noch an dauert und in die Zukunft hineinreicht. cc ) Die für Regelungen mit unechter Rückwirkung geltenden verfa s- sungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt. D as bereits seit dem Inkrafttreten der Insolven zrechtlichen Vergütungsverordnung am 1. Januar 1999 nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InsVV bestehende Recht des Insolvenzverwalter s , anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz zu fordern, soll die Arbeit 11 - 8 - des Verwalters und des Insolvenzgerichts erleichtern, indem ihnen die aufwä n- dige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen erspart wird (Amtliche Begrü n- dung zu § 8 InsVV, abgedruckt bei Stephan/Riedel, InsVV, Anhang II.2). Erfa h- rungsgemäß nimmt der Umfang der anfallenden Auslagen bei fortschreitender Dauer des Insolvenzverfahrens eher ab. Der Pauschsatz bleibt demgegenüber ab dem zweiten Jahr des Verfahrens gleich. Der Verordnungsgeber verfolgte deshalb mit der Einführung des § 8 Abs. 3 Satz 2 I n sVV das Ziel, falschen A n- reizen entgegenzuwirken, das In solvenzverfahren nicht zügig abzuschließen ( Begründung des Entwurfs der Änderungsverordnung, zu § 8 Abs. 3, abg e- druckt bei Stephan/Riedel, InsVV, Anhang II.3 ) . Die Einführung einer Obergrenze für die zu erstattende Auslagenpa u- schale auch für bereits laufende Insolvenzverfahren war geeignet und erforde r- lich, um dieses Ziel zu erreichen. Letztlich dient die Neuregelung dem Interesse der Gläubiger und des Schuldners an ein em Schutz der Masse vor überhöhten, weil sachlich nicht gerechtfertigten Forderunge n des Insolvenzverwalters. Di e- ses Interesse wiegt stärker als das Vertrauen des Insolvenzverwalters auf einen Fortbestand der bisherigen Regelung. Dem Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 4 Abs. 2 InsVV im Grundsatz ein unbeschränkter Anspruch auf Erstattung sämtlicher Auslagen zu, die ihm bei seiner Tätigkeit tatsächlich entstanden sind, sofern sie nicht den allgemeinen Geschäftskosten zuzurechnen und deshalb mit der Vergütung abgegolten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV). Es bleibt dem Verwalter auch nach der Begrenzung des Pausc h- satzes durch die am 7. Oktober 2004 in Kraft getretene Neuregelung unb e- nommen, die entstandenen Auslagen durch Einzelnachweis geltend zu m a- chen, wenn der in der Höhe begrenzte Pauschs atz die tatsächlichen Auslagen nicht deckt (Begründung des Entwurfs zu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsveror d- nung, aaO). Dadurch ist sichergestellt, dass der Verwalter die Erstattung aller 12 - 9 - angefallenen Auslagen erreichen kann. Die Beschränkung des Pauschsatzes v erletzt deshalb nicht das durch die Vergütungsnormen berührte Grundrecht des Verwalters aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286 ). Das Recht, anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eine Pa uschale zu fordern, soll ihm nicht die Mö g- lichkeit verschaffen, einen höheren Betrag erstattet zu bekommen als im Falle des Einzelnachweises. Sein mögliches Vertrauen auf ein Fortbestehen der vor dem 7. Oktober 2004 geltenden Regelung, welche den Pauschsat z nur auf den Monatsbetrag von 250 30 vom Hundert der Regelvergü tung, verdient deshalb nur geringen Schutz . c) Die Begrenzung des Pauschsatzes auf 30 vom Hundert der Regelve r- gütung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV gilt sonach für die gesamte Zeit der Täti g- keit des weiteren Beteiligten. Da die Regelvergütung 32.751 Anspruch auf pauschale Erstattung der Auslagen auf 9.825,30 13 - 10 - Vorinstanzen haben den Erstattungsanspruch auf 10.746,64 a- bei hat es wegen des im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Verschlecht e- rungsverbots zu bleiben. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 18.07.2011 - 74 IN 24/04 - LG Götting en, Entscheidung vom 15.08.2011 - 10 T 69/11 -
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