ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB245.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 245 /1 6 v om 15 . März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1686; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 888 Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse e ines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO vollstreckt. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 245/16 - OLG Brandenburg AG Bernau bei Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . März 201 7 durch den Vorsitzenden Rich ter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : Auf d ie Rechtsbeschwerde de r Antrags gegnerin wird der B e- schluss des 2 . S enats für Familiensachen des Brandenburgi schen Oberlandesgerichts vom 14 . April 201 6 aufgehoben . Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den B e- schluss des Amtsger ichts Bernau bei Berlin vom 17. November 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass gegen die A n- tragsgegner in zur Erzwingung der Auskunft über den Gesun d- heitszustand des K indes F . zum 15. August 2015 gemäß Absatz 4 des Beschlusses des 2. Senats für Familiens a- chen des Brandenburgis chen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 100 von einem Tag für jeweils 50 Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antrag s- gegnerin. Beschwerdewert: 100 - 3 - Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verhängung eines Or d- nungsgeldes (er satzweise Ordnungshaft) von 100 Das Oberlandesgericht hatte die Antragsg egnerin durch Beschluss vom 15. Juli 2015 (Absätze 3 bis 5) wie folgt verpflichtet: Der Mutter wir d aufgegeben, dem Vater zum 15. August 2015 und so dann jeweils zum 15. Novembe r, 15 . Februar, 15. Mai und 15. August eines jeden Jahres ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden, ebenso Fotos des Kindes anlässlich von Feie r- lichkeiten, die in Bezug auf das Kind stattfinden, wie Feiern des Geburtstages des Kindes oder der Einschul ung des Kindes. Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15. August 2015 und so dann jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres Au s- kunft über den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Ther a- peuten des Kindes vorzulegen. Die Mutter wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Or d- nung sgeld in Höhe von bis zu 25.000 e- ses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft anordnen kann. 1 2 - 4 - Die Antragsgegnerin hat Auskunft über den Gesund heitszustand des Kindes zum 15. August 2015 nicht erteilt. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstel lers gegen die Antrag s- gegnerin ein Ordnungsgeld i n Höhe von 100 a tzweise ein en Tag Or d- nungshaft je 50 . D ie hiergegen gerichtete Be schw erde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Zurüc k- weisung des Antrags auf Anordnung von Ordnungsmitteln weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsb e- schluss vom 17. August 2011 XII ZB 621/10 FamRZ 2011, 1729 Rn. 4) stat t- haft, weil das Oberlandes gericht sie in de m a ngefochtenen Beschluss zugela s- sen hat. D aran ist d er Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur insoweit Erfolg , als gegen die Antragsgegnerin nicht ein Ordnungsgeld, sondern ein Zwangsgeld nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO festzusetzen ist. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1943 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgesetzt. Auf ein e Auskunftsverpflichtun g nach § 1686 BGB seien entgegen der überwiegenden Auffassung nicht die R e- geln über die Vollstreckung einer nich t vertretbaren Handlung nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO anzuwenden, sondern die §§ 88 ff. FamFG. Denn bei dieser Auskunftsverpflichtung h andele es sich um einen Annexa n- spruch zum Anspruch auf Regelung des U m gangs . Dass ein isoliertes Au s- 3 4 5 6 7 - 5 - kunftsverfahren nach § 1686 BGB im Gegensatz zur Regelung des persönl i- chen Umgangs eines Kindes zu den Rechtspflegergeschäften gehöre, spreche nicht notwend ig dafür, dass auch hinsichtlich der jeweiligen Vollstreckung u n- terschiedliche Wege eingeschlagen werden müs sten. Das Auskunftsrecht nach § 1686 BGB sei nach seiner systematischen Stellung den Umgangsregelungen zugeordnet. Es entspreche einem praktischen B edürfnis, dass ein umgangsb e- rechtigter Eltern teil sein Auskunftsrecht nach § 1686 BGB bereits im Umgang s- regelungsverfahren zur Sprache bringen könne. Dann liege es nahe, dass das Gericht in einer einheitlichen Entscheidung die Ausgestaltung des Umgangs und die Auskunftsverpflichtung regele. Angesichts dessen sei auch eine einhei t- liche Vollstreckung der Verpflichtungen wünschenswert. Vorliegend habe die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage aus dem Beschluss des Beschwerd egerichts vom 15. Juli 2015 nicht vollständig erfüllt. Unabhängig davon, welche Atteste oder sonstigen Belege hinsichtlich des Gesundheitszustands des Kindes vorzulegen wären, habe die Antragsge g- nerin offensichtlich eine Auskunft über den Gesu ndheitszustan d zum 15. Au - gust 2015 nicht erteilt. Die Höh e des Ordnungsgelds sei mit 100 n- gemessen, denn der Umstand, dass die Auskunftsverpflichtete nach ihren eig e- nen Angaben nur Leistungen nach SGB II beziehe, könne nicht zu einem Ve r- zicht auf Festsetzung eines Ordnungsgelds führen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Über prüfung nicht stand. a) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamF G ist auf die Vollstreckung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung soweit es nicht um die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs geht § 888 ZPO entsprechend a n- zuwenden. Danach i st der Schuldner durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwang s- haft, oder durch Zwangshaft zur Vornahme der Handlung anzuhalten, wobei eine An drohung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 2 ZPO nicht stattfindet. 8 9 - 6 - Anders als diese Zwangsmittel, die ausschließlich der E inwirkung auf den Willen der pflichtigen Person dien en, haben Ordnungsmittel nach § 89 FamFG daneben Sanktionscharakter. Sie können deshalb auch dann festg e- setzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Z eitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (Se natsbeschluss vom 17. August 2011 XII ZB 621/10 FamRZ 2011, 1729 Rn. 14 mwN). Mit d ieser weitergehenden Sanktionsmöglichkeit der Ordnung s- mittel korrespon diert die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG. b) Nach weit überwiegender Auffassung (OLG Saarbrücken FamRZ 2015 , 162; OLG Frankfurt Beschluss vom 12. September 2011 6 UF 193/11 juris Rn. 11 f.; Keidel/ G iers FamFG 19. Aufl. § 95 Rn. 12; Zöl ler/Feskorn, ZPO 31. Aufl. § 95 FamFG Rn. 6; S taudinger/R auscher BGB [2014] § 1686 Rn. 17; Erman/Döll BGB [2014] § 1686 Rn. 1; MünchKommBGB/Hennemann 7. A u fl. § 1686 BGB Rn. 14; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 95 Rn. 6 ; a. A.: NK - BGB/Peschel - Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 13 Fn. 48; Völker/Clausius Das famili enrechtliche Mandat § 2 Rn. 214 iVm § 6 Rn. 30 ) handelt es sich bei der Verpflichtun g zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB nicht um eine Rege lung des Umgangs im Sinne des § 89 Abs. 1 FamFG, sondern um eine n icht vertre t- bare Handlung nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO. D ie überwiegend vertretene Auffassung ist zutreffend . Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ve r- langen, soweit dies dem Kindesw ohl nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch wurde durch das Gesetz zur Refor m des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Kindschaftsrechtsreformgesetz KindRG; BGBl. I S. 2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 in § 1686 Satz 1 BGB geregelt. Während der zu vor in § 1634 10 1 1 12 13 - 7 - Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Auskunftsanspruch ursprünglich geschaffen wu r- de, um das mit Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts einherg e- hende Informationsdefizit des umgangsberechtigten Elternteils ausz ugleichen (BT - Drucks. 8/2788 S. 55 f. ), kommt dem Anspruch nunmehr neben dieser re i- nen Ersatzfunktion zusätzlich eine Ergänzungsfunktion gegenüber dem U m- gangsrecht zu (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 XII ZB 345/16 Fam RZ 2017, 378 Rn. 15 mwN). § 1686 BGB will dem Grundsatz nach jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts ermöglichen, vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhäl t- nissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise g e- lan gen kann (BT - Dru cks. 13/4899 S. 107; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 XII ZB 345/16 Fam RZ 2017, 378 Rn. 16). Danach steht die Auskunft s- verpflichtung selbständig neben ein er Regelung des Umgangs. D ass ein e Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft, die nur auf grund persönlichen Wissens des Auskunftspflichtigen gegeben werden kann, rege l- mäßig al s unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt wird, entspricht im Übrigen allgemeiner Auffassung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 21 ; BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 I ZB 87/06 NJW 2008, 2919, 2920 zur Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Namens des Kindesvaters; BGHZ 49, 11, 15 zur Auskunftspflicht des Konkursverwalters ; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht i n der familienrichte r- lichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 1191). 3. Die angefochtene Entscheidung ka nn danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil die Vorauss e tzungen für die Verhän gung eines Zwangsgelds g emäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen 14 15 16 - 8 - des Oberlandesgerichts vorliegen und eine Androhung der Z wangsmittel nach § 888 Abs. 2 ZPO nicht stattfindet . Der An trag des Antragstellers vom 23. September 201 5 auf Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Antragsgegnerin wegen der fehlenden Au s- kunft über den Gesund heitszustand des Kindes zum 15. August 2015 ist nach seinen Interessen als Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes auszulegen. Die Antragsgegner in stellt im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Abr e- de, dass sie die ihr aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2015 obliegende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen zum 15. August 2015 nicht vollständig erfüllt hat. E benso wenig wendet sie sich gegen die Einschätzung des Oberlandesge richts, die Festsetzung von 100 maßvoll, wenn auch die Antragsgegnerin nach ihren eigenen Angaben au s- schließlic h Leistungen nach SGB II bezieht . Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Bernau bei Berlin, Entscheidung vom 17.11.2015 - 6 F 318/13 - OLG Br an denburg, Entscheidung vom 14.04 .2016 - 10 WF 48/16 - 17 18
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