ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB243.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 243 /18 vom 21. November 2018 i n der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 67 Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht au s- drücklich, aber klar und unzweideutig erfolg en; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 - LG Dortmund AG Unna - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . November 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ric hter Schilling , Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgericht s Dortmund vom 27 . April 2018 aufgehoben , soweit er die Auswahl de r Betreuer in und des E r- satzbetreuers betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsb e- schwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Für die 1960 geborene Betroffene wurde erstmals im Jahr 2013 eine B e- treuung eingerichtet. Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffen en ve r- längert. Es hat die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin mit de m Aufgaben kreis " Anhalten, Entgegennahme und Öff nen der Post, Gesundheit ssorge , Verm ö- genssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung vor Gerichten " bes tellt. Ferner wurde ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene ge l- 1 - 3 - tend gemacht, keine Betreuung zu benötigen; zumindest wünsche sie, dass ihre Mutter (Beteiligte zu 3) zur Betreuerin bestellt werde . Das Landgericht hat die Betroffene in Gegenwart ihres Verfahre nsbevollmächtigten Rechtsanwalt M. am 24. April 2018 erneut angehört. Im Rahmen d ieser Anhörung bekamen die B e- troffene, die Berufsbetreuerin und die Mutter der Betroffenen Gelegenheit zur Äuße rung. Am Ende der Anhörung wurde das Folgende protokolliert: " Nach Erörterung der Sach - und Rechtslage bestand Einverne h- men darüber, dass die Betreuung im Bereich Vermögenssorge und der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden sollen und dass es im Übrigen bis zum Ablauf der Überprüfungsfrist zunächst bei der Betreuung verbleiben soll. Rechtsanwalt M. erklärte: Die Beschwerde wird auf den vorg e- nannten Umfang beschränkt. " Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts neu gefasst und ausg esprochen, dass die Bete iligte zu 1 als Berufsbetreuerin nur noch für den Aufgaben kreis " Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber B e- hörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung vor Gerichten " sowie für " Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rah men der Aufgabenkre i- se " bestellt wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die eine Bestellung ihrer Mutter zur Betreue rin erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt wegen der Entscheidung zur Betreuerauswahl zur A ufhebung de s angefochtenen Beschlusses und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. D ie Rechtsbeschwerde ist zulässig. 2 3 4 - 4 - a) D ie Rechts beschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch oh ne Zulassung durch das Beschwerdegeri cht statthaf t. Dass sich die Recht s- mittel der Betroffenen nicht mehr gegen die Verlängerung der Betreuung, so n- dern nur noch gegen die Entscheidung über die Auswahl der Person richtet, ist angesichts des Einheitscharakters der Entscheidung über die Einrichtung bzw. Ver längerung der Betreuung und der Bestellung eines Betreuers unschädlich (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/1 4 - FamRZ 201 5 , 1178 Rn. 10 mwN) . b) Die Betroffene ist auch beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeb e- rechtigung setzt eine formelle oder eine eigenständige materielle Beschwer durch die Beschwerdeentscheidung voraus. Hat der Rechtsbeschwerdeführer wie hier auch d ie Erstbeschwerde erhoben, so ist er durch die Beschwerd e- entscheidung formell beschwert , w enn und soweit sein Rechtsmittel in der B e- schwerdeinstanz ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. O k- tober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 201 6 , 120 Rn. 12 m wN und vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 ) . So liegt der Fall hier. Di e vom Beschwerdegericht in der neu gefassten Betreuungsanordnung ausgesprochene und insoweit die amtsgerichtliche En t- scheidung bestätigende Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Be rufsbe treuerin ist in der Sache als konkludente (Teil - ) Z urückweisung der Erstbeschwerde in B e- zug auf die Betreuerauswahl anzusehen . D ie von dem Verfahrensbevollmäc h- tigten der Betroffenen im Rahmen der mündlichen Anhörung im Beschwerd e- verfahren erklärte Rechtsmittelbeschränkung kann nicht zweifelsfrei dahing e- hend ausgelegt werden, dass sich die Betroffene nach der Teilrücknahme ihrer Beschwerde nur noch gegen die Einrichtung einer Betreuung für die Verm ö- genssorge sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts wenden und de m- 5 6 7 - 5 - gegenüber die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Berufsbetreuerin für die ve r- bleib enden Aufgabenbereich e hinnehmen wollte. aa) Insoweit geht es um die Auslegung einer Verfahrenserklärung, die das Rechtsbeschwerdegericht n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst auslegen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16 - FamRZ 2017, 900 Rn. 27 mwN). Die Zurücknahme eines Rechtsmittels muss zwar nicht ausdrücklich , aber doch eindeutig erklärt werden. Inhaltlich muss d er Rechtsmittelführer klar und unzwei deutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittelg e- richts beenden will ( vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 IVb ZB 59/86 - FamRZ 1988, 277, 278; BGH Beschl üsse vom 15. März 2006 IV Z B 38/05 - NJW - RR 2006, 862 Rn. 15 und vom 22. Januar 2002 VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352, 1353 ; MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 67 Rn. 36 ) . Bei Zweifeln ist der Erklärung die Bedeutung beizumessen, we l- che die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen na ch sich zieht ( Wieczorek/ Schütze/Gerken ZPO 3. Aufl. § 516 Rn. 13; MünchKommZPO/ Rimmelspacher 5. Aufl. § 516 Rn. 8 ; vgl. bereits RG JW 1935, 2281, 2282 ) . bb) Gemessen daran ist die in der mündlichen Anhörung am 24. April 2018 protokollierte Erklärung des Verfahrensbevollmächtig ten der Betroffenen zur Beschränkung des Rechtsmittels nicht eindeutig. Das ausweislich des gerichtlichen Protokolls im Anhörungstermin erzielte Einvernehmen darüber, dass es im Übrigen - d.h. bezüglich der Gesun d- heitssorge und der damit zusammenhängend en Aufgabenbereiche - bis zum Ablauf der Überprüfungsfrist " zunächst bei der Betreuung verbleiben " solle, lässt a ngesichts des Umstands, dass ein Betreuter sein Rechtsmittel wirksam auf die Betreuerauswahl beschränken könnte, begrifflich zwei Auslegungs mö g- 8 9 10 - 6 - lichkeiten zu. Entweder umfasste d ie Verständigung sowohl die Betreuungsa n- ordnung (das " Ob " der Betreuung) als auch die Betreuerauswahl (das " Wie " der Betreuung) oder die Erzielung des Einvernehmens beschränkte sich lediglich auf die Betreuungsanordnung. I nsoweit bestehen im vorliegenden Fall auch deshalb Zweifel , weil die Betroffene in der Anhörung weiterhin den ausdrückl i- chen Wunsch geäußert hat, von ihrer Mutter betreut zu werden und sich die Mutter der Betroffenen im Rahmen der Anhörung zur Frage ihrer Eignung als Betreuerin äußern konnte. Bleibt die Reichweite des in der mündlichen Anh ö- rung erzielten Einvernehmens im Unklaren, fehlt auch der Erklärung des Ve r- fahrensbevollmächtigten, die eingelegte Beschwerde " auf den vorgenannten Umfang " zu beschränken, notwendigerweise die erforderliche Eindeutigkeit. Im Zweifel ist daher (lediglich) von einer Beschränkung des Rechtsmittels auf die Betreuerauswahl auszugehen, weil dies die verfahrensrechtlich weniger weitre i- chende Auslegungsmöglichkeit darst ellt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Da das Beschwerdegericht erkennbar davon ausgegangen ist, dass eine gerichtliche Entscheidung zur B e- treuerauswahl im angeordneten Aufgabenkreis nicht mehr erforderlich ist, hat es sich folgerichtig nicht mehr mit de r Frage befasst, ob de r von der Betroffenen geäußerte Betreuervorschlag verbindlich ist (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB), oder ob die Bestellung der Mutter der Betroffenen - wie das Amtsgericht meint - dem Woh l der Betroffenen zuwiderläuft. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts - 11 12 - 7 - fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutrag en. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 06.02.2018 - 7 XVII 369/17 - LG Dortmund, Entscheidung vom 27.04.2018 - 9 T 149/18 -
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