ECLI:DE:BGH:2017:2604 17BXIIZB243.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 243/15 vom 26. April 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 4 Abs. 2 Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 VersAusglG ist auch dann subsidiär, w enn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Verso r- gung s träger selbst dient. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 243/15 - OLG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 26. April 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats Senat für Familiensachen II des Saarländ ischen Oberlandesg e- richts vom 23. April 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin z u- rückgewiesen. Wert: 500 Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, einer Rundfunkanstalt, als Träger der Hinterbliebenenversorgung Auskunft über die Höhe der ihrem geschiedenen verstorbenen Ehemann im Janu ar 2011 gezahlten Dienstbezüge. Die Antragstellerin i st die seit dem 22. Oktober 1999 rechtskräftig g e- schiedene Ehefrau, die weitere Bete iligte ist die Witwe des am 27. Januar 2011 verstorbenen Ehemanns. Dieser war seit dem 1. August 1996 Intendant bei dem Antragsgegner und hatte die ses Amt bis zu seinem Tod inne. Der öffentlich - rechtliche Versorgungsausgleich wurde nach Abtrennung vom Scheidungsverbund auf die Beschwerde der Antragstellerin mit B e- schluss vom 19. Dezember 2002 durch das Oberlandesgericht unter anderem dahin geregelt, dass der den Höchst betrag in § 1587 b Abs. 5 BGB überschre i- 1 2 3 - 3 - tende Rentenausgleich aus dem Ve r sorgungsanrecht gegenüber dem Antrag s- gegner dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde. Die Antragstellerin machte insoweit mit Schreiben vom 20. November 2012 geg enüber dem Antragsgegner ihren Anspruch auf Teilhabe an der Hi n- terbliebe nenversorgung nach § 25 VersAusglG geltend. Der Antragsgegner b e- rechnete mit Schreiben vom 2 7 . Februar 2013 einen Anspruch der Antragstell e- rin in Hö he von monatlich 799,99 seit Januar 2013 monatlich zahlt. Gegen die Berechnung erhob die Antragstellerin Einwände und verlangte mit Schreiben vom 4. November 2013 Auskunft über die Dienstbez ü- ge des verstorbenen Ehemanns im Januar 2011, deren Erteilun g der Antrag s- gegner ablehnte. Die weitere Beteiligte ist von der Antragstellerin nicht um Au s- kunft zur Höhe der Dienstbezüge d es Verstorbenen ersucht worden. Das Amtsgericht hat den im Rahmen eines Stufenantrags geltend g e- machten Antrag auf Auskunftserte ilung durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich ihre zugelassene Rechtsb e- schwerde, mit welcher sie ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgt. II. Die Recht sbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine En tscheidung wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe jedenfalls derzeit keinen Anspruch gegen den Antragsgegner a uf die begehrte Auskunft nach § 4 VersAusglG. Z war erscheine die mit dem Auskunftsantrag erstrebte K enntnis der letzten B ezüge des Eh e- 4 5 6 7 8 - 4 - manns im Januar 2011 als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Tei l- haberente nach § 25 VersAusglG keineswegs von vornherein unbehelflich, w o- bei deren Höhe nicht in der Auskunfts - , sondern in der Leistungsstufe verbin d- lich zu klären sei. Jedoch sei die Antragstellerin mit ihrem Auskunftsverlangen bisher nicht an Hinterbliebene oder Erben des Ehemanns herangetreten. De s- halb könne ihr Auskunftsverlangen gegenüber dem Antragsgegner wegen der in § 4 Abs. 2 VersAusglG zum Ausdruck kommenden Subsidiarität keinen E r- folg haben. Für eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der au s- gleichsberechtigten Person zur Durchsetzung ihres Teilhabeanspruchs im Si n- ne von § 25 Ver sAusglG entsprechend § 4 Abs. 1 VersAusglG auch ein unmi t- telbarer Anspruch gegen den betreffenden Versorgungsträger zustehen sollte, gebe es keine Handhabe. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, d ass die Antragstell e- rin auf Grund der Subsidiarität ihres Auskunftsverlangens keinen derartigen A n- spruch gegen den Antragsgegner hat. a) Nach § 4 Abs. 1 VersAusglG sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben verpflichtet, einander die für den Ver sorgungsausgleich erforderl i- chen Auskünfte zu erteilen. G emäß § 4 Abs. 2 VersAusglG hat ein Ehegatte, sein Hinterbliebener oder Erbe einen entsprechenden Auskunftsanspruch g e- gen die betroffenen Versorgungsträger, sofern er die erforderlichen Auskünfte nich t von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben erhalten k a nn. Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger ist mithin gege n- über dem Anspruch gegen den anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben subsidiär. Er entsteht erst, wenn und soweit der Auskunftsberechti g- 9 10 11 12 - 5 - te von diesen eine Auskunft nicht erhalten kann. Ob dies eine vorherige er - folglose gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs voraussetzt (so Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1275) oder ob es ausreicht , dass die Auskunftsverpflichteten erfolglos zur Auskunft aufgefordert und gemahnt wurden (so etwa Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 4 VersAusglG Rn. 8; Wick Versorgungsausglei ch 3. Aufl. Rn. 140; vgl. auch BT Drucks. 16/10144 S. 48), ka nn hier offenbleiben, da die Antragstellerin an Hinterbliebene oder Erben, insbesondere an die weitere Beteiligte, schon nicht mit einem Auskunft sverlangen herangetreten ist. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfasst die Subsidiarität des Aus kunftsanspruchs gegen den Versorgungsträger auch den Fall, dass die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsa n- spruchs gegen diesen selbst dient. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern wird auch durch d ie Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik belegt. Mit der Neufassung der Vorschriften zum Versorgungsausgleich durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRe fG) vom 3. April 2009 wurden die vielfältigen, im Zusammenhang mit dem Versorgung s- ausgleich bestehenden und bisher in verschiedenen Gesetzen zu findenden materiell - rechtlichen Auskunftsansprüche in einer zentralen Norm zusamme n- gefasst und einheitlich in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsau s- gleich (VersAusgl G) gerege lt (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 48). Demgegenüber ist der in § 4 Abs. 2 VersAusglG geregelte Auskunftsanspruch eines Ehegatten gegen den Versorgungsträger nach der Gesetzesbegründung nur als Hilfsa n- spruch neben dem Anspruch der Ehegatten untereina nder ausgestaltet, soll aber ebenso wie die Regelung in § 4 Abs. 1 VersAusglG die bisherigen m a- teriellen Auskunftsansprüche im Verhältnis zu den Versorgungsträgern zusa m- 13 14 - 6 - menfassen (vgl. BT - Dr ucks. 16/10144 S. 48; Johannsen/Henrich/Holzwarth Fa - mi lienrec ht 6. Aufl. § 4 VersAusglG Rn. 1; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 140; HK - BGB/Kemper 9. Aufl. VersAusglG § 4 Rn. 6; MünchKommBGB/ Siede 7. Aufl. § 4 VersAusglG Rn. 10; BeckOK BGB/Bergmann [ Stand: 1. No - vember 2016] § 4 VersAusglG Rn. 2 ff.). Entg egen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber dabei ersichtlich auch die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation bedacht, bei der die ausgleichsberechtigte Person unstreitig einen Zahlungsanspruch ge - gen den Versorgungsträger hat, sich zu r Bestimmung der Höhe dieses Haup t- anspruchs aber zunächst mit einem Auskunftsanspruch an einen Dritten we n- den muss. Denn eine solche Konstellation lag auch im Rahmen eines verlä n- gerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleic hs nach § 3 a Abs. 1 VAHRG vor. D e r entsprech ende Auskunftsanspruch war in § 3 a Abs. 8 VAHRG geregelt . Insbesondere der dortige Satz 2, wonach die Träger einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgung einander, dem B e- rechtigten oder den Hinterbliebenen de s Verpflichteten zur Auskunft verpflichtet waren, sollte nach dem W illen des Gesetzgebers nun in § 4 Abs. 2 VersAusglG aufgehe n (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 48). Sollen die bisher in § 3 a Abs. 8 Sa tz 2 VAHRG geregelten A nsprüche aber ausdrücklich in § 4 Abs. 2 VersAusglG normiert sein, diese aber nur hilfsweise bestehen, ist von einer b e- wussten gesetzgeberischen Entscheidung für die Subsidiarität auch für solche Fälle a uszugehen, so dass für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung kein Grund gegeben ist . 15 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.08.2014 - 54 F 91/14 VA - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.04.2015 - 9 UF 82/14 - 16
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