BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 245/10 vom 8 . Juni 2011 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzl i- che Entscheidung den Rechtsmittelf ührer in seinen Rechten verletzt hat, eines darauf gerichteten Antrags. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - LG Frankfurt amMain AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Ric hterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter D r. Klin k hammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Bet eiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29 . Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4 . Mai 20 10 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen . Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist die Betreuerin der Betroffenen, ihrer Mutter. Die B e- troffene und ihr zwischenzeitlich verstorbene r Ehemann hatten durch notariellen Erbvertrag vereinbart , sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 1 als N acherbin einzuse tz en . Nach dem Tode ihres Vaters schlug die Beteiligte zu 1 die Nacherbschaft aus und machte ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Dazu b e- antragte sie beim Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den Aufgabenkreis " Geltendmac hung des Pflichtteilsanspruchs durch die Tochter des verstorbenen Ehemanns der Betroffenen " . Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis " Erbschaftsangelegenheiten nach dem verstorbenen Eh e- mann der Betrof fenen " . 1 2 - 3 - Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1 im Namen der Betroff e- nen und im eigenen Namen Beschwerde ein mit dem Ziel einer Beschränkung des Aufgabenkreises der Ergänzungsbetreuerin auf die " Regelung des Pflich t- teilsanspruchs der Tochter der Betroffenen " . Gegen den Beschluss des Landgericht s, mit dem die Beschwerde n z u- rückgewiesen wurden, hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eing e legt, mit der sie weiter eine Beschränkung des Aufgabenkreises der Ergänzungsb e treu e- rin anstrebt. Zwischen zeitlich hat das Amtsgericht den angegriffenen Beschluss über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgehoben. II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unzulässig , weil die ang e- griffene Entscheidung während des Rechtsmittelverfahrens aufge hoben wurde und die Beteiligte zu 1 trotz eines Hinweises des Senats keinen sachg e rechten Antrag gestellt hat. 1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2011 den von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss über die Bestellung der Beteiligt en zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin aufgehoben, weil die Aufgaben der Ergänzung s- betreuung abgeschlossen wurden. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit fü h r t eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Angelegenheiten der H auptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmi t tels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist ( BGH Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11; MünchKom m- 3 4 5 6 7 - 4 - ZPO/Koritz 3. Aufl. § 62 FamFG Rn. 3; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 62 Rn. 1; Unger in Schulte - Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 62 Rn. 6 ; Bumi l ler/Harders Freiwillige Gerichtsbarkeit/FamFG 9. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1 ; Jürgens Betre u ungsrecht 4. Aufl . § 62 FamFG Rn. 1 ) . 2. Hat sich die angefochtene Entschei dung in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten ver letzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeve r fahren entsprechend a n zu wend en (BGH Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 - FGPrax 2010, 150 Rn. 9) . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellt und ein berechtigtes Int e- re s se an der Feststellung vorliegt. Dieses Feststellungsinteresse ist in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine konkrete Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 F a mFG) besteht. 3. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Senat die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 1. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass der angegriffene B e- schluss über die Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin durch das Amtsg e richt aufgehoben w orden ist und sich dadurch der Verfahrensgegenstand der Recht s- beschwerde e r ledigt haben dürfte. Dennoch hat die Beteiligte zu 1 den nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen A ntrag nicht gestellt , sondern an ihren in der 8 9 - 5 - Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Anträgen festgehalten. Au f grund der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der angegriffenen Entsche i dung durch das Amtsgericht besteht insoweit jedoch ke in Rechtsschutzbedürfnis mehr. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2010 - 42 XVII NUE 642/10 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2010 - 2 - 29 T 50/10 -
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