BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 246/05 vom 23. November 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 9. August 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3. als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 59 Abs. 2 Satz 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Welche Anforderungen an die tats344chlichen Grundlagen einer Entschei-dung nach 247 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbe-schwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, WM 2006, 440 ff) bereits gekl344rt. Anhaltspunkte daf374r, dass das Beschwerde-gericht oder andere Gerichte k374nftig von dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersicht-lich. 334bergangenes Vorbringen zu den tats344chlichen Voraussetzungen, unter 2 - 3 - denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann, n344mlich konkrete Anhaltspunkte f374r die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten sowie daf374r, dass die Gefahr gr366337erer Sch344den nur durch die Entlassung des Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen. Insbesondere verst366337t die Beschwerdeentscheidung nicht gegen das Willk374rverbot. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 7 IN 125/00 - LG L374neburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 3 T 54/05 -
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