BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 245/10 vom 14. Juni 2012 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richteri n Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 2010 wird auf Ko s- ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegensta ndswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 161.194 Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Sa tz 2 AVAG, § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 ZPO). 1. Richtig ist allerdings, dass für eine Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff EuGVVO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn für die Entscheidun g bereits eine Bestätigung als E uropäischer Vollstreckungstitel vorliegt (BGH, B e- schluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09, WM 2010, 433 Rn. 10). Der Glä u- biger hat zwar nach Art. 27 EuVTVO die Wahl, ob er nach dieser Verordnung oder nach Art. 38 ff EuGVVO vorgeht (vgl. Erwägungsgrund 20 zur EuVTVO). 1 2 - 3 - Hat er die Vollstre ckbarkeit nach einer der beiden Möglichkeiten erwirkt, fehlt für die Erwirkung der Vollstreckbarkeit auch nach der anderen Möglichkeit grun d- sätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Das Beschwerdegericht hat sich mit dieser Frage zwar nicht befasst. Das rech tliche Gehör der Antragsgegnerin ist hierdurch jedoch nicht verletzt worden. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sie selbst das Beschwerdegericht auf die Rechtsfrage hingewiesen hätte. Ein Übergehen des Vorbringens der Antragsteller in könnte das rec htliche Gehör der Antragsgegnerin ohnehin nicht verletzen. Darauf beruht die Entscheidung jedenfalls nicht. Zudem erfordert die Rechtssache insoweit auch keine Fortbildung des Rechts. Aus dem Sachvortrag der Parteien und den vorgelegten Urkunden ergibt sich zwar, dass das Urteil des Handelsgerichts Grenoble von diesem als E ur o- päischer Vollstreckungstitel anerkannt worden ist. Eine Bestätigung als E urop ä- ischer Vollstreckungstitel kann jedoch gemäß Art. 8 EuVTVO auf Teile des U r- teils beschränkt werden. Da s liegt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden nahe, in denen bei zwei Beklagten die Voraussetzungen der Bestätigung nach Art. 3, 6 EuVTVO nur hinsichtlich eines Beklagten vorliegen. Bei der Antrag s- gegnerin, die sich gegen die Klage verteidigt hatte, lagen diese Voraussetzu n- gen nicht vor. Dass das Handelsgericht Grenoble gleichwohl auch gegenüber der Antragsgegnerin die Bestätigung erteilt hätte, hat diese nicht dargelegt , o b- wohl sie hierfür die Darlegungslast trägt ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezembe r 2007 - XII ZB 240/05, NJW - RR 2008, 586 Rn. 2 6 ; vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17). Die Anerkennungsentscheidung wurde nicht vorgelegt. 3 4 - 4 - Die Frage, ob die Bestätigung eines Urteils als E uropäischer Vollstr e- ckungstitel immer alle (ve rurteilten) Beklagten betrifft, ist im Hinblick auf § 8 EuVTVO nicht klärungsbedürftig und zu verneinen. Ob eine solche Bestätigung auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger wirkt, ist vorliegend nicht en t- scheidungserheblich, weil von einer Bestätigung h insichtlich der Antragsgegn e- rin nicht ausgegangen werden kann. 2. Das Garantieurteil gegen die Antragsgegnerin beruht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auf Art. L 124 - 3 c ode des a ssurances, wonach dem Geschädigten ein D irektanspruch gegen die A n- tragsgegnerin als Haftpflichtversicherer der Hauptschuldnerin zuerkannt wurde. Aus der Rechtsnatur als Direktanspruch ergibt sich, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragsteller in, nicht etwa gegenüber der Hauptschuldnerin v e r- pflichtet wurde. Da jene ebenfalls verurteilt wurde, kann die Verpflichtung nur neben jener Verurteilung bestehen und eine vorherige Zwangsvollstreckung gegen die Mitverpflichtete nicht erforderlich sein. Auch wenn hier, wie die Rechtsbeschwerde zutr effend aufzeigt, kein Fall einer Gewährleistungs - oder Interventionsklage nach Art. 65 Abs. 1, Art. 6, Art. 11 Abs. 1 EuGVVO vorlag, ist doch auch ein französisches Garantieurteil der vorliegenden Art wie ein Zahlungstitel für vollstreckbar zu erklären ( vg l. OLG Hamburg, IPRax 1995, 391, 393; OLG Düsseldorf, IPRax 1998, 478; Mansel, IPRax 1995, 362, 363; Reinmüller, IPRax 1998, 460, 461; Kropholler/ v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. , Art. 38 EUGVVO Rn. 7; MünchKomm - ZPO/Gottwald, ZPO, 3. Aufl ., Art. 38 EuGVVO Rn. 9). Rechtsfor t- bildungsbedarf besteht insoweit nicht. 5 6 7 - 5 - 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das ergibt sich hinsichtlich der schon angesprochenen Fr a- gen aus dem Ausgeführten. Hinsic htlich der Person der Beteiligten hat das B e- schwerdegericht ohne Willkürverstoß angenommen, dass diese mit den Parte i- en des Urteils des Handelsgerichts Grenoble identisch sind. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.04.2010 - 2 O 104/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.10.2010 - 8 W 15/10 - 8 9
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