BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 244/10 vom 17. November 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 168, 277, 318; BGB 247 1835; RVG 247 1 Abs. 2 a) Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Verg374tung nach dem Rechts-anwaltsverg374tungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestel-lung solche T344tigkeiten zu erbringen hat, f374r die ein Laie in gleicher Lage vern374nftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen w374rde. b) Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische T344tigkeit erforder-lich ist, ist f374r die anschlie337ende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begr374ndet ist, kommt es nicht an. BGH, Beschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - LG Siegen AG Siegen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 20. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Siegen zur374ckverwiesen. Der Gesch344ftswert wird auf bis 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. M344rz 2010 die zeitweise Be-schr344nkung der Freiheit der Betroffenen durch Einsatz von Bettgittern betreu-ungsgerichtlich genehmigt. Gleichzeitig hat der Amtsrichter den als Rechtsan-walt t344tigen Rechtsbeschwerdef374hrer zum Verfahrenspfleger f374r die Betroffene bestellt und festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft in Aus374bung des Beru-fes gef374hrt werde. Ferner hei337t es in der Begr374ndung des Beschlusses: 1 - 3 - "Hier liegen die Voraussetzungen einer Verg374tung nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz vor, da ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtlicher An-forderungen (besonders sch374tzenswertes Rechtsgut betroffen, so dass das Verfahren ggf. auf formell- und materiellrechtliche Fehler zu 374berpr374fen ist) einen Rechtsanwalt hinzugezogen h344tte". Der Rechtsbeschwerdef374hrer hat mit Schriftsatz vom 9. April 2010 seine Leistungen nach Nr. 6300 VV-RVG mit 172 200 zzgl. Auslagen nach Nr. 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer - insgesamt 228,48 200 - in Rechnung gestellt. 2 Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. April 2010 zur374ckgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2010 zur374ckgewiesen. 3 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbe-schwerdef374hrer weiterhin die Festsetzung der von ihm beantragten Verg374tung nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz. 4 II. Die gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Ob ein in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt sei-ne T344tigkeit als berufsspezifische Dienstleistung ausnahmsweise nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz abrechnen k366nne, h344nge nach herrschender 6 - 4 - Meinung davon ab, ob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht h344tte. Im vorliegenden Verfahren h344tten sich besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Notwendigkeit von freiheitsentziehen-den Ma337nahmen nicht abgezeichnet. 7 Daran 344ndere auch der Hinweisbeschluss des Richters des Amtsgerichts vom 25. Januar 2010 (richtig wohl: 5. M344rz 2010) nichts, wonach hier die Vor-aussetzungen einer Verg374tung nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz vor-l344gen. Denn insoweit habe erkennbar keine Einzelfallpr374fung stattgefunden. Ob aber tats344chlich im konkreten Fall die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts not-wendig gewesen sei, h344tte unter Ber374cksichtigung des Ergebnisses der Anh366-rung und des gesamten Akteninhalts mit entsprechender Begr374ndung entschie-den werden m374ssen. Der Verfahrenspfleger k366nne sich auch nicht darauf berufen, er habe nur im Vertrauen auf eine entsprechende Verg374tung die Aufgabe als Verfahrens-pfleger wahrgenommen. Den als Verfahrenspfleger t344tigen Rechtsanw344lten im Bezirk des Landgerichts - zu denen auch der Verfahrenspfleger geh366re - sei bekannt, dass die Rechtspfleger des Amtsgerichts nur in bestimmten Einzelf344l-len die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger f374r notwendig erachteten. Weiter sei ihnen bekannt, dass die Kammer diese Auffassung der Rechtspfleger des Amtsgerichts teile. 8 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 9 Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist entgegen der Auffassung der Vorinstan-zen nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz zu verg374ten. 10 a) Dabei kann dahinstehen, ob die materiellen Voraussetzungen f374r eine solche Verg374tung vorliegen. Denn die Feststellungen im Beschluss vom 5. M344rz 11 - 5 - 2010, dass dies der Fall sei, binden den Rechtspfleger bei der Kostenfestset-zung. 12 aa) Gem344337 247 318 FamFG gilt f374r die Verg374tung und den Aufwendungs-ersatz des - in einer Unterbringungssache bestellten - Verfahrenspflegers 247 277 FamFG entsprechend; Unterbringungssachen sind auch die Verfahren, die die - hier erteilte - Genehmigung einer freiheitsentziehenden Ma337nahme nach 247 1906 Abs. 4 BGB zum Gegenstand haben (247 312 Nr. 2 FamFG). Nach 247 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erh344lt der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach 247 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gem344337 247 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat er ne-ben den Aufwendungen nach Absatz 1 Anspruch auf eine Verg374tung in ent-sprechender Anwendung der 247247 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vorm374nder- und Betreuerverg374tungsgesetzes, wenn die Verfahrenspflegschaft - wie hier - aus-nahmsweise berufsm344337ig gef374hrt wird. Auf 247 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendung auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf geh366ren, verweist 247 277 FamFG nicht. bb) In Rechtsprechung und Literatur ist indes zu Recht anerkannt, dass 247 1835 Abs. 3 BGB gleichwohl auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzu-wenden ist. Danach kann der Verfahrenspfleger eine Verg374tung nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche T344tigkeiten zu erbringen hat, f374r die ein Laie in gleicher Lage vern374nftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen w374rde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG M374nchen FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG K366ln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG M366nchengladbach Be-schluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. 247 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 13 - 6 - 247 277 Rn. 9; Pr374tting/Helms/Fr366schle FamFG 247 277 Rn. 58; vgl. auch zur Be-stellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.). 14 Zwar hei337t es in 247 1 Abs. 2 Satz 1 RVG, dass das Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz nicht f374r eine T344tigkeit als Verfahrenspfleger gelte. Damit soll in-dessen nur verdeutlicht werden, dass die F374hrung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne angesehen werden kann. 247 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach 247 1835 Abs. 3 BGB unber374hrt bleibt, stellt demgegen374ber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der f374r den Betroffenen Dienste erbringt, f374r die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen h344tte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz verlangen kann (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, der die entspre-chende Vorg344ngerregelung, 247 1 Abs. 2 BRAGO, betraf). cc) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2000 (FamRZ 2000, 1280, 1282) darauf hingewiesen, dass es in diesem Kontext in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen k366nne. Des-halb k366nne es f374r die Gerichte im Sinne der Rechtsklarheit geboten sein, bereits bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger einen Hinweis darauf zu geben, ob im konkreten Fall davon auszugehen sei, dass rechtsan-waltsspezifische T344tigkeiten anfallen werden. Erst dann st374nden dem Rechts-anwalt alle Tatsachen zur Verf374gung, die f374r seinen Entschluss bei 334bernahme der Verfahrenspflegschaft von Bedeutung seien. Er k366nne die Pflegschaft ab-lehnen, wenn er nur f374r solche Verfahrenspflegschaften zur Verf374gung stehe, f374r die er - da anwaltliche T344tigkeit vonn366ten sei - auch nach der BRAGO (jetzt dem RVG) abrechnen k366nne. 15 - 7 - (1) Im Hinblick hierauf sind die Instanzgerichte - wie auch hier das Amts-gericht - dazu 374bergegangen, in den Bestellungsbeschl374ssen die Erforderlich-keit einer anwaltsspezifischen T344tigkeit festzustellen (vgl. dazu etwa Kei-del/Budde aaO 247 277 Rn. 10). 16 17 (2) Nach 374berwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschlie337t, ist eine solche Feststellung f374r die Kostenfestset-zung bindend (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424, 425; OLG K366ln FamRZ 2001, 1643, 1644 "konstitutiv"; LG M366n-chengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 3; Keidel/Budde aaO 247 277 Rn. 10; Pr374tting/Helms/Fr366schle aaO 247 277 Rn. 60). Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begr374ndete Ver-trauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich gesch374tzten Frei-heit der Berufsaus374bung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der 334bernahme solcher Pflegschaf-ten entsprechend zu disponieren hat (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282). 18 Folgte man der Auffassung des Beschwerdegerichts, das hier eine Bin-dungswirkung verneint hat, h344tte dies im 334brigen zur Konsequenz, dass der f374r die Festsetzung der Kosten gem344337 247 318 i.V.m. 247247 277 Abs. 5 Satz 2, 168 FamFG, 247 3 Nr. 2 a RPflG zust344ndige Rechtspfleger die vom Richter getroffene Einsch344tzung der Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen T344tigkeit ohne wei-teres revidieren k366nnte, ohne selbst mit der Sache inhaltlich befasst gewesen zu sein. Das gilt jedenfalls in all denjenigen F344llen, in denen - wie hier - der Richter f374r die Hauptsache und damit auch f374r die Bestellung des Verfahrens-pflegers funktional zust344ndig ist (vgl. Pr374tting/Helms/Fr366schle aaO 247 276 Rn. 75). 19 - 8 - (3) Soweit das Beschwerdegericht meint, der Verfahrenspfleger k366nne sich mangels einer Einzelfallpr374fung nicht auf die Feststellungen des Amtsrich-ters berufen, lehnt es sich ersichtlich an die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an. Dieses hat in seinem Beschluss vom 16. Januar 2002 zwar eine Bindungswirkung dem Grunde nach anerkannt, diese aber von der Voraussetzung abh344ngig gemacht, dass das Gericht dem Rechtsanwalt bei seiner Bestellung auf den Einzelfall bezogene Tatsachen mitteilt, die im konkre-ten Fall die erforderliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erkennbar begr374n-den (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1201 Leitsatz 1; ihm folgend: Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge aaO 247 277 Rn. 9). In dem vom Bayerischen Obers-ten Landesgericht zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht in einem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren eine Rechtsanw344ltin zur Verfahrens-pflegerin bestellt, "weil hier das fachspezifische T344tigwerden und Vertretung durch einen Rechtsanwalt vonn366ten" sei. Das Bayerische Oberste Landesge-richt hat diese Formulierung als (zu) allgemein qualifiziert, weshalb sie als Grundlage f374r eine solche Annahme nicht ausreiche (BayObLG FamRZ 2002, 1201, 1202 f.). 20 Folgte man dieser Auffassung, b374rdete man dem Rechtsanwalt das Prognoserisiko auf. Dies widerspr344che jedoch der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts, wonach der Hinweis des Gerichts den Rechtsanwalt in die Lage versetzen solle zu entscheiden, ob er die Verfahrenspflegschaft 374ber-nimmt. Trifft das Gericht in seinem Bestellungsbeschluss entsprechende Fest-stellungen, darf ein etwaiger Begr374ndungsmangel nicht zu Lasten des Rechts-anwaltes gehen. Sieht sich das Gericht mangels hinreichender Tatsachen-grundlage nicht in der Lage, 374ber die Notwendigkeit einer anwaltsspezifischen T344tigkeit zu entscheiden, muss es dies offen legen. Dann bleibt es dem Rechtsanwalt 374berlassen, ob er trotz der gegenw344rtig nicht gekl344rten Verg374-tungsfrage die Verfahrenspflegschaft 374bernimmt. Im 334brigen kann dem anwalt- 21 - 9 - lichen Verfahrenspfleger auch nachtr344glich eine Liquidation nach dem Rechts-anwaltsverg374tungsgesetz zugestanden werden, wenn sich ein urspr374nglich als einfach eingesch344tzter Fall nachtr344glich als rechtlich schwierig erweist (BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282). Stellt das Gericht hingegen in seinem Bestellungs-beschluss die Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen T344tigkeit fest, ist der anwaltliche Verfahrenspfleger entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht gehalten, anhand seines - vielfach noch gar nicht ausreichenden - Kenntnisstandes eine eigene Prognose anzustellen (im Ergebnis ebenso Keidel/Budde aaO 247 277 Rn. 10). (4) Die umstrittene Frage, ob gegen die Feststellung, dass eine anwalts-spezifische T344tigkeit erforderlich ist, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (so etwa Pr374tting/Helms/Fr366schle aaO 247 277 Rn. 60 mwN zum Meinungs-stand), kann hier dahinstehen, weil die Staatskasse ein solches Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 5. M344rz 2010 nicht eingelegt hat. 22 b) Den vorstehenden Anforderungen wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. 23 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es auf die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen f374r eine anwaltsspezifische T344tigkeit tats344chlich vorgelegen haben, nicht an. Denn hier hatte der Amtsrichter festge-stellt, dass die Voraussetzungen f374r eine Verg374tung nach dem Rechtsanwalts-verg374tungsgesetz vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch nicht entscheidend, ob diesen Feststellungen eine Einzelfallpr374fung basierend auf konkreten, auf den vorliegenden Fall bezogenen Umst344nden zugrunde gelegen hat. Ein etwaiges Begr374ndungsdefizit der Entscheidung geht ebenso wenig zu Lasten des anwaltlichen Verfahrenspflegers wie das Progno-serisiko. Deshalb kann er sich vorliegend auf Vertrauensschutz berufen, und 24 - 10 - zwar unabh344ngig davon, ob ihm bekannt war, dass die Rechtspfleger des Amtsgerichts Siegen nur in bestimmten Einzelf344llen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger f374r notwendig erachten. 25 3. Der angefochtene Beschluss war gem344337 247 74 Abs. 5 FamFG aufzu-heben. Nach 247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG war das Verfahren zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit dieses den Festsetzungsantrag unter Beachtung der rechtlichen Beurtei-lung durch den Senat bescheiden kann. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 15.04.2010 - 33 XVII K 1652 - LG Siegen, Entscheidung vom 20.05.2010 - 4 T 102/10 -
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