BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZB 245/05 26. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.230,11 Euro festgesetzt. Gr374nde: Ist der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gl344ubi-ger gestellt worden, wird die Geb374hr f374r das Verfahren 374ber den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse ge-ringer ist, nach diesem Wert erhoben (247 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch f374r die Beschwerde des Gl344ubigers (247 58 Abs. 3 Satz 2 GKG). 1 Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdef374hrerin 374bersteigt den H366chstbetrag von 30 Millionen Euro (247 39 Abs. 2 GKG), so dass grunds344tz-lich dieser H366chstbetrag zugrunde zu legen w344re. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Gesch344ftsf374h-rers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro betr344gt. Die in der eidesstattlichen Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleis-tungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht f374r eine Befriedigung 2 - 3 - der Gl344ubiger zur Verf374gung. Gleiches gilt f374r die Vormerkung, deren Werthal-tigkeit von der F344higkeit der Schuldnerin oder eines Pf344ndungsgl344ubigers ab-h344ngt, den zugrunde liegenden Grundst374ckskaufvertrag zu erf374llen (247 883 Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen. Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -
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