BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 243/06 vom 27. September 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 6 Zum Merkmal der groben Fahrl344ssigkeit in 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 243/06 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Der Schuldnerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2003 abge344ndert: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die weitere Beteiligte zu 1 zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Am 18. Juli 2000 beantragte ein Gl344ubiger der Schuldnerin, 374ber deren Verm366gen das Insolvenzverfahren zu er366ffnen. Auf Ersuchen des Insolvenzge-richts 374bersandte der f374r die Schuldnerin zust344ndige Gerichtsvollzieher eine Niederschrift 374ber die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldne-rin vom 11. Juli 2000 mit dem von ihm aufgenommenen Verm366gensverzeichnis. Darin hatte die Schuldnerin eine von ihr auf ein Sparkonto geleistete Mietkauti-on in H366he von 1.800 DM angef374hrt. In einem Anh366rungstermin vor dem Insol-venzgericht gab die Schuldnerin Auskunft 374ber ihre Verm366gensverh344ltnisse. Erg344nzend nahm sie auf ihre eidesstattliche Versicherung Bezug. 1 Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Insolvenzgerichts stellte die Schuldnerin Eigenantrag. In dem beigef374gten Verm366gensverzeichnis gab sie die von ihr geleistete Mietkaution nicht an. Sie vermerkte jedoch unter "re-gelm344337ige Zahlungsverpflichtungen", Mietzins zahlen zu m374ssen. Nach Schei-tern des Schuldenbereinigungsverfahrens er366ffnete das Insolvenzgericht am 13. Dezember 2000 das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin und verband die beiden Verfahren. 2 Im Schlusstermin am 2. April 2003 beantragte eine Gl344ubigerin, die wei-tere Beteiligte zu 1, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Be-gr374ndet wurde der Antrag u.a. damit, die Schuldnerin habe die Mietkaution nicht angegeben. 3 - 4 - Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zur374ck. Die Schuldnerin begehrt Wiedereinset-zung in den vorherigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde und verfolgt in der Sache ihren Antrag auf Gew344hrung der Restschuldbefreiung weiter. 4 II. 1. Der Schuldnerin ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. Bis zur Ablehnung ihres fristgerecht eingereichten Antrags auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte sich die Schuldnerin wegen wirtschaftlichen Unverm366gens an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert sehen (vgl. Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 234 Rn. 8). Die Schuldnerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass sie erst nach Zu-r374ckweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch Zuwendung Dritter in die Lage versetzt wurde, die Kosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen. 5 2. Die nach 247247 6, 7, 247 289 Abs. 2 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat in der Sache Erfolg. 6 Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die unterlassene Angabe des bestehenden Sparkontos in dem von der Schuldnerin eingereichten Verm366-gensverzeichnis erf374lle den Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Sie habe hierbei grob fahrl344ssig gehandelt. Es entlaste sie nicht, dass sie 374ber das Kontoguthaben nicht habe verf374gen d374rfen. Dem Schuldner stehe es nicht 7 - 5 - zu, im Vorfeld zu selektieren, welche Verm366genspositionen sp344ter der Insol-venzmasse unterfallen werden und welche nicht. Der Einwand, sie habe bei der Frage nach Sparkonten und Sparb374chern "naheliegenderweise davon ausge-hen" m374ssen, dass sie sich nur auf Sparguthaben beziehe, die auch wirklich zur Verf374gung st374nden, greife nicht durch. Der Umstand, dass sie in ihrem lediglich etwa zwei Monate zuvor im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung angefertigten Verm366gensverzeichnis das Kautionsguthaben mit dem Zusatz "Darlehen als Mietkaution" aufgenommen habe, spreche daf374r, dass sie sich auch bei Abgabe ihres Eigenantrags dieser Verm366gensposition bewusst gewesen sei. 3. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die als Mietsicherheit verpf344ndete Forderung aus dem Sparkonto in dem von ihr nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingereichten Verm366gensverzeichnis h344tte angeben m374ssen. Vom Schuldner bestellte Sicherheiten sind Teil seines Verm366gens. Die Annahme eines grob fahrl344ssigen Fehlverhaltens h344lt jedoch einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 8 a) Der Verschuldensgrad der groben Fahrl344ssigkeit ist in 247 290 InsO nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich hohem Ma337e verletzt worden ist, ganz nahe liegende 334berlegung nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedr344ngt h344tte. Bei der groben Fahrl344ssigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 347; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259). 9 - 6 - b) Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrl344ssigkeit ist zwar Sache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreif-bar. Der Nachpr374fung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahr-l344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO). So liegt es hier. 10 c) Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung des Grades der Fahr-l344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen. Die Schuldnerin hat bei der vorausgegangenen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das in Rede stehende Sparguthaben angegeben. Bei ihrer Anh366rung im Insolvenzver-fahren hat sie hierauf Bezug genommen. Ihre Angaben vor dem Gerichtsvoll-zieher hatten auch Eingang in die Insolvenzakten gefunden. Dies war der Schuldnerin bekannt. All dies zeigt, dass sie diese Position nicht hat unterdr374-cken wollen. 11 4. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Landgericht hat im Anschluss an die Ausf374hrungen des Insolvenzgerichts die sonst noch in Betracht gekomme-nen Versagungsgr374nde als nicht nachgewiesen erachtet. Der Versagungsan- 12 - 7 - trag der Gl344ubigerin ist daher als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Die 374brigen nach 247 291 InsO zu treffenden Entscheidungen bleiben dem Insolvenzgericht vorbehalten. Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -
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