BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 244/06 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. April 2007 beschlossen: Der Beklagte wird der Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 8. November 2006 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 30. November 2006 f374r verlustig erkl344rt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Be-klagten auferlegt. Gr374nde: Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden, weil der Beklagte seine Rechtsbeschwerden mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zur374ckge-nommen hat. Dem Schriftsatz l344sst sich mit hinreichender Deutlichkeit entneh-men, dass er keine kostenpflichtige Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerden w374nscht. 1 An der Wirksamkeit der R374cknahme 344ndert nichts das in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegte Schreiben an eine Soziet344t von beim Bundesge-richtshof zugelassenen Anw344lten, in dem er sich nach den Kosten einer Beauf- 2 - 3 - tragung erkundigt. Die R374cknahme eines Rechtsmittels ist grunds344tzlich unwi-derruflich (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 20, 198, 205; RGZ 150, 392, 395). Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 C 454/06 - LG Detmold, Entscheidung vom 08.11.2006 - 3 T 285/06 -
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