BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 242 /1 4 vom 25 . Februar 201 5 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 58, 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 Gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsan trags fi n- det die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird de r Be - schluss des 4. Senat s für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2 7 . März 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.500 Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung ihrer mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Da die Antragsschrift dem Antragsgegner nicht unter der der Antragste l- lerin bekannten Adresse zugestellt werden konnte, hat sie beim Amtsgericht die ö ffentliche Zustellung des Scheidungsantrags beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit einem am 10. Januar 2014 zugestellten Beschluss zurückg e- wiesen . Die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung lautete auszugsweise: 1 2 - 3 - " Diese Entscheidung kann mit der soforti gen Beschwerde ang e- fochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einz u- legen " . Die am 29. Januar 2014 beim Amtsgericht eingegangene sofortige B e- schwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht als unstatthaft verwo r- fen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m ö chte die Antragstellerin we i- terhin die ö ffentliche Zustellung des Scheidungsantrags erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 57 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Beschwerdegericht . 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr ü ndung seiner Entscheidun g ausgef ü hrt: Die Beschwerde sei nicht nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, weil die A b- lehnung der ö ffentlichen Zustellung keine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG sei. Das Rechtsmittel der Antragstellerin sei auch nicht als sofortige B e- schwerde statthaft, weil das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit der Zivilprozessordnung, ein solches Rechtsmittel nicht er ö ffne. D iese s Gesetz enthalte keine ausdr ü ckliche Verweisung auf § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach 3 4 5 6 7 - 4 - die sofortige Beschwerde in den F ä llen statthaft sei, in denen erstinstanzlich ein das Verfahren betreffendes Gesuch abgelehnt worden sei. Insofern sei auch keine Analogie geboten, weil es bereits an einer Regelungsl ü cke fehle. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sehe Rechtsmittel gegen gerichtliche Zwischenen t- scheidungen grunds ä tzlich nicht vor, mit Ausnahme der Vorschriften, in denen die entsprechen de Anwendung der §§ 567 ff. ZPO ausdr ü cklich bestimmt sei. Eine Anfechtungsm ö gl ichkeit folge auch nicht aus der f ü r Ehesachen maßgebl i- chen Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG , weil dort nicht auf die Recht s- mi t telvorschriften der Zivilprozessordnung verwi esen werde . Es k ö nne auch nicht angenommen werden, dass f ü r die vorliegende Fallgestaltung von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen sei. Eine sofortige B e- schwerde sei vielmehr nur dann statthaft, wenn diese in den von § 113 Abs. 1 Satz 2 Fa mFG in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung ausdr ü cklich vorgesehen und auch in den vergleichbaren Vorschriften f ü r nich t- streitige Familiensachen ein Rechtsmittel er ö ffnet sei. Allein aus der Anwen d- barkeit der Verfahrensvorschriften der Zi vilprozessordnung auf Ehesachen k ö n- ne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber ohne ausdr ü ckliche Ne n- nung und ohne entsprechende Andeutung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO habe er ö ffnen wollen. 2. Diese Ausf ü hrungen halten rechtlicher Ü berpr ü fung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zun ä chst davon au s- gegangen, dass sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht aus § 58 Abs. 1 FamFG ergibt. Bei der Abl ehnung der Bewilligung einer ö ffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags nach § § 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 185, 186 ZPO handelt es sich nicht um eine Endentscheidung gemäß § 38 8 9 - 5 - Abs. 1 Satz 1 FamFG . In Ehe - und Familienstreitsachen sind Endentscheidu n- gen solche, die bei Zugrundelegung von Zivilprozessrecht als Urteile oder u r- teilsersetzende Beschlüsse ergehen würden (v gl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 16 und Senatsbeschluss BGHZ 176, 135 = FamRZ 2008, 1168, 1169 zu § 621 e A bs. 1 ZPO ) . Das ist bei der Entscheidung über die ö f- fentliche Zustellung eines Scheidungsantrags nicht der Fall. b) Dagegen ist die Annahme des Beschwerdegerichts, die Ablehnung der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags k ö nne als Zwischenen t- sche idung auch nicht mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO ang e- fochten werden, nicht frei von Rechtsirrtum. aa ) Nach § 5 8 Abs. 1 FamFG, der auch in Ehesachen Anwendung find et (vgl. Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 113 Rn. 4), findet die Beschwerd e nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsg e- richte und Landgerichte statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zwischenentscheidung en können daher auch in Ehesachen nur dann selbstä n- dig angefochten werden, wenn d ies gesetzlich bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 Hal b- satz 2 FamFG). Fehlt eine solche Regelung, kann eine Zwischenentschei dung gemäß § 58 Abs. 2 FamFG nur im Rahmen eines gegen die Endentscheidung gerichteten Rechtsmittels zur Ü berprüf ung gestell t werden (vgl. Sen atsb e- schluss vom 1. Dezember 2010 XII ZB 227/10 FamRZ 2011, 282 Rn. 1 2 f. ) , sofern die Zwischenentscheidung nicht ausdrücklich für unanfechtbar erklärt ist (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 58 FamFG Rn. 6) . In Ehe - und Famil i- enstreitsachen bestimm t sich die Anfechtbarkeit von Zwischen - und Nebenen t- scheidung grundsätzlich danach, ob die Vorschrift der Zivilprozessordnung, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Anwendung gelangt ist und auf der die Entscheidung beruht, eine Anfechtbarkeit vorsieht ( Zöller/ Feskorn ZPO 30. Aufl. § 58 FamFG Rn. 9; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 203). 10 11 - 6 - bb) Die öffentliche Zustellung eines Scheidun gsantrags bestimmt sich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach den §§ 185, 186 ZPO. In diesen Vo r- schriften ist die Anfechtba rkeit einer Entscheidung, mit der die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung versagt wurde, nicht ausdrücklich bestimmt. Trotzdem kann die den Antrag ablehnende Entscheidung in den sonstigen bürgerlic h- rechtlichen Streitigkeiten mit der sofortigen Beschw erde angefochten werden. Deren St atthaftigkeit ergibt sich aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 186 Rn. 5; Musielak/Wittschier ZPO 10. Aufl. § 186 Rn. 5; Thomas/ Putzo/ Hüßtege ZPO 35. Aufl. § 186 Rn. 4). Diese Anfechtungsmöglichkeit b e- steht auch gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidung s- antrags. cc) Allerdings werden u nterschiedliche Auffassungen da zu vertreten , ob sich in Ehe - und Famili enstreitsachen die Statthaftigkeit der sofortigen B e- schwerde gegen Zwischen - und Nebenentscheidungen allein aus § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erg e b en kann oder danebe n auch die Generalklausel des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anwendbar ist. Teilweise wird angenommen, so lche E n t- scheidungen seien nur dann selbständig anfechtbar, wenn die ge mäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG anwendbare Vorschrift der Zivilprozessordnung eine A n- fechtbarkeit mittels sofortiger Beschwerde ausdrücklich vorsehe . Aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könne sich mangels Verwe isung auf diese Vorschrift in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamF G und wegen des Wortlauts des § 58 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht ergeben (Keidel/ Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 89; Schulte - Bunert/W einre ich/Unger FamFG 4. Aufl. § 58 Rn. 38; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Januar 2015] § 58 Rn. 16 b ; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 58 FamFG Rn. 18) . Nach anderer Auffassung sollen nicht instanzbeendende E ntscheidungen, die in Ehe - und Familienstreitsa chen auf der Grundlage von Vorschriften der Zivi l- prozessordnung ergangen sind, in gleichem Umfang anfechtbar sein wie bei der 12 13 - 7 - unmittelbaren Anwendung der jeweiligen Vorschrift in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 5 8 Fa mFG Rn. 9; Prütting/ Helms /Helms FamFG 3. Aufl. § 113 Rn. 18 ; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 964, 965 zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Z u- rückweisung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags) . dd ) F ür den Fall der Ab lehnung der öffentlichen Zustellung eines Sche i- dungsantrags hält der Senat die letztgenannte Auffassung für zutreffend. (1) Ob der Beschluss, mit dem die öffentliche Zustellung eines Sche i- dungsantrags abgelehnt wurde, mit der sofortigen Beschwerde ange fochten werden kann, lässt sich dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht zweifelsfrei entnehmen. Nach § 58 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG ist im Anwe n- dungsbereich dieser Vorschrift die Beschwerdemöglichkeit nur dann auf die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Lan d- gerichte beschränkt, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung ist ersichtlich darauf ausgerichtet, die Anfechtbarkeit von Zw i- schenentscheidungen auf der Grundlage von Vorschriften des Gesetz es über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beschränken. Dafür spricht, dass die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen in den allgemeinen Vorschriften der §§ 1 bis 22 a FamFG differenziert gerege lt wurde und nur für bestimmte Zwischenentsche i- dungen die Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender An wendung der §§ 567 bis 572 ZPO geregelt ist (vgl. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 5 Satz 2, 21 Abs. 2 FamFG). In Ehe - u nd Familienstreitsache n sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Fa mFG die Verfahrensvo rschriften der §§ 1 22 a FamFG aber nicht anwen d- bar. Es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung 14 15 16 - 8 - und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den La n d- ge richten entsprechend (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Gegen nicht instanzb e- endende Entscheidungen, die auf der Grundlage von Vorschriften der Zivilpr o- zessordnung ergehen, findet die sofortige Beschwerde nicht nur statt, wenn dies gesetzlich angeordn et (§ 5 67 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) , sondern auch dann , wenn ein d as Verfahren betreffendes Gesuch abgelehnt worden ist ( § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) . Aus der Regelungssystematik des § 567 Abs. 1 ZPO folgt , dass es bei Vorschriften der Zivilprozessordnung, aufgrund derer Z wis chen - und Neben - entscheidungen getroffen werden können, d ann keiner besonderen Anordnung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bedarf , wenn es sich um En t- scheidungen handelt, die auf Antrag einer der p rozessbeteiligten Parteien erg e- hen. Dies e Regelungssystematik ist auch bei der Prüfung der Statthaftig - keit der sofortigen Beschwerde in Ehe - und Familienstreit s achen zu berücksic h- tigen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich die Anfechtbar - keit von Zwischen - und Nebenentscheidungen in Ehe - und Familienstreitsachen aus der jeweiligen Bezugnahme auf die Zivilprozessordnung ergibt. Da - durch soll gewährleistet werden, dass die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen nicht instanzbeendenden E ntscheidungen in Verfahren nach dem G e- setz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dieselbe ist w ie in bürgerli chen Rechtsstreitigkeiten (BT - Drucks . 16/6308 S. 203) . Den Gesetzes materialien lassen sich keine A n- haltspunkte dafür ent nehmen, dass der Gesetzgeber die Anfechtbarkeit von Zwischen - und Nebenentscheidungen in Ehe - und Familienstreitsachen danach differenzieren wollte, ob nach dem Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder aus Nr. 2 dieser Vorschrift folgt. 17 - 9 - (2) Dem steht nicht entgegen, dass in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG ni cht auf die Vorschriften der §§ 567 bis 572 ZPO verwiesen wird. Wie der Senat b e- reits für die Verfahrenskostenhilfe in einer Familienstreitsac he entschieden hat, handelt es sich hierbei ersichtlich um ein Redaktionsversehen des Gesetzg e- bers, der die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der Zivilprozessordnung unterstellen wollte als die übrigen Familiensachen (S e- natsbeschluss vom 18. Mai 2011 XII ZB 265/10 FamRZ 2011, 1288 Rn. 9). (3) Auch d er mit der beschränkten Anfechtbarkeit von Nebenentsche i- dung en verfolgte Zweck ste ht der Annahme nicht entgegen, dass sich d ie Stat t- haftigkeit der s ofortigen Beschwerde auch aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO er geben kann. Mit der Beschränkung der Anfechtbarkeit nicht instanzbeendender B e- schlüsse wollte der Gesetzgeber eine Verfahrensbeschleunigung erreichen und die Überprüfbarkeit dieser Entscheidungen, soweit sie nicht aus drücklich una n- fecht bar sind, der Endentscheidung vorbehalten (§ 59 Abs. 2 FamFG ). Im Fall der Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags kommt es jedoch nicht z u ei ner v erfahrensabschließenden Entscheidung, gegen die der Antragsteller ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen könnte , die Ablehnung der öffentlichen Zustellung ü berprüfen zu lassen. (4) Schließlich war b ereits zum früheren Recht in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmswe i- se möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreif t , dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unb e- dingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschlü ss e vom 15. Mai 2013 XII ZB 283/12 FamRZ 2013, 1301 und vom 25. Juni 2003 XII ZB 169/99 FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN). Die Möglichkeit, verfahren s- einleitende Schriftsätze im Wege der öffentlichen Zustellung übermitteln zu können, ist Teil des in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip vera n- 18 19 20 - 10 - kerten Justizge währungsanspruchs, dem bei der öffentlichen Zustellung der Vorrang gegenüber dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Zustellungsadressaten eingeräumt wird. Wird eine öffentliche Zustellung zu Unrecht durch das erstinstanzliche Gericht a bgelehnt, wird der Antragsteller in seinem grundrechtlich verbürgten Justizgewährungsanspruch verletzt. Diese r Grundrechts eingriff gebietet es, eine fachgerichtliche Möglichkeit der Überpr ü- fung der Ablehnungsentscheidung zu ermöglichen. Eine unterschied liche Ausgestaltung der Rechtsmittel gegen die Able h- nung der öffentlichen Zustellung hätte im Übrigen zur Folge, dass in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten d er Antragsteller die Ablehnung einer öffentl i- chen Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO angreifen könnte, während in Ehe - und Fam i- lienstreit s achen d e m Antragsteller nur die Möglichkeit verbliebe , gegen die A b- lehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags Verfassungsb e- schwerde einzulegen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Anfechtba r- keit der Ablehnung einer öffentlichen Zustellung in Ehe - und Familienstreits a- chen und in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nicht ersichtlich. (5) Schließlich fo lgt auch nichts anderes aus dem Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 (XII ZB 265/10 FamRZ 2011, 1288). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass eine sofortige Beschwerde nur dann statthaft ist, wenn dies e in den von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung ausdr ü cklich vorgesehen und auch in den vergleichbaren Vorschriften f ü r nich t- streitige Familiensachen ein Rechtsmittel er ö ffnet ist. Soweit dort vom Senat ausge führt wird, dass s elbst in den Familiensachen der freiwilligen Gerichts - barkeit nach § 76 Abs. 2 FamFG im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe die §§ 567 bis 572 ZPO entsprechende Anwendung fänden (Senatsbeschluss vom 21 22 - 11 - 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 FamRZ 2 011, 1288 Rn. 9), handelt es sich hie r- bei nur um eine unterstützende Erwägung, auf der die Entscheidung nicht b e- ruht . 3. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus and eren Gründen als richtig dar (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 577 Abs . 3 ZPO). Zwar hat die Antragstellerin die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist der Antra g- stellerin am 10. Januar 2014 zugestellt worden und die Be schwerdeschrift ist erst am 29. Januar 2014, mithin nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist von zwei Wochen, beim Amtsgericht eingegangen. Der Antragstellerin wird j e- doch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein , weil in der der Ausgangsentscheidung beigefügten Rechtsbehelfsb elehrung die Beschwerd e- frist unzutreffend angegeben war . N ach der Rechtsprechung des Senats besteht die Verpflichtung des G e- richts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren . Deshalb wird in en tsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fe h- len des Verschuldens vermutet, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Febru ar 2013 XII ZB 6/13 FamRZ 2013, 779 Rn. 6 und vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 7). F ür die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der Senat entschieden, dass grun d- sätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Ric htigkeit einer durch das Gericht ertei l- ten Rechtsbehelfsbelehrung vertraue n darf (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 9). Da aber von ihm erwartet werden kann, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmi t- 23 24 25 - 12 - telsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Recht s- behelfsbelehrung zu e inem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nac h- vollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes g e- führt hat (Se natsbeschluss vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 9 mwN). Gemessen hieran war die Versäumung der Beschwerde frist durch den Verfahrensbevollmächtigten de r Antrags tellerin unverschuldet. Ob und gegebenenfalls mit welchem Rechtsmittel die Ablehnung der ö f- fentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags angefochten werden kann, war zum Zeitpunkt des Erlas ses des amtsgerichtlichen Beschlusses weder durch den Bundesgerichtshof noch durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entschieden. Zu dem wurden zu der Frage, ob sich die Statthaftigkeit einer s o- fortigen Beschwerde in Ehe - und Familienstreitsachen auch aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergeben kann, in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschie d- liche Auffassungen vertreten. Unter diesen Umständen konnte der Verfahren s- bevollmächtigte der Antragstellerin auf die Richtigkeit der erte ilten Recht s- behelfsbelehrung vertrauen, so dass ihm in Hinblick auf die verspätete Einre i- chung der Beschwerdeschrift ausnahmsweise kein Vers chulden angelastet werden kann. 4. Demnach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die S a- che an das Besc hwerdegericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der S a- che nicht abschließend entscheiden, weil das Beschwerdegericht zunächst über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu befinden hat. Im Übrigen hat sich 26 27 28 - 13 - das Beschwerdegericht aus seiner Sicht fo lgerichtig bislang nicht mit den Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags befasst. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.12.2013 - 454 F 3228/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.03.2014 - 4 WF 33/14 -
Full & Egal Universal Law Academy