BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 244/05 vom 23. November 2006 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Entscheidung 374ber die Versagung der Restschuldbefreiung wird von der Erw344gung getragen, dass der Schuldner einen Betrag von 1.620 Euro nicht an den Treuh344nder abgef374hrt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgl344u-biger beeintr344chtigt hat (247 296 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Oktober 2004, auf den sich die Beschwerdeent-scheidung bezieht, nach W374rdigung der Umst344nde des zu entscheidenden Ein-zelfalles den Zugang der Aufforderungsschreiben des Treuh344nders festgestellt. 2 - 3 - Ein Zul344ssigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Die zus344tzlichen Hinweise des Beschwerdegerichts zu weiteren Versagungsgr374nden sind nicht entschei-dungserheblich. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 ZPO abge-sehen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 IK 11/00 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 T 302/04 -
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