BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 244/08 vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 231 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Zul344ssigkeitsgrund nicht gegeben ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Soweit das Beschwerdegericht den Zur374ckweisungsgrund des 247 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO als erf374llt erachtet, ist das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt. 2 - 3 - Bei der Frage der Erf374llbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzge-richt ma337volle Prognosen erlaubt (Otte in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 231 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die W374rdigung, dass eine Umsetzung des Plans an der rechtsverbindlichen Ver344u337erung des Grundst374cks scheitert, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden. 3 2. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus. 4 Sofern der Schuldner - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - sein Schreiben vom 31. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von der Insolvenzverwalterin vorgenommenen Ver344u337erungsgesch344fts verstanden wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht ber374cksichtigt. Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Verbind-lichkeit des zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Erwerber geschlosse-nen Ver344u337erungsvertrages auseinandergesetzt. 5 3. Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Kann der Insolvenzplan infolge des Grundst374cksverkaufs nicht realisiert werden, steht das von dem Sohn des Schuldners f374r den Fall seiner Umsetzung in Aussicht gestellte Kapital zur Erf374llung der Anspr374che der Gl344u-biger nicht zur Verf374gung. 6 - 4 - 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Er-folgsaussicht abzulehnen (247 114 Satz 1 ZPO). 7 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 15/07 - LG Kleve, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 T 208/08 -
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