BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 243/10 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon die zum Oberlandesgericht erhobene Rechtsbeschwerde war deshalb unstatt-haft, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat. Erst recht ist die nunmehr gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Rechtsbe- 2 - 3 - schwerde unstatthaft. Durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist 374ber das Befangenheitsgesuch abschlie337end entschieden. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.09.2010 - 42 T 160/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.10.2010 - 5 W 82/10 -
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