ECLI:DE:BGH:2019:200219BXIIZB244.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 244/18 vom 20. Februar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 317 a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht g e- setzlicher Vertreter des Betr offenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 XII ZB 288/1 8 FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777). b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger au s- drücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem B etroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensb e- vollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an S e- natsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 XII ZB 288/18 FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777). BGH, Be schluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 244/18 - LG Hamburg AG Hamburg - Wandsbek 1. ECLI:DE:BGH:2019:200219BXIIZB244.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur und die Ri chterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer d es Landgerichts Hamburg vom 19. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des B e- troffenen gegen den Beschluss des Amtsge r ichts Hamburg - Wandsbek vom 19. Januar 2018 verworfen wird . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei ; a u- ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet . Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die während des Rechtsbeschwerd e- verfahrens durch Zeitablauf erledigte Genehmigung seiner geschlossenen U n- terbringung. Auf Antrag seiner Betreuerin hat das Amtsgericht , nachdem es Recht s- anwalt T. als Verfahrenspfleger bestellt und ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, mit Beschluss vom 1 9. Januar 2018 die Unterbringung des B e- troffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses beziehungsweise der beschützenden Abteilung einer Pfle geeinrichtung bis längstens 19. Januar 2019 genehmigt. 1 2 - 3 - Die vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen eingelegte B e- schwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. April 2018 zurückgewi e- sen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässige r- weise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten G erichtsbeschlüsse gerichte t (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 195/17 FamRZ 2018, 121 Rn. 5 mwN). Sie bleibt aber ohne Erfolg, weil schon die vom Verfahrenspfleger " im Namen des Betroffenen " eingelegte Erstbeschwerde unzulässig gewesen i st. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unte r- bringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des B e- troffenen ein Rechtsmittel einzulegen ( Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 XII ZB 288/18 FamRZ 2019 , 231 Rn. 6 f. und vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 f. ). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger h at daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehö r (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. A nders als der Betreuer in 3 4 5 6 - 4 - dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen . Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfah renspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1 777 Rn. 5 mwN). Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger mit der Fol ge der Aufh ebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfa h- rensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1 777 Rn. 6 mwN ). Danach war die vom Verfahrenspfleger ausdrücklich " im Namen des B e- troffenen " eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts u n- z u lässig. Die Beschwerdeschrift lässt ni cht erkennen, dass Rechtsanwalt T. mit der Anbringung der Beschwerde aufg rund eines ihm erteilten Auftrags als (a n- waltlicher) Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen tätig werden wollte . Noch im V ermerk des Landgerichts über die Anhörun g im Beschwerdeverfa h- ren am 13. April 2018 wird Rechtsanwalt T. nur als Verfahrenspfle ger ausg e- wiesen. 7 8 - 5 - Das in der Beschwerdeschrift ausdrücklich " im Namen des Betroffenen " eingelegte Rechtsmittel lässt sich auch nicht in eine Beschwerde im eigenen Namen des Verfahrenspflegers umdeuten. Dose Klinkhammer Schilling Botur Krüger Vorinsta nzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 19.01.2018 - 707a XVII M 1742 - LG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2018 - 309 T 27/18 und 309 T 31/18 - 9
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