BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 244/04 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 949,46 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Be-schluss ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO zul344s-sig (BGHZ 155, 21, 22). Diese sind nicht erf374llt. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Der Bundgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des 247 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht 2 - 3 - f374r die funktionelle Zust344ndigkeit gilt und ihre entsprechende Anwendung jeden-falls dann ausscheidet, wenn der Verweisungsantrag - wie im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wird (BGH, Beschl. v. 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782, 2783 mit weiteren Nachweisen). Die vom Beklagten au337erdem f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, ob bestimmende Schrifts344tze die Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten tragen m374ssen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den fraglichen Schrift-satz vom 31. August 2004 im Wege der Hilfsbegr374ndung inhaltlich gew374rdigt hat. 2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere wurden Verfah-rensgrundrechte des Beklagten nicht verletzt. 3 a) Die vom Beklagten benannte Zeugin brauchte nicht vernommen zu werden, weil sie nicht, wie 247 373 ZPO es verlangt, zum Beweis einer Tatsache benannt worden ist. Den tats344chlichen Umst344nden stehen Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn diese durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs gel344ufig ist (BGHZ 158, 295, 299 mit weiteren Nachweisen). Der Rechtsbegriff des "Wohnsitzes" (247247 13 ZPO, 7 ff BGB) unterscheidet sich grundlegend von demjenigen der Umgangs-sprache. Er kann im Rechtsverkehr nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Auch der Beklagte selbst hat ihn nicht zutreffend verwandt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, l344ge kein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; denn Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts - hier: aufgrund einer gut vertretbaren Auslegung der Vorschrift des 247 373 ZPO - ganz oder teilweise unber374cksichtigt l344sst. 4 - 4 - b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-fall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-s344tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen demnach besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifels-frei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f). Daran fehlt es im vorliegen-den Fall. Der Beklagte will lediglich die rechtliche W374rdigung seines Vorbrin-gens durch das Berufungsgericht durch seine eigene ersetzen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol-gen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Dass es im vor-liegenden Fall um die Begr374ndung der Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ging, also der Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ber374hrt war, 344ndert daran nichts. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 C 6842/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2004 - 12 U 78/04 -
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