BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 243/05 vom 27. Juli 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 11 Abs. 1 Satz 2 Bei der Pr374fung, ob der vorl344ufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag zur Regelver-g374tung verdient hat, sind auch Bem374hungen zur Kl344rung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungs374berlassung des angepachteten Betriebsgrundst374cks er-heblich. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 243/05 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des vorl344ufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374n-chen I vom 11. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 40.949,16 Euro. Gr374nde: I. Der (Antragsteller) Rechtsbeschwerdef374hrer war vorl344ufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter In-solvenzverwalter in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Diese betrieb ihr Unternehmen auf einem von ihrem Alleingesell- 1 - 3 - schafter angepachteten Grundst374ck. Nach Abschluss seiner T344tigkeit beantrag-te der vorl344ufige Insolvenzverwalter, seine Verg374tung auf 67.039,88 200 festzu-setzen. Dabei legte er eine Istmasse von 2.687.000 200 zugrunde, wovon 2.500.000 200 auf das gepachtete Betriebsgrundst374ck entfielen. Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf lediglich 25.220,72 200 festgesetzt. Es hat nicht den Grundst374ckswert der Immobilie, sondern statt dessen den Pachtzins f374r drei Monate (insgesamt 90.000 200) angesetzt. Die sofortige Be-schwerde des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, mit der dieser lediglich noch ei-nen Betrag von 66.169,88 200 weiterverfolgt hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der vorl344ufige Insolvenzverwalter weiterhin die Festsetzung in dem in der Beschwerdeinstanz aufrechterhaltenen Umfang sei-nes Antrags. 2 II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 3 1. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530 ff, z.V.b. in BGHZ; vgl. ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z.V.b. in BGHZ) hat der Se-nat seine Rechtsprechung zur Verg374tung von vorl344ufigen Insolvenzverwaltern, deren T344tigkeit sich auf Gegenst344nde mit Aussonderungsrechten und wertaus-sch366pfenden Absonderungsrechten bezogen hat, ge344ndert. Solche Gegenst344n-de werden bei der Verg374tung - und zwar in Form eines Zuschlags - nur noch 4 - 4 - ber374cksichtigt, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter sich in erheblichem Um-fang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang gen374gt danach nicht mehr. 2. Der Rechtsbeschwerdef374hrer hatte bereits in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht, er habe sich mit der Betriebsimmobilie nicht nur in nennens-wertem, sondern sogar in erheblichem Umfang befasst. Seine T344tigkeit habe sich vom ersten Tag an auch auf die Inbesitznahme, Feststellung sowie die Verwaltung und Erhaltung der weiteren Nutzung des schuldnerfremden Grund-st374cks bezogen. Er habe dieses in Besitz genommen, den Zustand der Geb344u-de ermittelt und den daf374r bestehenden Versicherungsschutz 374berpr374ft. Ferner habe er die Eigentumsverh344ltnisse gekl344rt, mit dem Eigent374mer eine Reihe von Gespr344chen 374ber die weitere Nutzung der Immobilie gef374hrt und mit erhebli-chem Aufwand die Frage gepr374ft, ob eine eigenkapitalersetzende Nutzungs-374berlassung vorliege. 5 Das Beschwerdegericht hat hierzu lediglich bemerkt, allein die Kl344rung des Versicherungsschutzes bedeute noch keine nennenswerte Befassung mit der schuldnerfremden Betriebsimmobilie. Auch die Kl344rung der Eigentumsver-h344ltnisse sei einfach gewesen. Au337erdem habe der Antragsteller diese Aufgabe bereits in seiner Eigenschaft als Sachverst344ndiger erledigt. Zu diesem Zeitpunkt sei die vorl344ufige Insolvenzverwaltung noch gar nicht angeordnet gewesen. Dass der etwaige eigenkapitalersetzende Charakter des Pachtverh344ltnisses im Insolvenzer366ffnungsverfahren von Bedeutung gewesen sei, lasse sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. 6 Dies h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Will der vorl344ufige Insolvenzverwalter den Gesch344ftsbetrieb fortf374hren, kann die Pr374fung, ob dies 7 - 5 - in den bisherigen R344umen m366glich ist und welche Aufwendungen daf374r anfal-len, in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sein. Zun344chst kann die Betriebsfortf374hrung rein tats344chlich davon abh344ngen, ob die bisherigen R344umlichkeiten daf374r weiter zur Verf374gung stehen und was daf374r bezahlt werden muss. Au337erdem z344hlt zu dem Verm366gen, das der vorl344u-fige Insolvenzverwalter zu sichern und nach Ma337gabe der gerichtlichen Anord-nung zu verwalten hat, auch der Gesamtwert des von dem Schuldner betriebe-nen Unternehmens. Betreibt eine insolvente Gesellschaft ihr Gesch344ft auf ei-nem Grundst374ck, denn Eigent374mer zugleich Alleingesellschafter ist, kann dessen etwaige Verpflichtung, der Gesellschaft das Grundst374ck nach den Ei-genkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu 374berlassen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, WM 2006, 621, 622, z.V.b. in BGHZ), einen wesentlichen Teil des Unternehmenswertes ausmachen. 8 Da das Beschwerdegericht aufgrund seines abweichenden rechtlichen Ansatzes nicht gepr374ft hat, in welchem Umfang der Antragsteller seine Arbeits-kraft auf die Kl344rung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungs374berlas-sung verwendet hat, kann der angefochtene Beschluss nicht bestehen bleiben. 9 - 6 - Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Wegen der Vor-aussetzungen an eine wesentliche Besch344ftigung mit Aus- oder Absonderungs-rechten wird auf die Entscheidung des Senats vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, z.V.b. in BGHZ) verwiesen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 25.05.2005 - 1502 IN 3684/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.08.2005 - 14 T 11744/05 -
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