BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 245/08 vom 5. Februar 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Vollziehung des Er366ffnungsbeschlusses des Amtsgerichts M374hlhausen vom 29. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Ent-scheidung 374ber die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausge-setzt. Gr374nde: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach 247 4 InsO i.V.m. 247 575 Abs. 5, 247 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Er f374hrt zur Aussetzung der Vollziehung des Er366ffnungsbeschlusses. Die Aus-setzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde best344tigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdef374hrer gr366337ere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Ma337nahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zul344ssig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718). 1 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf374llt. Die Rechtsbe-schwerde ist gem344337 247247 4 InsO, 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssig und hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerde- 2 - 3 - gericht hat Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Anw344lte nicht ber374cksichtigt, die zur Deckung der einzi-gen festgestellten Forderung ausreichten. Trifft dieser Vortrag zu, war der Schuldner im ma337geblichen Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 169, 17, 20) nicht zahlungsunf344hig (247 17 InsO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG M374hlhausen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 8 IN 16/08 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 T 215/08 -
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