BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 245/04 vom 7. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Im Berufungsverfahren sind vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungs344nderungsgesetzes am 1. August 2002 Kosten eines Ver-kehrsanwalts nur ausnahmsweise erstattungsf344hig. Es gen374gt hierzu nicht, dass die Partei in gro337er Entfernung vom Ort des Prozesses wohnt. Erstat-tungsf344hig sind jedoch regelm344337ig die fiktiven Kosten einer Informationsreise der Partei zu ihrem Prozessbevollm344chtigten am Sitz des Gerichts. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04 - OLG Frankfurt/M. LG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert: 1.580 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten eines Berliner Ver-kehrsanwalts f374r ein beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Senate in Darmstadt - vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungs344nderungsgesetzes am 1. August 2002 anh344ngiges Berufungsverfahren. 1 Die Beklagte hat 1989 von der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin ein Hotel in Darmstadt gepachtet. In diesen Pachtvertrag ist die Kl344gerin ab 1. Dezember 1999 auf Verp344chterseite eingetreten. Das Landgericht Darmstadt hat die Be- 2 - 3 - klagte mit Urteil vom 21. Februar 2002 verurteilt, der Kl344gerin f374r die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. Juni 2001 bezahlte Grundsteuer in H366he von 73.614,02 200 zu erstatten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung einge-legt. Die Kl344gerin, die ihren Sitz in Berlin hat, beauftragte daraufhin eine An-waltssoziet344t in Darmstadt, die sich mit Schriftsatz vom 15. Juni 2002 als Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344gerin beim Berufungsgericht bestellte. Die bisheri-gen Berliner Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin wurden als Verkehrsanw344lte t344tig. Nachdem das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hatte, dass es be-absichtige, die Berufung nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckzuweisen, nahm die Beklagte die Berufung zur374ck. Die Kl344gerin hat beim Landgericht gegen die Beklagte Festsetzung u.a. der Geb374hren und Auslagen ihrer Verkehrsanw344lte in H366he von brutto 1.832,80 200 beantragt. Hilfsweise hat sie insoweit die Festsetzung der Kosten einer fiktiven Informationsreise von Berlin nach Darmstadt in H366he von 601,62 200 begehrt. Die Rechtspflegerin hat die genannten Geb374hren und Auslagen auf netto 1.580 200 festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten, die die Geb374hren und Auslagen der Verkehrsanw344lte f374r nicht erstattungsf344hig hielt, als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit ihr sucht die Beklagte die Absetzung der Geb374hren und Auslagen der Verkehrsanw344lte in H366he von 1.580 200 zu erreichen. 3 II. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Nach seiner st344ndigen Recht-sprechung zur Erstattungsf344higkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts k366nnten 4 - 4 - die Parteien in jeder Tatsacheninstanz, also auch in der Berufung, den Sach- und Streitstand mit einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens besprechen, ohne sp344ter Nachteile bei der Kostenerstattung bef374rchten zu m374ssen, wenn die An-reise zum Prozessbevollm344chtigten am Ort des Prozessgerichts und dessen unmittelbare Information wegen der Entfernung nicht zumutbar sei. Diese Vor-aussetzungen seien bei der in Berlin ans344ssigen Kl344gerin gegeben gewesen. Der Sachverhalt sei auch nicht so einfach gelagert, dass sich die Kl344gerin, die 374ber keine Rechtsabteilung verf374ge, ausnahmsweise auf eine schriftliche oder fernm374ndliche Information ihrer zweitinstanzlich erstmals beauftragten Pro-zessbevollm344chtigten in Darmstadt h344tte beschr344nken m374ssen. Die Rechtsan-w344lte in Darmstadt seien mangels T344tigwerden in der ersten Instanz 374ber den erstinstanzlich verhandelten Sachverhalt vollst344ndig zu informieren gewesen. Zudem habe auf den neuen Vortrag der Beklagten auf der Grundlage erg344n-zender Informationen erwidert werden m374ssen. 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 Den Ma337stab f374r die Erstattungsf344higkeit von Kosten eines Verkehrsan-walts legt 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest. Danach sind nur solche Kosten zu er-statten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung notwendig waren. Vor der Erweiterung der Postulationsf344higkeit der Rechtsanw344lte war es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur weitgehend einheitliche Ansicht, dass die Einschaltung eines Ver-kehrsanwalts, insbesondere im Berufungsverfahren, grunds344tzlich nicht not-wendig ist und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder ggf. mehrerer Informa-tionsreisen der ausw344rtigen Partei zu ihrem Prozessbevollm344chtigten erstat-tungsf344hig sind (vgl. OLG Hamm Juristisches B374ro 1987, 270 f.; OLG Frankfurt Rechtspfleger 1999, 463 f.; OLG D374sseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG Hamburg MDR 2002, 542; Hartmann Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV 3400 Rdn. 48 ff., 6 - 5 - 70 ff.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 91 Rdn. 98 ff., 117 ff.; Z366ller/Herget ZPO 25. Aufl. 247 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt"; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. 247 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.). Danach sind Kosten des Verkehrsanwalts nach den Umst344nden des Einzelfalls ausnahmsweise erstattungsf344hig, wenn es der Par-tei etwa wegen Krankheit oder sonstiger pers366nlicher Unf344higkeit unm366glich oder unzumutbar ist, den Prozessbevollm344chtigten am entfernten Gerichtsort pers366nlich oder schriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfah-ren kann die Beteiligung eines Verkehrsanwalts auch dann notwendig werden, wenn ein neuer tats344chlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingef374hrt wird (Stein/Jonas/Bork aaO Rdn. 117). Die Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Regel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat auch der Bun-desgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit best344tigt (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - NJW 2006, 301 m.w.N.). Die eingeschr344nk-te Erstattungsf344higkeit der Kosten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzli-chen Beschr344nkung seines Pflichtenkreises. Nach 247 52 Abs. 1 BRAGO, jetzt RVG VV 3400, f374hrt er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevoll-m344chtigten. 7 Unter diesen Voraussetzungen war die Einschaltung eines Verkehrsan-walts durch die Beklagte nicht notwendig. Zwar macht die Kl344gerin in der Be-schwerdeerwiderung geltend, die Beklagte habe in der Berufungsbegr374ndung umfangreiche neue rechtliche Ausf374hrungen get344tigt und sich insbesondere auch erstmals auf ihr eigenes Schreiben vom 8. Februar 2000 an die Rechts-vorg344ngerin der Kl344gerin berufen. Dieser neue Vortrag habe daher mit der Kl344-gerin ausf374hrlich er366rtert werden m374ssen. Ferner h344tten im Hinblick auf den Vortrag in der Berufungsbegr374ndung noch die Schreiben der Rechtsvorg344nge- 8 - 6 - rin vom 26. Februar 2002, vom 29. Oktober 1999 und vom 16. November 1999 eingereicht werden m374ssen. 9 Dies erforderte jedoch nicht, auch wenn die Kl344gerin 374ber keine eigene Rechtsabteilung verf374gte, die Einschaltung der Verkehrsanw344lte. Vielmehr war die Kl344gerin auch ohne ihre Verkehrsanw344lte in der Lage, ihre in Darmstadt an-s344ssigen Prozessbevollm344chtigten umfassend zu informieren, zumal der Rechtsstreit den Kernbereich der gesch344ftlichen T344tigkeit der Kl344gerin betraf. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Kl344gerin eine etwaige Informati-onsreise nach Darmstadt wegen der gro337en Entfernung von Berlin nicht zumut-bar gewesen w344re. Vielmehr l344sst sich eine solche Reise mit den heutigen Ver-kehrsmitteln an einem Tag in angemessener Zeit bew344ltigen. Allerdings sind die entstandenen Verkehrsanwaltskosten der Kl344gerin in H366he der Kosten einer solchen fiktiven Informationsreise der Kl344gerin zu ihrem Prozessbevollm344chtigten in Darmstadt erstattungsf344hig. 10 Im Allgemeinen sind die durch die Beauftragung von Verkehrsanw344lten entstehenden Kosten in H366he der dadurch ersparten Kosten f374r Informations-reisen der Partei erstattungsf344hig, wenn solche Reisen zweckm344337ig gewesen w344ren (vgl. Z366ller/Herget aaO m.w.N.). Dies wird regelm344337ig der Fall sein, da das grunds344tzlich sch374tzenswerte Interesse der Partei anzuerkennen ist, ihren Prozessbevollm344chtigten pers366nlich kennen zu lernen (BGH Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900). Dies trifft auch f374r die Kl344gerin zu. Eine Informationsreise zu ihrem Prozessbevollm344chtigten w344re daher eine Ma337nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung i.S. von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen. 11 Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zur H366he der der Kl344gerin im Falle einer Informationsreise 12 - 7 - nach Darmstadt zustehenden Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdever-fahren k366nnen diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (247 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V. mit 247 559 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb auf-zuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, um der Antragstellerin die M366glichkeit zu er366ffnen, die H366-he der ersparten Reisekosten glaubhaft zu machen (247 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO). Hahne Wagenitz Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.07.2004 - 3 O 320/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2004 - 12 W 135/04 -
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