BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 245/05 vom 29. Juni 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 a) Ein Gl344ubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Er366ffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelm344337ig ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. b) Beruht die Forderung des antragstellenden Gl344ubigers auf einem gegenseiti-gen Vertrag, entf344llt das rechtliche Interesse des Gl344ubigers an der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines k374nftigen Insolvenzverwalters aus 247 103 InsO. c) Hat der antragstellende Gl344ubiger, dessen Forderung zugleich den Insol-venzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines voll-streckbaren Titels gef374hrt, k366nnen Einwendungen des Schuldners gegen die - 2 - Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelm344337ig nur in den f374r den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht wer-den. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 12. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde 226 an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 22. Juni 1997 verkaufte die weitere Beteiligte (fortan: Gl344ubigerin) der Schuldnerin ein Grundst374ck zum Preis von 175.000.000 DM. Die Schuldnerin unterwarf sich wegen aller Zahlungsanspr374-che aus dem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Ver-m366gen. Eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde sollte auch ohne Nach-weis der F344lligkeit der geschuldeten Leistung erteilt werden k366nnen. Die Gl344u-bigerin erhielt eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung. Unter dem 10. Oktober 1998 teilte der Notar mit, dass die F344lligkeitsvoraussetzungen hin-sichtlich der ersten Kaufpreisrate von 75.000.000 DM (= 38.346.891 Euro) vor- 1 - 4 - l344gen. Die Schuldnerin zahlte nicht. Ein Zwangsvollstreckungsversuch im Janu-ar 2004 verlief erfolglos. Am 14. Juli 2004 hat die Gl344ubigerin die Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin hat dem-gegen374ber die F344lligkeit der Kaufpreisforderung bestritten und behauptet, der Gl344ubigerin gehe es nur darum, sich vom Vertrag zu l366sen. Das Amtsgericht hat den Insolvenzantrag als unzul344ssig abgewiesen, weil die Schuldnerin glaubhaft gemacht habe, dass die titulierte Forderung nicht f344llig sei. Die sofortige Be-schwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist die Rechtsbeschwerde ausreichend begr374ndet worden (247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar ist eine kraft Gesetzes statt-hafte Rechtsbeschwerde unzul344ssig, wenn mit ihrer Begr374ndung nur gegen ei-nen von zwei selbstst344ndig tragenden Gr374nden der angefochtenen Entschei-dung die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 226 IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Auch ohne die zu-n344chst fehlende, erst nach Ablauf der Begr374ndungsfrist (247 575 Abs. 2 ZPO) nachgereichte Seite 7 gen374gt die Beschwerdebegr374ndung der Gl344ubigerin die-sen Anforderungen jedoch. Sie legt schl374ssig und substantiiert (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f) Zul344ssigkeitsgr374nde (247 574 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich beider Begr374ndun- 3 - 5 - gen dar, auf die das Beschwerdegericht die Zur374ckweisung der sofortigen Be-schwerde gest374tzt hatte. In der Sache f374hrt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Die Gl344ubigerin habe kein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Sie sei da-durch ausreichend gesch374tzt, dass sie noch Eigent374merin des verkauften Grundst374cks sei, also 374ber ausreichende Sicherheiten dagegen verf374ge, das Grundst374ck zu verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Au337erdem k366nne sie den Kaufpreisanspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht durchset-zen. Gem344337 247 103 InsO stehe nur dem Verwalter das Recht zu, die Erf374llung des Kaufvertrages zu verlangen; die Gl344ubigerin k366nne dessen Entscheidung nur abwarten. Im vorliegenden Fall w374rde der Verwalter voraussichtlich die Er-f374llung des Vertrages ablehnen. Das Insolvenzverfahren sei folglich f374r die Gl344ubigerin wirtschaftlich sinnlos. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Gem344337 247 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gl344ubigers nur zul344ssig, wenn der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal "rechtliches Interesse" ist eingef374gt worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gl344ubiger Antr344ge stellen, die im Falle der Er366ffnung als Insolvenzgl344ubiger am Verfahren beteiligt w344ren, und um missbr344uchlichen Antr344gen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen 7 - 6 - (amtliche Begr374ndung zu 247 16 Reg.-E., BT-Drucks. 12/2443, S. 113). In aller Regel wird einem Gl344ubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Er366ff-nungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols nicht abgesprochen werden k366nnen (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 14 Rn. 22; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 14 Rn. 41). Da die Gl344ubigerin auf dem Stand-punkt steht, dass die vertraglichen Voraussetzungen f374r die Abwicklung des Vertrages erf374llt sind, und die Weigerung der Antragsgegnerin auf einen Mangel an Zahlungsmittel zur374ckf374hrt, ist ihr zun344chst das rechtliche Interesse nicht abzusprechen, das daf374r vorgesehene Verfahren einzuschlagen, also einen Insolvenzantrag zu stellen. b) Dass die Gl344ubigerin noch Eigent374merin des verkauften Grundst374cks ist, l344sst ihr rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374-ber das Verm366gen der Schuldnerin nicht entfallen. Im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens w344re die Gl344ubigerin mit ihrer Forderung auf Zahlung der ersten Kaufpreisrate Insolvenzgl344ubigerin. Es ginge also zun344chst nicht um ei-ne Aussonderung des Grundst374cks (247 47 InsO). Die vom Beschwerdegericht f374r ma337geblich gehaltene Frage einer Sicherung gegen den Verlust des Eigentums am Grundst374ck ohne Gegenleistung stellt sich derzeit nicht. 8 c) Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus 247 103 Abs. 1 InsO steht einem rechtlichen Interesse der Gl344ubigerin ebenfalls nicht entgegen. Gem344337 247 103 Abs. 1 InsO hat zwar allein der Verwalter das Recht zu entscheiden, ob ein vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollst344ndig erf374llter gegenseitiger Vertrag durchgef374hrt werden soll oder nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f374r die Gl344ubigerin wirtschaft-lich sinnlos w344re. Entweder der Verwalter w344hlt die Erf374llung des Vertrages. 9 - 7 - Dann hat er anstelle des Schuldners den Vertrag zu erf374llen; die Gl344ubigerin erh344lt die vertraglich vereinbarte Gegenleistung aus der Masse. Oder der Ver-walter lehnt die Erf374llung des Vertrages ab. Dann kann dem anderen Teil eine Forderung wegen der Nichterf374llung des Vertrages zustehen, die er als Insol-venzgl344ubiger geltend zu machen, also zur Tabelle anzumelden hat (247 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auch in diesem Fall w344re die Gl344ubigerin also Insolvenzgl344ubi-gerin und als solche am Insolvenzverfahren beteiligt. Die zwischen der Gl344ubi-gerin und der Schuldnerin streitige Frage, ob auch die Gl344ubigerin vertragliche Pflichten verletzt und dadurch die Durchf374hrung des Vertrags vereitelt hat, w344re gegebenenfalls im Prozesswege zu kl344ren. 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). F374r die erneute Entscheidung weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: 10 a) Soll der Er366ffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstel-lenden Gl344ubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 226 IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Den ihr obliegenden Beweis hat die Gl344ubigerin jedoch mit der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfer-tigung des Kaufvertrages gef374hrt. Im er366ffneten Verfahren obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuld-titel oder ein Endurteil vorliegt (247 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt auch im Er366ffnungsverfahren. Die Schuldnerin h344tte ihre Einwendungen gegen die titu-lierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den f374r den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren 374berpr374fen lassen k366nnen (etwa 247247 732, 767, 768 ZPO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 14 Rn. 12 f). Das hat sie nicht 11 - 8 - getan. Das Insolvenzgericht kann diese Pr374fung 226 von offensichtlichen F344llen einmal abgesehen 226 nicht nachholen. Ebenso wie es nicht Sache des Insol-venzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter For-derungen zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), ob-liegt es ihm nicht, rechtlich oder tats344chlich zweifelhaften Einw344nden gegen ei-ne titulierte Forderung nachzugehen. b) Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gl344ubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Verm366gen des Schuldners verwer-tet und der Erl366s verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Rege-lung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (247 1 Satz 1 InsO). Rechtsmissbr344uchlich und damit unzul344ssig ist ein Antrag nicht erst dann, wenn unerlaubte Zwecke verfolgt werden, sondern bereits dann, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der gemein-schaftlichen Befriedigung aller Gl344ubiger geht (Jaeger/Gerhardt, InsO 247 14 Rn. 4). Insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung eines l344stigen Vertragsverh344ltnisses (BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 226 VI ZR 256/61, WM 1962, 929, 930; OLG Oldenburg MDR 1955, 175, 176; Jaeger/Gerhardt, aaO). Die tats344chlichen Voraussetzungen des Missbrauchs-einwands hat jedoch derjenige glaubhaft zu machen, der sich auf ihn beruft. Der Umstand allein, dass der hier streitige Vertrag bisher nicht durchgef374hrt werden konnte, wird den Schluss auf ein insolvenzzweckwidriges Verhalten 12 - 9 - nicht rechtfertigen k366nnen. Grunds344tzlich ist es Sache des Gl344ubigers zu ent-scheiden, ob er sich von einem Vertrag l366st oder aber seine Forderung nach wie vor durchzusetzen versucht. Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -
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