ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB243.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 243/17 vom 18. Oktober 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2; BVormVG § 2; AGBVormVG NW §§ 1, 2; AG BtG BW § 5 a) Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums erfol greich absolvierte "We i- terbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschu l- ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar. b) Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein - Westfalen und Baden - Württemberg) für d ie vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nac h- qualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17 - LG Köln AG Leverkusen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 18 . Oktober 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schil ling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6 . Zivilkammer des Lan dgerichts Köln vom 4 . Ma i 20 17 wird auf Kosten der weit e- ren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. W ert: 1 10 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1, eine Berufsbetreuerin, begehrt eine höhere als die festgesetzte Betreuervergütung. Die Betreuerin studierte nach dem im Jahr 1979 erworbenen F achabitur mehrere Semester Sozialpädagogik und Theologie, ohne das Studium abz u- schließen. Nach einer Ausbildung als Erzieherin absolvierte sie bis 1992 eine weitere Ausbildung zur Heilpädagogin. Im Jahr 1996 übernahm sie eine ehre n- amtliche Vormundschaft un d war seit August 1999 als Berufsbetreuerin tätig. Von Dezember 2001 bis März 2003 nahm sie am Institut für Weiterbi l- dung an der Evangelischen Fachhochschu le Freiburg e. V. erfolgreich an einem sogenannten Kon taktstudium " Weiterbildung Berufsbetreuung " t eil, das sie mit einem Zertifikat abschloss. Unter Berufung auf diese Weiterbildung machte sie in den ihr vom Amtsgericht übertragenen Betreuungen darunter auch die seit 1 2 3 - 3 - dem Jahr 2000 geführte Betreuung für die im Heim lebende und mittellose B e- troffene seit Juni 2003 den höchsten Stundensatz geltend, den das Amtsg e- richt den Vergütungsfestsetzungen in der Folge auch zugrunde legte . Erstmals auf den Vergütungsantrag für das erste Quartal 2015 brachte das Amtsg e- richt statt des Stundensatzes von 44 n- satz. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin blieb ohne Erfolg. I n i hren folgenden Vergütungsanträgen an das Amtsgericht stell te die Betreuerin den niedrigeren Stundensatz in Rechnung . Mit Antrag vom 4. Oktober 2016 hat die Betreuerin beantragt, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 eine aus der Staat s- kasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 462 e- der auf einen Stundensatz von 4 4 abgestellt. Das Amtsgericht hat unter Z u- grundelegung eines Stundensatzes von 33,50 festgesetzt und die Beschwerde zugelassen . Die gegen die teilweise Zurüc k- weisung ihres Vergütungsantrags eingelegte Beschwerde der Betreue rin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin weite r- hin die Festsetzung einer Vergütung nach dem höchsten Stundensatz . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung sein er Entscheidung aus geführt , die Betreuerin erfülle nicht die formalen Voraussetzungen für eine Eingruppi e- rung in die von ihr begehrte Vergütungsstufe. Die " Weiterbildung Berufsbetre u- ung " stelle keine Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 VBVG dar, da es 4 5 6 7 - 4 - sich nicht um eine abgeschlossene H ochschulausbildung mit staatlich geprü f- tem Abschluss bzw. um eine dem im zeitlichen und wissenschaftlichen Umfang ve rgleichbare Ausbildung handele. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach der dem Wortlaut der Regelung aus § 11 Abs. 2 VBVG entsprechenden Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 BVormVG auch Weiterqualifikationen als einer Hochschulausbildung gleichwertig anerkannt werden könnten, wenn dies durch Landesrecht bestimmt werde. Das Land Nordrhein - Westfalen hab e zwar das Berufsvormünderausfü h- rungsgesetz (AGBVormVG NW) erlassen, dessen § 2 Abs. 2 vorsehe, dass Prüfungen anderer Bundesländer, die auf Grundlage der jeweiligen Ausfü h- rungsregeln absolviert wurden, einer Nachqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 AGBVo rmVG NW gleich stünden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Nr. 2 AGBVormVG NW nur Berufsbetr euer, die Vormundschaften bereits vor dem 30. Mai 1998 berufsmäßig geführt hätten, mittels einer Nachqualifikat i- on eine Ausbildung nachweisen könnten, d ie einer abgeschlossenen Hoc h- schulausbildung gleich stehe. Diese zeitliche Voraussetzung erfülle die Betre u- erin nicht. Die Stichtagsregelung sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts vereinbar. Nach dieser werde dem Vertrauensschutz b etroff e- ner, nicht hinreichend qualifizierter Berufsbetreuer ausreichend dadurch Rec h- nung getragen, dass den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet sei, eigene Nachqualifizierungskonzepte zu entwickeln oder in anderen Bundesländern e r- worbene Nachqualifikati onen anzuerkennen. Dem werde die nordrhein - w estfälische Regelung gerecht. Schützenswertes Vertrauen könnten nur solche Berufsbetreuer ohne ausreichende formale Qualifikation in Anspruch nehmen, die bereits vor Bekanntwerden des neuen Vergütungsmodells als Berufsbetre u- 8 9 - 5 - er tätig gewesen seien. Dass andere Bundesländer ein günstigeres Ausfü h- rungsrecht vors ähen, helfe der Betreuerin nicht weiter. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich an der früh e- ren Zubilligung eines Stundensatzes der höch sten Vergütungsstufe festhalten zu lassen. Denn das Betreuungsgericht müsse auf jeden neu gestellten Verg ü- tungsfestsetzungsantrag erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Höhe der beantragten Vergütungssätze vorlägen. Die Betreuerin könne daher kein s chutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass ihr auch zukünftig stets eine Vergütung nach dem höchsten Stundensatz zuerkannt werde, ohne dass sie die Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung erfülle. 2. Dies hält rechtlicher Nach prüfung stand . De r Betreuerin steht der von ihr begehrte höchste Stundensatz von 44 a) Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, hat die Betreuerin weder eine abgeschlossene Hochschulausbildung noch eine dieser vergleic h- bare abgeschlossene Ausbil dung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe bei der Prüfung der Vergle ichbarkeit der von der Betreuerin erfolgreich absolvierten " Weiterbildung Berufsbetreuung " entscheidungserheblich en Sachverhalt unb e- rücksichtigt gelassen. aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen A b- schluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staa tlich regleme n- tiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wi s- sensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zei t- aufwand, der Umf ang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvorausse t- 10 11 12 13 - 6 - zungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul - oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Q ualifikation Z u- gang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen. Die Frage, unter welchen Umstä n- den ein Berufsb etreuer im Einzelfall die Vorau ssetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingesch ränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und g e- würdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allg e- mein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat ( st. Rspr. des Senats, vgl. Senats beschlü ss e vom 19. Juli 2017 XII ZB 162/17 juris Rn. 3 f. und vom 12. April 2017 XII ZB 86/16 NJW - RR 2017, 900 Rn. 9 f. mwN ). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die von der Betreuerin abgeschlossene " Weiterbildung Berufsbetreuung " den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht genügt, entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge stand. Mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise v ergleichbaren zeitl i- chen Umfang dieser Ausbildung von insgesamt 350 Stunden, wie er sich aus dem von der Betreu erin vorgelegten Zertifikat ergibt, fehlt es an einer Ve r- gleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsb e- schluss vom 19. J uli 2017 XII ZB 162/17 juris Rn. 6). b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Zuerkennung des begehrten Stundensatzes auf der Grundlage von § 2 des n ord rhein - 14 15 - 7 - w estfälischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Ber ufsvormündern (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG NW ) vom 17. Dezember 2002 (GV NRW 2002, 633) abgelehnt. aa) Nach dem bis zum 30. Juni 2005 geltende n § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsge setz BVormVG) konnte ebenso wie nach dem seit 1. Juli 2005 geltend en § 11 Abs. 2 VBVG d urch Landesrecht bestimmt werden , dass es einer abgeschlo s- senen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG (jetzt: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) gleichstand, wenn der Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hatte. Zu einer solchen Pr ü- fung durfte nur zugelassen werden, wer mindestens fünf Ja hre lang Betreuu n- gen berufsmäßig geführt und an einer Umschulung oder Fortbildung teilg e- nommen hatte, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG vermittelt hatte, welche nach Art und Umfang den durch eine abg e- schlossene Ausbildung an e iner Hochschule vermittelten vergleichbar waren. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BVormVG (jetzt: § 11 Abs. 3 Satz 1 VBVG) konnte das Landesrecht weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstel len und gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 BVormVG (jetzt: § 11 Abs. 3 Satz 3 VBVG) auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift aner kannt wurde . Von dieser Regelungsbefugnis hat te das Land Nordrhein - Westfalen G e- brauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 AGBVormVG NW stand es einer abg e- schlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich, wenn ein Betreuer beso n- dere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachg e- wiesen hat te . Nach § 2 Abs. 2 AGBVormVG NW wu rde n a ls Prüfung im Sinne 16 17 - 8 - von Absatz 1 alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bunde s- republik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Au s- führungsvorschriften zu § 2 BVormVG mit Erfolg abgelegt worden waren , wobei a us dem Zeugnis über die Prüfung hervorgehen muss te , welchen Kenntnissen die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entspr ach en . Allerdings schränkt e § 1 Nr. 2 AGBVormVG NW den Anwendungsbereich der landesrech t- lichen Ausführungsbestimmung dahingehend ein , da ss solche Nachqualifikati o- nen nur bei Berufsbetreuern anerkannt wu rden, die bereits vor dem 30. Mai 1998 " Vormundschaften berufsmäßig geführt haben. " Dementsprechend findet sich auf dem die erfolgreiche Teilnahme b e- scheinigenden Zertifikat der Betreueri n auch folgender Hinweis: " Mit der erfol g- i- kation erfüllt. Der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (einschlägig e Berufstätigkeit vor den gesetzlich vorgesehenen Stichtagen) bleibt Obliegenheit des Teilnehmenden. " bb) Diese zusätzliche Voraussetzung erfüllt die Betreuerin , die ihre T ä- tigkeit als Berufsbetreuerin erst im August 1999 aufgenommen hat, nicht . Die von ihr in Baden - Württemberg auf der Grundlage der dort in § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG BW ) getroffenen Ausfü h- rungsbestimmung erworb ene Nachqualifikation kann daher in Nordrhe in - Westfalen keine Anerkennung finden . Verfassu ngsrechtlichen Bedenken begegnet d ie Stichtagsregelung des § 1 Nr. 2 AGBVormVG NW nicht . Auch die Rechtsbeschwerde macht solche nicht geltend. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass der gewählte Stichtag zulässigerweise an das Bekanntwerden der ge planten, die berufliche 18 19 20 - 9 - Qualifikation des Betreuers in den Blick nehmende n Änderung der Betreuerve r- gütung anknüpft. Diese Änderung erfolgte mit dem Berufsvormünderverg ü- tungsgesetz, das als Art. 2 a des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weite rer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz BtÄndG) vom 25. Juni 1998 erlassen wurde (BGBl. I S. 1580, 1586). D urch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätige n Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG verfügten, auf die niedrigste Verg ü- tungsstufe verwie sen. Der am 1. Juli 1998 in Kraft getretene § 2 BVormVG, de r den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, ha t- te deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetre u- er eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, d ie Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu e r- werben (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 XII ZB 230/11 juris Rn. 19). Dann aber ist es folgerichtig, solche Berufsbetreuer von dieser Nachqualifikat i- onsmöglichkeit auszunehmen, die mangels entsprechender beruflicher Tätigkeit unter Geltung des alten Vergütungsrechts noch kein berechtigtes Vertrauen bilden konnten . Dem entsprechend sah im Übri gen auch § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b AG BtG BW in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (GBl. BW 2001 S. 682) vor, dass zur Prüfung nur zugelassen werden durfte, wer bereits vor dem 1. Januar 1999 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Betre u- ungen berufsmäßig geführt hatte. Weshalb im vorliegenden Fall die Betreuerin die Zulassung zur Prüfung erhie lt, obwohl sie weder diese Anforderung noch die von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVormVG geforderte Fünfjahresfrist erfüllte, b e- darf hier keiner weiteren Aufklärung. 21 - 10 - c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die bis in das Jahr 2015 b estehende langjährige Vergütungspraxis auf Vertrauen s- schutz gesichtspunkte. Denn das Betreuungsgericht war nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen der Betreuerin zug ebilligten Stundensat z von 44 l- ten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzu n- gen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früh eren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stun densatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere E r- kenntnis umzusetzen (Se natsbeschlü ss e vom 29. März 2017 XII ZB 570/15 juris Rn. 9 und vom 8. Februar 2012 XII ZB 230 /11 juris Rn. 14 f. mwN ). Das Lan d gericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige Zeitabschnitt e ve r- neint und richtig gesehen, dass der Vertrauensgrundsatz allenfalls einer Rüc k- forderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen könnte , wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Ve rgütung schutz würdig ist ( vgl. etwa Senatsbeschlü s- se vom 6. Juli 2016 XII ZB 493/14 FamRZ 2016, 1759 Rn. 19 f. und vom 25. November 2015 XII ZB 261/13 FamRZ 2016, 293 Rn. 17 ff. ) . Um eine derartige Rückforderung geht es hier jedoch nicht. Zu kei ner anderen Beurteilung führt schließlich der Hinweis der Recht s- beschwerde auf Art. 12 GG . Insbesondere ist mit der die gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Reduzierung des der Betreuerin gewährten Stundensatzes an - ders als die Rechtsbeschwerde meint nich t eine (Teil - )Sperrung der berufl i- 22 23 24 - 11 - chen Tätigkeit der Betreuerin verbunden (vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1277 , 1279 f.) . 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsät zlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 07.10.2016 - 14 XVII 53 /04 P - LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2017 - 6 T 355/16 - 25
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