BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 245/07 vom 15. April 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 15. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.176,08 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dabei pr374ft der Bundesgerichtshof eben-so wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und sub-stantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08, ZInsO 2010, 110 Rn. 5). 1 - 3 - 1. Die geltend gemachte Abweichung zum Senatsbeschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168, 169 Rn. 12 liegt nicht vor. Der Senat hat in der angef374hrten Entscheidung lediglich ausgef374hrt, die deutli-che Unterschreitung der normalen Verfahrensdauer k366nne einen Abschlag ge-bieten. Ma337geblich sind auch in diesem Zusammenhang die Umst344nde des je-weiligen Einzelfalles, die der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung und Bemes-sung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge zu w374rdigen hat; das Bemessungs-ergebnis ist von ihm zu verantworten (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 Rn. 14; v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Kriterium der sehr kurzen Verfahrensdauer befasst und dies f374r die konkrete Verfahrensdauer ein-zelfallbezogen verneint. 2 2. Hinsichtlich des Zuschlags wegen des obstruktiven Verhaltens des Schuldners ist ein Zulassungsgrund ebenso wenig gegeben. Dass ein solcher Zuschlag bei entsprechendem Verhalten des Schuldners gew344hrt werden kann, ist grunds344tzlich gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZB 119/08, NZI 2009, 554, 555 Rn. 10). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 15.09.2007 - 20 IN 194/07 - LG Augsburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 7 T 4045/07 -
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