BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24 2 /15 vom 11. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhamme r , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2015 werden auf Kosten des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 zurückg e- wiesen. Beschwerdewert : 2.555 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit. Der Kläger führte gegen die vier Beklagte n einen auf Zahlung von Miet e gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurd e für das Revisions ve r- fahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2 bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens aufe r- legt. Mit Schriftsatz vom 8 . August 2006 hat der Beteiligte zu 2 gemäß § 126 ZPO die Festsetzung der an ihn zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens in Höhe von 4.755,30 s- tenhilfe bereits ausgezahlten Gebühren beantragt. 1 2 - 3 - Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen Kostenerstattungsansprüche der Bek lagten gegen den Kläger zu Gunsten der Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt. Das Landgericht hat zugunsten des Beteiligten zu 2 Kosten in Höhe von 2.963 ,22 gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Fes t- setzungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer stattgegeben und seine weitergehende Besch werde sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Klägers und der Beteiligten zu 3. II. Die Rechtsbeschwerde n sind nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt: Der Beteiligte zu 2 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berec h- tigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wah l- anwalt svergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Ko s- tengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. § 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in sei ner Person entstandenen Vergütung s- ansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche der von ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Koste n- 3 4 5 6 - 4 - erstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten G e- bührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfä n- dete Forderung zur Einziehung überw iesen worden sei. Wegen der verstr i- ckungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, zumal die P fändung erst nach der Anmeldung des Anspruchs gemäß § 126 ZPO erwirkt worden sei. Dem Beteiligten zu 2 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt 4.099,40 544,90 Prozesskostenhilfevergütu ng erstattet worden seien , sodass ein vom Gegner noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.554,50 z- steuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom Beteiligten zu 2 vertretene Partei selbst vors teuerabzugsberechtigt sei und der Beteiligte zu 2 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei ge l- tend machen müsse. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozess ko s- tenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des Beteiligten zu 2 ( Prozessbevollmächtigter ) und nicht zugunsten der Beteiligten zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt. aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestel lten Recht s- anwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgericht s- 7 8 9 10 - 5 - hof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8) , räumt die Vo r- schrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger ( § § 835 f. ZPO ) ein. Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Part ei als Pr o- zessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 1 4. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11 ; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4). bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruc h aus der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten au f- rechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechts anwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsa n- sprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Pe r- son der Partei (sog. Ver strickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369; Musielak /Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfer tigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibung s- recht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senats beschluss vom 1 4. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 12 ). 11 12 - 6 - cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter den Begriff der " Einrede aus der Person der Partei " , die gemäß § 126 Abs. 2 ZPO nicht gegen den Anspruch e rhoben werden kann. Der Begriff der " Einreden " umfasst in diesem Zusammenhang alle Ein - wendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Ko s- tenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl. § 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8). Die Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verf ü- gungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsa n- walts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Lei s- tung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173 , 174 ). Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflich t allein durch Leistung an den berechtigten Rechtsanwalt befreit . Zwar steht der Partei der Kostene r- stattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräu m- ten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 1 4. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 1 1; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4 ), weshalb er auch weiterhin der Fo r- derungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehung s- recht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund de r durch § 126 Abs. 2 ZPO ang e- ordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstr i- ckungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen 13 14 15 - 7 - Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einz iehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht . b ) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2015 - 15 W 118/14 - 16
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