BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 245/11 vom 7. Februar 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 2 Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Verg ü- tung und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entno m- men werden kann. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11 - LG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. Februar 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkam mer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens w ird auf 39.486,98 Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als vorläufiger I n- solvenzverwalter über die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV a F hinaus Vergütung aus der Landeskasse , soweit diese in Höhe von insgesamt 41.220,54 von der noch vorhandenen Masse in Höhe von 1.733,56 gedeckt ist. Auf Antrag des Schuldners vom 8. Oktober 2001 wurde der weitere B e- teiligte zu 1 mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 zum vorläufigen Insolven z- 1 2 - 3 - verwalter und Gu tachter bestellt. Für die Erstattung des Gutachtens erhielt er 1.157,70 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2001 eröf f- nete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schul d- ners und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Am 29. November 2007 erstattete dieser Schlussbericht, wonach einer Masse von 158.391,37 und die Verwaltervergütung gegenüberstünden. Am 31. Juli 2009 beantragte d er Schuldner die Stundung der Verfa h- renskosten. Mit Beschluss vom 21. August 2009 bewilligte das Insolvenzgericht de m Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfa h- ren, das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Unter dem 2. November 2009 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 41.220,54 die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 179.325,94 l- venzgericht setzte die Verg ütung des Verwalters antragsgemäß fest, lehnte aber die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter mit Beschluss vom 15. April 2010 wegen Verjährung ab. Nachdem der Senat am 22. September 2010 (IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160) entsc hieden hatte, dass die Verjährung der Vergütung des vorläufigen Verwalters bis zum A b- schluss des Insolvenzverfahrens gehemmt sei, half das Amtsgericht der eing e- legten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 ab und setzte auch diese Vergüt ung antragsgemäß fest. Einen An trag auf Festsetzung gegen die Landeskasse hat das Inso l- venzgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolven z- 3 4 5 - 4 - verwalter d ie Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) und zulässig (§ 574 Abs . 2, § 57 5 ZPO). Die Frage, in welcher Höhe Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse festzusetzen sind , hat grundsätzliche Bedeutung, zumal gegenteilige und au s- drücklich abweichende Entscheidungen anderer Landgeric hte vorliegen. In der Sache selbst bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat gemeint, im vorliegenden Fall bestimme sich der Vergütungsanspruch nach § 63 Abs. 1 InsO, §§ 10, 2 InsVV in der zur Zeit der Tätigkeit im Jahre 2001 geltenden Fassung. Für den Sekundäranspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO richte sich die Höhe der Vergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV. Die Vergütung des Verwalters sei nach § 2 Abs. 1 InsVV festzusetzen, soweit die Masse ausreiche. Andernfalls sei dem Verwalter die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zu gewähren. Die Mindestvergütung betrage vorliegend 500 1.080 sche i- de ein Anspruch gegen die Staatskasse aus . Nach Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 InsO solle auch völlig mittellosen Personen d er Zugang zum Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Stundung 6 7 8 9 - 5 - der Verfahrenskosten solle nicht zu Lasten des Verwalters gehen. Der hie r- durch gewährte Schutz dürfe aber umgekehrt nicht dadurch missbraucht we r- den, dass der Insolvenzverwalter trotz massearme n Verfahrens die Regelverg ü- tung erhalte und die Differenz zur Masse aus der Staatskasse erstattet beko m- me. Der Verwalter dürfe durch die Verfahrenskostenstundung bei mittellosen Personen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. 2. Die se Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Insolven z- verwalter steht aus der Staatskasse die Mindestvergütung zu, soweit diese aus der Masse nicht entnommen werden kann. Dem Rechtsbeschwerdeführer, der für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter 1 79.325,94 festgesetzte Vergütung als vorläufiger Verwalter noch den Restbetrag der Ma s- se in Höhe von 1.733,56 wegen seiner restlichen Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 39.486,98 Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Verg ü- tung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolven z- masse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die K osten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter. a) Dem Schuldner sind mit Beschluss vom 21. August 2009 die Verfa h- renskosten auch für da s in der Zeit vom 8. Oktober 2001 bis 30. November 2001 durchgeführte Eröffnungsverfahren gestundet worden. Dies war rechtlich grundsätzlich möglich, weil das Insolvenzverfahren erst am 1. Dezember 2001, 10.00 Uhr , eröffnet worden ist, weshalb gemäß Art. 1 03a EGInsO die ab 1. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der §§ 4a ff InsO anwendbar waren. 10 11 12 - 6 - Ob dieser Beschluss, was das Eröffnungsverfahren betrifft, rechtmäßig war, kann auch im Hinblick auf § 4a Abs. 3 Satz 2, § 4c Nr. 2 InsO dahinstehen. Hi e- rauf kommt es im Ergebnis nicht an. b) Die Ansprüche gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO b e- schränken sich der Höhe nach auf die Mindestvergütung, soweit hierfür die Masse nicht ausreicht. Dies ist zwar nicht de m Gesetzeswortlaut, wohl aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte und dem Reg e- lungszusammenhang zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat dies zutre f- fend beurteilt. Die Frage ist allerdings streitig. In der Rechtsprechung der I n- stanzgerichte wurde bisher überwiegend im Hinbli ck auf den Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO die Auffassung vertreten, die Einstandspflicht des Staates bestehe ohne Beschränkung auf die Mindestvergütung (LG Erfurt, ZInsO 2012, 947; LG Aurich, ZInsO 2012, 802; LG Gera, ZIP 2012, 2076; LG Bückeburg, ZInsO 201 2, 1283). In der Literatur wird, soweit das Problem überhaupt angesprochen wird, ohne Begründung ein Erstattungsanspruch in voller Höhe angenommen (MünchKomm - InsO/Nowack, 2. Aufl., § 63 Rn. 15; Braun/Blümle, InsO, 5. Aufl. § 63 Rn. 29; Nies in Ahrens/Gehrl ein/Ringstmeier, Ins O , § 63 Rn. 16). aa) § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Kosten des Verfahrens( - ab - schnitts) nach § 4 a InsO gestundet wurden. Außerhalb der Stundungsfälle kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht. § 63 Abs. 2 InsO ist eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das Risiko der Uneinbrin g- lichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff). 13 14 - 7 - Eine Analogie ist nur dann geboten, wenn dem Schuldner Verfahren s- kosten stundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wu r- de. Es widerspr ä che Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn die Aufhebung der Stundung dazu führen würde, dass der Insolvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verlöre. Denn der (vorläufig e) Insolvenzverwalter kann bei Amt s- übernahme nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird. Er kann und soll sich auf eine gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters au ch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung für Tätigkeiten eingefordert wird, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurde n (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. De - zember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 n v ). Der vom Schuldner gestellte Antrag auf Verfahrenskostenstundung begründet einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters nicht, selbst wenn in einem vorhergehenden Ve r- fahrensabschnitt bereits Verfahrenskostenstundung gewährt wurde (BGH, B e- schluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, Umdruck S. 7 ff zVb ). Ein Vertrauenstatbestand des Rechtsbeschwerdeführers scheidet im vo r- liegenden Fall von vornehere in aus. Die Verfahrenskostenstundung erfolgt g e- mäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Vorli e- gend war das Vermögen des Schuldners offensichtlich ausreichend, um die Kosten des Eröffnungsverfahrens einschließlich der Vergütung d es vorläufigen Verwalters zu decken. De r Schuldner hat auch erst fast acht Jahre nach A b- schluss des Eröffnungsverfahrens allgemein Verfahrenskostenstundung bea n- tragt. Hätte der vorläufige Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung rechtze i- tig beantragt, hä tte er sie vollen Umfangs der Masse entnehmen können. 15 16 - 8 - bb) § 63 Abs. 2 InsO ist durch das Gesetz zur Änderung der Insolven z- ordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eing e- führt worden. Mit dem Gesetz sollte das Verbraucherinsolv enzverfahren für die Teilnahme völlig mittelloser Personen geöffnet werden, die weder die Verfa h- renskosten aufbringen noch einen Beitrag an ihre Gläubiger zu leisten verm ö- gen. Um solchen Personen den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, wu rde eine besondere Verfahrenskostenhilfe eingeführt. Sie besteht darin, die Verfahrenskosten zu stunden und den im Verfahren tätigen Personen, also insbesondere dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter, einen Sekundära n- spruch gegen die Staatskasse zu geben. Allerdings wurde der Personenkreis, dem Verfahrenskostenstundung gewährt werden kann, nicht auf diejenigen Personen beschränkt, die ein Ve r- braucherinsolvenzverfahren durchlaufen können, sondern auf alle Personen erstreckt, die Restschuldbefreiung erlang en können. Der Einsatz der öffentl i- chen Mittel hatte jedoch auch insoweit lediglich das Ziel, völlig mittellosen Schuldnern den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang zu ebnen . Nur zu diesem Zweck sollten öffentliche Gelder bereitgestellt werden (Gesetzen twurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 14/5680 S. 1, 12). Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und Auslagen. Daneben zählen zwar auch die Vergütungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwa l- ters/Treuhänders nach § 54 Nr. 2 InsO zu den Verfahrensk osten. E ine unmitte l- bare Stundung dieser Kosten ist jedoch naturgemäß nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Deshalb wurde dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Treuhänder mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch g e- gen die M asse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtsko s- 17 1 8 19 - 9 - tengesetz wurde aber gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand Nr. 9017 g e- schaffen, der die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen ) Insolvenzverwa l- ters/Treuhänders erfasst. Diese Kosten könne n nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schul dner geltend gemacht werden (BT - Drucks. 14/5680 S. 12, 26 zu Nr. 9). cc) Bei völlig mittellosen Personen erhält der Verwalter gemäß § 2 Abs. 2 InsVV die Mindestvergütung, ebenso ungekürzt der vo rläufige Verwalter gemäß § 10, § 2 Abs. 2 InsVV (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 40 ff; vom 14. Dezember 2006 - IX ZB 190/03, ZInsO 2007, 88 Rn. 6). Diese betrug im hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolve nzverfahrens am 1. Dezember 2001 gemäß § 2 Abs. 2 InsVV aF , § 19 Abs. 1 InsVV 500 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren die Vorschriften der insolven z- rechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum Inkrafttreten der Änderung s- verordnung vom 4. Okto ber 2004 (BGBl. I S. 2569) geltenden Fassung weiter anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 144/04, NZI 2005, 333). dd) Das Vergü tungssystem für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter geht nach § 63 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 1 InsVV davon aus, dass dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ein angemessener und im Vergütungsfestsetzungsverfahren näher festzulegender Teil der Insolvenzmasse gebü hrt. Deshalb kann grun d- sätzlich, auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters, in die Berec h- nungsgrundlage nur Eingang finden, was Gegenstand der Masse wird oder werden kann und zur Begleichung der Vergütung des ( vorläufigen ) Verwalters zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 20 21 - 10 - 130/10, ZIP 2013, 30 Rn. 30, zVb in BGHZ). Im Hinblick auf mögliche Z u- schlagstatbestände nach § 3 Abs. 1 InsVV , aber auch das vom Verordnung s- geber gewünschte, freilich mit § 63 Abs. 1 Satz 2, § 21 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht vereinbare Vergütungssystem nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 25 ff; vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, ZIP 2012, 2515 Rn. 21 ff, zVb in BGHZ) , konnte es jedoch i n der Vergangenheit ohne weiteres und kann es weiterhin dazu kommen, dass die Summe der festgesetzten Vergütung en die vorhandene Masse ( erheblich ) übersteigt. Ist in solchen Fällen Verfahrenskostenstundung gewährt, könnte dies nach dem Wortlaut des § 63 Ab s. 2 InsO dazu führen, dass aus der Staatskasse erhebliche Summen zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters zur Verfügung gestellt werden müssten, um die die Masse überste i- gende n Vergütungsansprüche zu befriedigen , obwohl diese weit oberhalb der Mindestvergü tung festgesetzt wurden. Ein solches Ergebnis ist mit dem Regelungszweck der Verfahrensko s- tenstundung nicht vereinbar: (1) Z um einen sollten nur mittellose Personen in den Genuss von Verfa h- renskostenstundung kommen. Dabei sollten auch die fiskali schen Belange der Länder berücksichtigt werden, weshalb ein Modell der Prozesskostenhilfe für die Schuldner verworfen wurde (BT - Drucks. 14/5680 S. 12). Damit wäre nicht vereinbar, wenn dem (vorläufigen) Verwalter für Vergütungsfestsetzungen, we l- che die Mas se übersteigen, ein Anspruch gegen die Staatskasse wegen der Differenz in unbeschränkter Höhe zuerkannt würde. (2) Zum anderen hat die Verfahrenskostenstundung das Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Die Verfahren s- 22 23 24 - 11 - kost enstundung dauert gemäß § 4a Satz 1 InsO bis zur Erteilung der Res t- schuldbefreiung. Danach kann nicht nur der gestundete Betrag, sondern kö n- nen auch die Auslagen, zu denen gemäß Nr. 9017 Anlage 1 GKG die nach § 63 Abs. 2 InsO aus der Staatskasse an den (vo rläufigen) Insolvenzverwalter g e- zahlte Vergütung gehört, vom Schuldner verlangt werden ( vgl. BT - Drucks. 14/5680 S. 21). Das Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermögl i- chen, würde verfehlt, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt der R estschuldb e- freiung Kostenansprüchen ausgesetzt sähe, die ihn erneut in ein Insolvenzve r- fahren treiben würden. Deshalb kann dem Schuldner gemäß § 4b InsO erneut Stundung gewährt und Ratenzahlung bewilligt werden. Dieses Regelungsm o- dell spricht aber dagegen, dass dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten g e- stundet wurden, nach oben unbegrenzt hohe Auslagebeträge nach § 63 Abs. 2 InsO, Nr. 9017 Anlage 1 GKG auferlegt werden sollten. (3) Schließlich würde eine solche Handhabung die Gefahr heraufb e- schwören, dass ein Schuldner, der nach der Restschuldbefreiung mit hohen Forderungen der Staatskasse rechnen müsste, es als nachteilig annehmen müsste, zu einem Zeitpunkt Insolvenzantrag zu stellen, in dem wegen noch vorhandener Masse mit hohen Vergütungsa nsprüchen des (vorläufigen) Inso l- venzverwalters gerechnet werden müsste, welche die freie Masse übersteigen können. Bei praktisch gänzlich fehlender Masse bliebe es dagegen bei der Mi n- destvergütung. Ein solcher Anreiz, einen Insolvenzantrag erst bei gänzli ch ve r- brauchter (künftiger ) Masse zu stellen, würde den Zwecken des Insolvenzve r- fahrens und der Reform, mit der die Verfahrenskostenstundung eingeführt wu r- de, widersprechen. 25 26 - 12 - ee) Aus den Entscheidungen des Senats vom 19. November 2009 ( IX ZB 261/08, ZI P 2010, 145) und 14. Oktober 2010 (IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252) ergibt sich nichts anderes. § 63 Abs. 2 InsO sieht einen Anspruch des (vorläufigen) Verwalters g e- gen die Staatskasse wegen seiner Vergütung nur vor, wenn die Insolvenzma s- se für die Vergü tung nicht ausreicht. In beiden vorgenannten Fällen ging es nur um diese Voraussetzung, nämlich ob die vorhandene Masse ausgereicht hätte, wenn sie der Verwalter nicht unter Verstoß gegen § 209 Abs. 1 InsO anderwe i- tig verbraucht hätte. Dies war in beiden F ällen unter den gegebenen Vorausse t- zungen zu bejahen, weil auch bei einer Verfahrenskostenstundung die Ti l- gungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO einzuhalten ist. Dass in beiden Fällen ein Erstattungsbetrag aus der Staatskasse festgesetzt worden war, der di e nach § 2 Abs. 1 InsVV festgesetzte Vergütung zu grunde l a g, nicht dagegen die Mindestvergütung, war vom Senat jeweils nicht zu korrigieren, weil die B e- schwerdeentscheidungen insoweit nicht zum Nachteil des Rechtsbeschwerd e- führers falsch waren. Dieser hatt e vielmehr jeweils die weitergehende Festse t- zung von Ansprüchen gegen die Staatskasse beantragt. ff) Der Rechtsbeschwerdeführer hätte allerdings im vorliegenden Fall gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO seine Forderungen als vorläufiger und endgült i- ger Verwa lter gleichmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigen mü s- sen. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil er dann in entsprechender Höhe mit seiner Vergütung als Verwalter ausgefallen wäre. Die aufgeworfene Rechtsfrage hätte sich sodann teilwe ise hinsichtlich seiner Vergütung als end - 27 28 29 - 13 - gültiger Verwalter gestellt. Eine andere Beurteilung wäre auch dort nicht geb o- ten. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 13.12.2010 - 26 IN 46/01 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2011 - 6 T 130/11 (33) -
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