BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 244/10 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. F i scher am 9. Jun i 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger in wird der Beschluss des Hanseatischen O berlandesgerichts Hamburg, 4. Zi vilsenat, vom 23. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Beschwerdegericht die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensg e bühr angerechnet hat. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestse t- z ungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 30, vom 7. April 2010 wie folgt abgeändert : Die von dem Beklagten an die Klägerin nach dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts vom 4. November 2009 im Wege der Ausgleichung zu erst a tte n den Kosten werden auf 682,96 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2010 festg e setzt. Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurück g e- wiesen. Von d e n Kosten der Rechtsmittelverfahren trag en der Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10. - 3 - Der G egenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 festgesetzt. Gründe: I . Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Anwaltsvergütung in Anspruch genommen. Das Verfahren wurde durch Proze ss vergleich vom 4. November 1999 beendet, wonach die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtstreit s zu tragen haben; die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsb e- schluss die zu erstattenden Kosten auf 498,99 und hierbei für die Anwaltsve r gütung einen Streitwert von 7.257,93 . Dabei hat es die von der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3 - fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,65 - fachen G e bühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgele hnt, die nach Angabe der Klägerin für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäft s- gebühr sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs . 4 zu Nr. 3100 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr a n zurechnen. 1 2 - 4 - Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Obe r- landesgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat allerdings im Gege n- satz zum Landgericht den zugrunde zu legende n Streitwert mit 6.654 n- satz gebracht , weil der eingeklagten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr keine streitwerterhöhende Bedeutung zukomme (§ 4 ZPO); die zu erstattenden Ko s- ten wurden mithin auf 465, 41 Mit ihrer vom Beschwerdegericht zu gelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt d ie Kläger in die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr und begehrt die Kosten wie beantragt fes t zusetzen . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat thaft und auch im Übrigen zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwe r- de ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg . a) Bis zur Einführung des § 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 d es G e- setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470) entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefall e- ne Geschäft s gebühr im Kostenfes tsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Ve r säumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57 /07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; vom 30. April 2008 - III Z B 8/08, NJW - RR 2008, 1095 Rn. 4 ). 3 4 5 6 - 5 - Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 b e stimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung b e- rufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesg e- richtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/ 07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff; vom 11. März 2010 - IX Z B 82/08, JurBüro 2010, 358 ; vom 31. März 2010 - XI I ZB 230/09, AGS 2010, 256 ; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurB üro 2010, 471 ; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 ; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/ 10, JurBüro 2011, 22 ; vom 15. September 2 010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 ; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 , NJW 2011, 1367 Rn. 6 ; vom 7. Fe b ru ar 2011 - I ZB 95/09, Rn. 12 ). b) Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfa h- rensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei d er Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur En d entscheidung reif ist, kann der Senat in der Sa che selbst entscheiden. Bei un gekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Ve r- fa h rensgebühr mit dem Betrag von jeweils 487,5 0 t sich der von der Beklagten der Kläger in - auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht zutre f- fend in Ansatz gebrachten und von der Rechtsbeschwerde sachlich nicht ang e- griffenen Strei t werts von 6.654 - zu erstattende Betrag mit 682,96 Soweit die Klägerin auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz daran festg e- halten hat, die Kosten, wie erstinstanzlich beantragt, auf der Grundlage des 7 8 - 6 - Streitwerts von 7.257,93 n- begründet. Gle i ches gilt für die sofortige Beschwerde. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2010 - 330 O 139/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.09 .2010 - 4 W 123/10 -
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